{"id":"bgbl2-1975-53-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":53,"date":"1975-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_53.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe","law_date":"1975-08-04T00:00:00Z","page":1200,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil H\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nVom 4. August 1975\nIn Bonn ist am 26. Juni 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Repu-\nblik Sudan über Kapitalhilfe unterzeidlnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Juni 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nEhmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         a) bis zu 38 Mio DM (achtunddreißig Millionen Deutsche\nMark) für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nund\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan            gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    b) bis zu 37 Mio DM (siebenunddreißig Millionen Deut-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             sche Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam\nDemokratischen Republik Sudan,                                  auszuwählende Vorhaben, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           worden ist.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zll vertiefen,               (2) Die Lieferungen, die aus dem in Absatz 1 Buch-\nstabe a) genannten Darlehen finanziert werden sollen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nmüssen auf Lieferverträgen beruhen, die nach dem 1. April\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n1975 abgeschlossen sind.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      (3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) ausgewählten Vor-\nwicklung im Sudan beizutragen,                              haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nsind wie folgt übereingekommen:                           der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung de1\nDemokratischen Republik Sudan durch andere Vor!1c1lw11\nersetzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik          (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nSudan oder anderen von beiden Regierungen gemeinsum         gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt      zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstal•_\ntür \\Aliederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur        für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nHöhe von insgesamt 75 Mio DM (fünfundsiebzig Millio-        der Bundesrepublik Deutschland gellenden Reditsvor-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen und zwar:                    schriilen unterliegen.","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975                              1201\n(2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan,                            Artikels\nso>vveit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nLieferungen und Leistungen für die in Artikel l Ab-\nBank of Sudan werden gegenüber der Kreditanstalt für        satz (1) b) genannten Vorhaben, die aus den DarlehPn\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutsdler Mark in Er-        finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-      sdlreiben, soweit nicht im Einzelfall et was Abweid1enclPs\ngrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Vertr<lge          festgelegt wird.\ngarantieren.\nArtikel6\nArtikel3                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nstellt der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen    lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nSteuern und sonstigen öffentlic:hen Abgaben frei, die bei   nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nAbsc:hluß oder Durc:htührung der in Artikel 2 erwähnteu     sichtigt werden.\nVerträge im Sudan erhoben werden.\nArtikel 7\nArtikel4                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlic:h des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\ni.,berlaßt bei den sidl aus der DarlehPnsgewährung er-\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im\nder Demokratischen Republik Sudan innerhalb von drei\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nteilige Erklärung abgibt.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereid1 dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                Artikels\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-       Dieses Abkommen t1itt am Tage seiner Unterzeichnung\nuntenwhmen erforderlichen Genehmigungen.                    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 26. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nLahn\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan\nGhandour"]}