{"id":"bgbl2-1975-53-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":53,"date":"1975-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau","law_date":"1975-07-23T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1197\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1975                   Ausg·e~;eben zu Bonn am 29. Au~;ust 19,:i                                                                                                        Nr.53\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n23. 7. 75 BekannlmdchmHJ über den Geltungsbereich des Übereinkommens über clie politisclw11\nRechte der Frctu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1 J:17\n1. 8. 75  Bekc1nntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulscli-\nlancl und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1198\n4. 8. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlctnd und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . .                                                               1200\n6. 8. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                                   1202\n8. 8. 75  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkomrnens zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1204\n14. 8. 75  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapital- und\nTechnische Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1206\n26. 8. 75 Berichtigung zur 6. ADR-AusnahmeV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1208\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 23. Juli 1975\nDas Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die                                         Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß\npolitischen Rechte der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II                                    das übereinkommen auch zwischen dem Staat, der den\nS. 1929, 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI                                      Vorbehalt gemacht hat, und allen anderen Vertragsstaa-\nten wirksam sein sollte, mit Ausnahme des Teils des\nAbs. 2 für die\nUbereinkommens, auf den sich der Vorbehalt bezieht.\nDeutsche Demokratische\nZu Artikel IX\nRepublik                                 am 25. Juni 1973\nDie Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich\nin Kraft getreten.                                                                      durch Artikel IX des Ubereinkommens, der vorsieht, daß\nStreitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Aus-\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei                                          legung oder Anwendung des Ubereinkommens auf Antrag\nHinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt:                                              einer Streitpartei dem Internationalen Gerid1tshof zur\nEntscheidung vorzulegen sind, nicht als gebunden und\nZu Artikel VII                                                                          erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller\nDie Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie                                  Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit dem\nsich durch Artikel VII des Ubereinkommens nicht als                                     Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.\ngebunden betrachtet, nach dem das übereinkommen zwi-\nschen einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt macht,                                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nund einem Vertragsstaat, der gegen einen solchen Vor-                                   die Bekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundes-\nbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft treten soll. Die                                gesetzbl. II S. 442).\nBonn, den 23. Juli 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nGehlhoff\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nMorgenstern"]}