{"id":"bgbl2-1975-53-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":53,"date":"1975-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_53.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe","law_date":"1975-08-01T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Laos\ntiber Kapitalhilfe\nVom 1. August 1975\nIn Vientiane ist am 14. Juli 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Laos über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 14. Juli 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. August 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Laos\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         a) bis zu 9,4 Mio DM für die Einfuhr von Waren, und\nund                                 zwar vorzugsweise von Investitionsgütern, die der ra-\nschen Steigerung vor allem der landwirtschaftlichen\ndie Regierung des Königreiches Laos\nProduktion dienen, gemäß der diesem Abkommen als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Anlage beigefügten Warenliste. Es muß sich hierbei\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              um Lieferungen handeln, für die die Lieferverträge\ndem Königreich Laos,                                            nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abge-\nschlossen worden sind;\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          b) bis zu 5,6 Mio DM für die Aufstockung des Darlehens\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 für das deutsche Teilvorhaben aus dem zweiten Bau-\nabschnitt des Kraftwerks Nam Ngum.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung im Königreich Laos beizutragen,                       (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie• gewährt werden, bestimmen die\nsind wie folgt übereingekommen:\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nArt i k e 1 1                       der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Laos oder ande-         (2) Die Regierung des Königreichs Laos, soweit sie\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden         nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nDarlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-      Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe von insge-       scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nsamt DM 15 (fünfzehn) Millionen aufzunehmen, die für        lehensnehmer auf Grund der nach Ab5atz 1 abzuschlie-\nfolgende Zwecke verwendet w ~rden:                          ßenden Verträge garantieren.","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1975                               1199\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nDie Regierung des Königreichs Laos stellt die Kredit-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland l(,gt\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlr'-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß          hensgewährung ergebenden Lieferungen die ErzeugnissP\noder Durchführung der in Artikel 2 envähnten Verträge          der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nin Laos erhoben werden.                                        werden.\nArtikel 6\nArtikel 4 .\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung des Königreichs Laos überläßt bei den         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        Königreichs Laos innerhalb von drei Monaten nach In-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem            abgibt.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel 7\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neinP Beteiligung diC'ser Verkehrsunternehmen erforcler-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Untc,rzeichnung\nlich('ll c;,_,nehmigungcn.                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Vientiane am 14. Juli 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEdgar von S c h m i d t - P a u l i\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\ndes Königreichs Laos\nPhoun S i p r a s e u t h\nAmtierender Stellvertretender Ministerpräsident\nund Minister des Auswärtigen\nAnlage\nListe der vVaren, die das Königreich Laos gemäß Arti-          e) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nkel 1 a), Satz 1, des Regierungsabkommens vom 14. Juli\nf) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\n1975 bis zur Höhe von 9,4 Mio DM (in Worten: neun Mil-\nschaftliche Entwicklung des Königreichs Laos von Be-\nlionen vierhundert Tausend Deutsche Mark) als Waren-\ndeutung sind.\nhilfe beziehen kann:\na) Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,                   Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nb) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere          stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-         vorliegt.\nfungsmittel, Arzneimittel,\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und al1er\nc) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,      Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nd) IndustriPlle Ausrüsturigen,                                 der Finunzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen."]}