{"id":"bgbl2-1975-53-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":53,"date":"1975-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/53#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_53.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapital- und Technische Hilfe","law_date":"1975-08-14T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Kapital- und Technisdte Hilfe\nVom 14. August 1975\nIn Rangun ist am 28. Januar 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Birmanische Union über Kapital- und\nTechnische Hilfe für den Aufbau einer Sodafabrik\nund einer Formaldehyd-Anlage unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Januar 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. August 1975\nDer Bundes mini s t er\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Kapital- und Technische Hilfe\nfür den Aufbau einer Sodafabrik und einer Formaldehyd-Anlage\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach\nund                              Prüfung die Förderungswürdigkeit folgender Vorhaben\nfestgestellt worden ist, Darlehen bis zum Gesamtbetrag\ndie Regierung der Sozialistischen Republik\nvon vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark aufzuneh-\nBirmanische Union\nmen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        a) für den Aufbau einer Sodafabrik ein Darlehen bis zur\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           Höhe von fünfzehn Millionen Deutsche Mark,\nSozialistischen Republik Birmanische Union,\nb) für den Aufbau einer Formaldehyd-Anlage ein Dar-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           lehen bis zur Höhe von neun Millionen Deutsche Mark.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nmöglicht es darüber hinaus der Union of Burma Bank, bei\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Erarbeitung\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   von Studien für das in Absatz 1 a) bezeichnete Vorhaben\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     „Sodafabrik\" einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe\nwicklung in der Sozialistischen Republik Birmanische         von zweihundertachtzigtausend Deutsche Mark und für\nUnion beizutragen,                                           das in Absatz 1 b) bezeichnete Vorhaben „Formaldehyd-\nAnlage\" einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von\nsind wie folgt übereingekommen:                            zweihunderttausend Deutsche Mark zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nArtikel 1                            Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      blik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen\nmöglicht es der Union of Burma Bank, bei der Kredit-         Republik Birmanische Union durch andere ersetzt werden.","Nr. 53 -   Tu~J der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975                                1207\nArtikel 2                                gewährung ergebenden Transportt•n von Cull'lll <1us dPm\n(1) Die \\/envendung der in Artikel 1 Abst1tz 1 bezeich-       deutschen Geltungsbereich dieses Abkomnwns t1ngemcs-\nrwten Dctrk•hen und der in Artikel 1 Abs<ltz 2 genannten         sen und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der\nFinanzierungsbeiträge sowie die Bedingungen, zu denen            Sozialistischen Republik Birmcrnische Union vPrpflichtet\ndiese gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-            sich, gegebenenfalls die für die Teilnahme deutsclwr\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für vViederaufbau             Schiffahrtsuntcrnehmen erforderliclwn Gerwhmigungen zu\nc1hzuschließenden Verträge.                                     erteilen.\nDer Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.                                                Artikel 5\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, dit' c1us den\nnische Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nc!Prc1ufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund             chendes festgelegt wird.\nder nach Abscltz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 6\nArtikel 3                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschl,rnd legt lw-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nUnion stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-       der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,         werden.\ndie bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-\n,vähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birma-                               Artikel 7\nnische Union erhoben werden.                                       Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftver-\nkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 4                               sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Repu-\n( 1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nblik Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach\nnische Union gestattet bei dem sich aus der Darlehens-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und\nabgibt.\nGütern die freie Wahl der Transportform zwischen Luft-\nund Seetransport.                                                                       Artikel 8\n(2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeictrnung\nunternehmen werden an den sich aus der Darlehens-               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Rangun, am 28. Januar 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union\nChit Moung"]}