{"id":"bgbl2-1975-54-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":54,"date":"1975-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/54#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_54.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe","law_date":"1975-08-12T00:00:00Z","page":1225,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1975                               1225\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. August 1975\nIn Cotonou ist am 11. Juni 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dahome über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 11. Juni 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. August 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Von diesen 1,8 Mio DM sind bis zu 0,2 Mio DM als\nund                             Vorkredit zur Finanzierung einer Feasibilitystudie ein-\ndie Regierung der Republik Dahome,              schließlich der baureifen Planung und der Durchführung\nnoch erforderlicher Untersuchungen wie Pumpversuche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      und Wasseranalyse vorgesehen, bis zu 1,6 Millionen DM\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          zur Finanzierung der eigentlichen Investitionskosten.\nder Republik Dahome,                                           (3) Die Aufnahme des Hauptdarlehens bis zu 1,6 Mio\nDM kann erst erfolgen, wenn nach Vorliegen der Unter-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     lagen über Pumpversuche, Wasseranalysen und Baupla-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          nung die Prüfung die Förderungswürdigkeit des Projekts\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             ergeben hat.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Da-\nhome durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Dahome beizutragen,\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                            (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nArtikel 1                           zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nmöglicht es der Regierung der Republik Dahome oder an-\nten unterliegen.\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wieder-       (2) Die Regierung der Republik Dahome, soweit sie\naufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserver-        nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber\nsorgung Lokossa\" einschließlich einer Feasibilitystudie     der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nund der noch erforderlichen Untersuchungen Darlehen         Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nbis zur Höhe von insgesamt einer Million achthundert-       Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\ntausend Deutsche Mark aufzunehmen.                          schließenden Verträge."]}