{"id":"bgbl2-1975-53-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":53,"date":"1975-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_53.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1975-08-06T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Kapitalhilfe.\nListe der ·vv-aren und Leistungen, die gemäß Artikel 1     Davon sind vorgesehen:\nAbsatz a des Regierungsabkommens vom 26. Juni 1975         7 Mio DM für Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile\nbis zu 38 Mio DM (achtunddreißig Millionen Deutsdle        der River Transport Corporation entsprechend einer\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:           Warenliste, die zur Zeit im Rahmen einer Feasibility-\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,  Studie über die Flußschiffahrt auf dem Weißen Nil aus\nMitteln der deutschen Technischen Hilfe erstellt wird,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche     sowie 9 Mio DM für Straßenbaugeräte und Ersatzteile,\nMaschinen und Geräte,                                  die im Rahmen des beabsichtigten TH-Straßenbau-\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,                     projektes im Südsudan benötigt und angefordert\nwerden.*)\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-     Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nfungsmittel, Arzneimittel,                              können nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-   land vorliegt.\nlung im Sudan von Bedeutung sind,                       Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nf) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr       Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nanfallenden Kosten für Transport, Versicherung und      und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nMontage.                                                der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\n•J Dieser Absatz wird durdl einen bereits eingeleiteten, jedodl nodi\nnidlt abgeschlossenen Notenwedlsel eingefügt werden.\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1975\nIn Bonn ist am 12. Juni 1975 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Juni 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. August 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. .53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975                              1203\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kre-\ndie Regierung des Königreichs Marokko,               ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, 'die bei Abschluß\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndem Königreich Marokko,                                         in Marokko erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          porten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nwicklung in Marokko beizutragen,                                Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nsind wie folgt übereingekommen:                              mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                 Artikel 5\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nderaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben des marokka-            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nnischen Entwicklungsplanes, wenn nach Prüfung die För-          chendes festgelegt wird.\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis\nzu 150 Mio DM (in Worten: hundertfünfzig Millionen                                    Artikel 6\nDeutsche Mark) aufzunehmen, einschließlich der für 1974            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbereits zugesagten 75 Mio DM (in Worten: fünfundsieb-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nzig Millionen Deutsche Mark).                                   hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel2                                werden.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-                               Artikel 7\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nschriften unterliegen.                                          des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der          klärung abgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nArtikel 8\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nßenden Verträge garantieren.                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 12. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGehlhoff\nFür die Regierung\ndes Königreichs Marokko\nAbd EI Khalek Kabbaj"]}