{"id":"bgbl2-1975-52-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":52,"date":"1975-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_52.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1975-08-18T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1190                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nZweite Verordnung\nzur Änderung der zweiten DurdJ.führungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 18. August 1975\nAuf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei-             tungen sowie die einschlägigen Papiere nach\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun-                Maßgabe der Absätze 4 bis 8 kontrolliert und\ndesgesetzbl. II S. 1057), geändert durch Artikel 235           fotografiert werden.\"\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver-         d) Absatz 4 Satz 2 entfällt.\nordnet:                                                    e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Der Kontrollbeamte ist berechtigt\nArtikel 1                               a) im Nordwestatlantik alle Fanggeräte und\nDie Zweite Durchführungsverordnung zum Seeff-                       -vorrichtungen, die sich auf oder in der\nscherei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972                        Nähe des Arbeitsdecks befinden und ge-\n(Bundesgesetzbl. II S. 34), geändert durch die Ver-                    brauchsfertig sind,\nordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungs-                b) in den Gebieten NO 1 bis NO 3 alle Fang-\nverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971                        geräte und -vorrichtungen, jedoch mit\nvom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 547), wird                     Ausnahme der Netze, die trocken und un-\nwie folgt geändert:                                                    ter Deck verstaut sind,\nzu kontrollieren.\"\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nf) In Absatz 6 werden die Worte „NW 1 bis\n.§ 1                                NW 5\" durch die Worte „des Nordwestatlan-\nSchiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge           tiks\" ersetzt.\nzu führen, und die in einem der in § 1 der Ersten       g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-\ntragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (Bundesge-               ,,(7) Verlangt der Kontrollbeamte, daß der\nsetzbl. II S. 1065), zuletzt geändert durch die             Schiffsführer ein solches Teil eines Fanggerä-\nDritte Änderungsverordnung vom 18. ·August                  tes entfernt, das nach Ansicht des Kontroll-\n1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1185), bezeichneten             beamten unter Zuwiderhandlung gegen die in\nGebiet sowie in dem an die Gebiete NW 3, NW 4               Absatz 3 Satz 1 genannten Vorschriften be-\nund NW 5 westlich und südlich anschließenden                nutzt worden ist, so hat der Schiffsführer zu\nGebiet nördlich des Breitenparallels 35° nörd-              dulden, daß an einem jeden Teil eines Fang-\nlicher Breite außerhalb der Hoheitsgewässer und             gerätes, das nach Ansicht des Kontrollbeamten\nFischereizonen zum Fang oder zur Bearbeitung                in dieser Weise benutzt worden ist, eine Kon-\nvon Seefischen eingesetzt sind, unterliegen der             trollmarke so angebracht wird, daß sicherge-\nKontrolle nach Maßgabe der§§ 2 und 3.\"                      stellt ist, daß das mit der Marke versehene\nTeil des Gerätes erhalten bleibt, bis es von\neinem Kontrollbeamten der Bundesrepublik\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                Deutschland besichtigt worden ist. Der Kon-\na) In Absatz 1 werden die Worte „NW 1 bis                   trollbeamte ist berechtigt, das Fanggerät so\nNW 5\" jeweils durch die Worte „des Nord-                zu fotografieren, daß die Kontrollmarke und\nwestatlantiks\" ersetzt.                                 die Maße des Gerätes sichtbar sind.\"\nb) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:          h) Als neuer Absatz 8 wird folgende Vorschrift\neingefügt:\n\"Er hat jedoch schon vorher eine Lotsenleiter\nzur Verfügung zu stellen und im übrigen die               ,, (8) Bei einer offensichtlichen Zuwiderhand-\nüblichen Praktiken einer guten Seemann-                 lung gegen die in Absatz 3 Satz 1 genannten\nschaft zu beachten, um dem Kontrollbeamten,             Vorschriften ist der Kontrollbeamte berech-\nder von weiteren Kontrollbeamten und nicht              tigt, das Schiffstagebuch, das Fischereitage-\nmehr als zwei Zeugen begleitet sein kann, das           buch oder andere einschlägige Dokumente zu\nAnlegen und Anbordgehen sobald wie tunlich              überprüfen und in das Fischereitagebuch oder\nzu ermöglichen.\"                                        ein anderes für die Kontrolle erhebliches Do-\nkument seine Feststellungen über Zeitpunkt,\nc) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:              Ort und Art der offenbaren Zuwiderhandlung\n,,Er hat insbesondere zu dulden, daß der Fang,          einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die\ndie Netze, sonstige Fanggeräte oder -vorrich-           Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                             1191\nEintragung in einem solchen Dokument eine            4. § 5 wird wie folgt geändert:\nwahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nden Schiffsführer aufzufordern, auf jeder Seite\nder Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um                ,,2. entgegen § 2 Abs. 3 bis 9 einem Kontroll-\neine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der                      beamten nicht ermöglicht,\nKontrollbeamte soll vollständige Gelegenheit                      a) einen Fang, ein Netz, ein sonstiges\nerhalten, den Beweis für eine offensichtliche                         Fanggerät, eine sonstige Fangvorrich-\nZuwiderhandlung durch Fotografien des                                 tung oder die Fischerei- oder Schiffsta-\nFischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges, der Ta-                          gebücher zu kontrollieren oder zu\ngebücher oder anderer Dokumente zu erbrin-                            fotografieren oder an einem Gerät eine\ngen.\"                                                                 Kontrollmarke anzubringen oder ein so\ngekennzeichnetes Gerät zu fotografie-\ni) Als neuer Absatz 9 wird folgende Vorschrift                           ren,\neingefügt:\nb) von einer Eintragung eine wahrheits-\n,, (9) Bei einer offensichtlichen Zuwiderhand-                      getreue Abschrift anzufertigen,\nlung gegen die in Absatz 3 Satz 1 genannten                       c) mit einem in der Nähe befindlichen\nVorschriften hat der Schiffsführer dafür zu                           Kontrollbeamten oder einer anderen\nsorgen, daß Nachrichten auf seinem Funkge-                            zuständigen Behörde Verbindung auf-\nrät und durch dessen Bedienungspersonal ge-                           zunehmen oder mit deren Zustimmung\nsendet und empfangen werden können, um                                an Bord zu bleiben oder\".\ndem Kontrollbeamten zu ermöglichen, mit\neinem in der Nähe befindlichen Kontrollbe-              b) In Absatz 1 wird als Nummer 2 a folgende\namten oder einer anderen zuständigen Be-                    Vorschrift eingefügt:\nhörde der Bundesrepublik Deutschland Ver-                   „2 a. entgegen § 2 Abs. 7 nicht duldet, daß\nbindung aufzunehmen. Wenn der Kontrollbe-                           eine Kontrollmarke vorschriftsmäßig an-\namte nicht in der Lage ist, innerhalb einer an-                     gebracht wird oder\".\ngemessenen Zeitspanne eine solche Verbin-\ndung aufzunehmen, hat er die Kontrolle zu               c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 2\nbeenden und das Schiff zu verlassen. Kommt                  Abs. 8\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 10\" ersetzt.\njedoch eine solche Verbindung zustande, ist\nder Kontrollbeamte berechtigt, mit Zustim-              d) In Absatz 2 werden in den Nummern 1 und 3\nmung eines Kontrollbeamten oder einer ande-                 die Worte ,,§ 2 Abs. 2 bis 8\" durch die Worte\n,, § 2 Abs. 2 bis 7 sowie Abs. 1O\" ersetzt.\nren zuständigen Behörde der Bundesrepublik\nDeutschland so lange an Bord zu bleiben, bis\nein zuständiger Bediensteter der Bundesre-           5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\npublik Deutschland das Schiff betritt. Wäh-             a) Unter Buchstabe a wird unter der Bezeich-\nrend der Kontrollbeamte an Bord bleibt, kann                nung „Dänemark\" die Bezeichnung „Deutsche\ndas :kontrollierte Fahrzeug den Fischfang wei-              Demokratische Republik\" eingefügt.\nter betreiben.\"\nb) Unter Buchstabe b wird über der Bezeichnung\nj) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden Ab-                  ,,Dänemark\" die Bezeichnung „Bulgarien\",\nsätze lObis 12.                                             unter der Bezeichnung „Dänemark\" die Be-\nzeichnung „Deutsche Demokratische Repu-\nk) Absatz 12 erhält folgende Fassung:\nblik\". sowie ·unter der Bezeichnung „Island\"\n,, (12) Der Schiffsführer unterschreibt den von           die Bezeichnung „Italien\" eingefügt.\ndem Kontrollbeamten gefertigten und von die-\nsem unterschriebenen Bericht. Er ist berech-\ntigt, dem Bericht Bemerkungen hinzuzufügen                                     Artikel 2\noder hinzufügen zu lassen, die er unter-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschreibt. Der Schiffsführer erhält eine Ausfer-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntigung des Berichts.\"                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nSeefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land\n3. In § 3 Abs. 1 und § 4 werden die Worte „deut- _ Berlin.\nsehe Kontrollbeamte\" durch die Worte \"Kontroll-\nbeamte der Bundesrepublik Deutschland\" sowie\nArtikel 3 .\ndie Bezeichnung ,, §§ 1 und 2 Abs. 2 bis 9\" durch\ndie Bezeichnung ,, §§ 1 und 2 Abs. 2 bis 6, Abs. 7         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSatz 1 und 3 sowie Abs. 8 und 10 bis 12\" ersetzt.       kündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}