{"id":"bgbl2-1975-52-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":52,"date":"1975-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1975-08-18T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1185\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1975                                                                                                      Nr. 52\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n18. 8. 75   Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertrag5,gesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1185\n793-10-1\n18. 8. 75  Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1190\n793-10-2\n18. 8. 75  Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1192\n793-10-3\n6. 8. 75  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Obereinkommens über Maß-\nnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1196\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei~Vertragsgesetz 1971\nVom 18. August 1975\nAuf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei-                                  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1057), geändert durch Artikel 235                                      a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                                                  ,, 1. Gebiet NO 1 : Alle Meeresgewässer inner-\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver-                                                      halb derjenigen Teile des Nordostatlantiks\nordnet:                                                                                                 und des Nördlichen Eismeeres und deren\nNebengewässer, die westlich des Meridi-\nArtikel 1                                                                   ans 51 ° östlicher Länge und innerhalb\nDie Erste Durchführungsverordnung zum See-                                                           einer Linie liegen, die von der Südspitze\nfischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971                                                       Grönlands auf dem Meridian 44 ° west-\n(Bundesgesetzbl. II S. 1065), zuletzt geändert durch                                                    licher Länge zum Breitenparallel 59° nörd-\ndie Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten                                                           licher Breite, auf diesem östlich zum Meri-\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-                                                           dian 42° westlicher Länge, auf diesem süd-\ntragsgesetz 1971 vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetz-                                                        lich zuni Breitenparallel 48° nördlicher\nblatt II S. 545), wird wie folgt geändert:                                                              Breite, auf diesem östlidi zum Meridian","1186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n18° westlicher Länge, auf diesem nördlich                       innerhalb dieser Zeit nicht anlandet\nzum Breitenparallel 60° nördlidler Breite,                     oder umlädt\nauf diesem östlich zum Meridian 5° west-\nlicher Länge, auf diesem nördlich zum                          eine Menge von 5 000 kg oder einen\nBreitenparallel 60° 30' nördlicher Breite,                      Anteil von 20 v. H. oder\nauf diesem östlich zum Meridian 4 ° west-             2. an Bord eines Schiffes, das weniger als\nlidler Länge, auf diesem nördlidl zum                       10 Tage nach seinem letzten Anlanden oder\nBreitenparallel 64 ° nördlicher Breite, auf                 Umladen erneut anlandet oder umlädt\ndiesem östlich zur norwegischen Küste,\ndann die Küste nordwärts und ostwärts                      eine Menge von 2 500 kg oder einen Anteil\nbis zum Meridian 51 ° östlicher Länge ver-                  von 15 v.H.\"\nläuft.\"                                          b) In Absatz 3 entfällt Nummer 1. Die bisherigen\nb) Nummer 2 entfällt.                                             Nummern 2 und 3 werden Nummer 1 und\nNummer 2.\nc) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden Num-\nmern 2 bis 8.\n4. In§ 6 wird folgender Absa.tz 4 angefügt:\n,, (4) Untermaßig sind auch Makrelen (Scomber\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          scombrus), deren Größe, gemessen von der Maul-\n,, (2) Es ist verboten, in den in Spalte 1 der An-        spitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse,\nlage 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Ge-                 geringer ist als 30 cm, wenn sie für die Verar-\nbieten die in Spalte 2 bezeichneten Fischarten mit           beitung zu Fischmehl oder Fischöl (Industriefisch-\nsolchen in Spalte 3 bezeichneten Schlepp- oder               fang) in dem Teil des Gebietes NO 2 gefangen\nZugnetzen zu fangen, die                                     werden, der im Norden durch den Breitenparallel\n62° nördlicher Breite, im Westen durch den Meri-\na) im Steert                                                 dian 4 ° westlicher Länge und die schottische und\nenglische Ostküste, im Süden durch den Breiten-\nb) in jedem sonstigen Teil des Netzes                        parallel 51 ° nördlicher Breite und im Osten durch\nMaschen haben, der~n Offnung geringer ist als                die Grenze des Gebietes NO 2 begrenzt wird\ndie in Spalte 4 jeweils bezeichnete zulässige Ma-            (Statistische Gebiete III a und IV des Internatio-\nschenöffnung.\"                                               nalen Rates für Meeresforschung}. Jedoch sind die\nVorschriften des Absatzes 1 nicht anzuwenden,\nwenn das Gewicht einer Anlandung von Makre-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 len zum Industriefischfang zu nicht mehr als\n20 v. H. aus untermaßigen Makrelen besteht.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 stehen      5. § 8 wird wie folgt geändert:\ndem Fang der in Spalte 2 der Anlage 3 zu\ndieser Verordnung bezeichneten Fischarten              a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nin den in Spalte 1 bezeichneten Gebieten                     sung:\nNW 4 und NW 5 nicht entgegen, wenn die                         ,,(1) Es ist verboten, in der Zeit vom 15. Au-\nFischerei mit Netzen, deren Maschen nicht                    gust bis zum 30. September jedes Jahres He-\ndie nach Spalte 4 zulässige Maschenöffnung                   ring (Clupea harengus) in dem Gebiet zu fan-\nhaben, in erster Linie auf andere Fisch.arten                gen, das durch gerade Linien zwischen folgen-\ngerichtet ist, und wenn jede einzelne der                    den Punkten und der Westküste Schottlands\nnachstehend in Absatz 3 aufgeführten Fisch.-                 begrenzt wird:\narten oder Gruppen von Fischarten, die an\nBord eines Schiffes vorhanden sind, jeweils                  Butt of Lewis, Cape Wrath; 58:. 55' N, 5° W;\nfolgende Menge oder folgenden Anteil des                     58° 55' N, 7° 10' W; 58° 20' N, 8° 20' W; 57J\nGesamtgewichts der Fänge an Bord nicht                       40' N, 8° 20' W; Hebriden.\nübersteigt:\n(2) Es ist verboten, Hering zu fangen, des-\n1. an Bord eines Schiff es, das in den Gebieten              sen Größe von der Maulspitze bis zum Ende\nNW 1-5 und dem an die Gebiete NW 3,                     der Schwanzflosse gemessen geringer ist als\nNW 4 und NW 5 westlich und südlich an-                  20 cm, in dem Gebiet, das durch gerade Li-\nschließenden Gebiet nördlich der Breiten-               nien zwischen folgenden Punkten begrenzt\nparallele 35° nördlicher Breite                         wird:\na) seit 10 oder mehr Tagen gefischt hat,                a) 4° W; 60:i 30' N; 5: W; 6O~ N; 12: W; 54°\nnachdem es einen Hafen verlassen oder                     30' N, Küste von Irland;\numgeladen hat\nb) 55° N an der Ostküste Nordirlands und\neinen Anteil von 10 v. H.,                                der Westküste Schottlands.\nb) seit 48 Stunden gefischt hat, an jedem               Jedoch dürfen 10 v. H. des Gewichts der aus\nder folgenden 10 Tage, wenn das Schiff              dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet angelande-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975                                1187\nten Heringe oder andere Fischarten, für die                    46° 12' N, 54° 24' W; 46° 12' N, 52= 52' W; 46 8\nMindestgrößen festgesetzt sind, aus unter-                     42' N, 52° 22' W; 47° 28' N, 52° W; 48° 20' N,\nmaßigem Hering bestehen.\"                                     52° W; 49° 15' N, 52° 54' W.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                               (4) Der Fang mit Schleppnetzen von See-\nzunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes\nc) Die Absätze 4 und 5 entfallen.                                  platessa) ist mit Schiffen über 50 Brutto-Regi-\nstertonnen oder 300 Pferdestärken innerhalb\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                       von 12 Seemeilen, gemessen von der Basis-\nlinie, vor den Küsten des Festlandes von Bel-\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                        gien, der Niederlande und der Bundesrepu-\n,,Schonzeiten und Schongebiete\".                               blik Deutschland sowie der Westküste Däne-\nmarks südlich 56° 30' N verboten.\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   (5) Der Fang mit Schleppnetzen ist in den\n,,(1) In folgenden Zeiten und Gebieten dür-                 Gebieten vor der nordnorwegischen Küste, die\nfen nur pelagische Fanggeräte (Ringwaden                      landwärts durch die norwegische Fischerei-\noder solche Schwimmschleppnetze, die mit                      grenze und seewärts durch gerade Linien zwi-\nSeherbrettern versehen sind, die das Fischen                  schen den folgenden Punkten begrenzt wer-\nauf dem Grund unmöglich machen) verwendet                     den, zu folgenden Zeiten verboten:\nwerden; irgendwelche Vorrichtungen, die die                    a) 68° 50' N,     13° 50' E; 69° 09' N, 13° 37' E;\nFischerei auf Grundfischarten ermöglichen,                          69° 33' N, 15° 32' E; 70° N, 16° 28' E, 70° N,\ndürfen nicht verwendet werden:                                      17° 28' E vom 20. Oktober bis 20. März je-\ndes Jahres\n1. mit Schiffen über 39,6 m Länge\nb) 71 ° 17' N, 23° 47' E; 71 C 50' N, 23° 47' E;\nin dem an die Küste der Vereinigten Staa-                     71 C 50' N, 25° 40,5' E; 71 ° 23' N, 25° 40,5' E\nten angrenzenden Teil des Gebietes NW 5                       vom 1. November bis 31. März jedes Jahres\nund der westlich und südlich hieran an-\nschließenden Gewässer nördlich 39° N und                c) 70° 55' N,      30° 10,5' E; 71 ° 12' N, 30° 43' E;\nnördlich von geraden Linien, die die Punkte                   70° 45' N, 31 ° 50' E; 70° 34' N, 31 ° 29' E\n39° N, 73° 30' W; 40° 20' N, 72° 23' W;                       vom 1. Oktober bis 1. März jedes Jahres.\"\n40° 20' N, 68° 15' W verbinden, sowie süd-\nlich und westlich einer geraden Linie\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nzwischen den Punkten 40° 20' N, 68° 15' W\nund 43° 17' N, 70° W ganzjährig;                     a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n2. in dem Teil des Gebietes NW 4, das durch                    „a) entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 Hering fängt\ngerade Linien zwischen folgenden Punkten                        oder so gefangenen Hering anlandet, feil-\nbegrenzt wird:                                                  bietet, zum Verkauf anbietet oder ver-\nkauft oder\n43°  N, 67° W; 42° 42' N, 66° 32' W; 42° 20' N,\n66°  32' W; 42° 20' N, 66° W; 42° 04' N,                   b) entgegen § 8 Abs. 3 eine Ringwade zum\n65°   44' W; 42° 49' N, 64° W; 43° 30' N,                       Heringsfang benutzt oder\"\n64°  W; 43° N, 65° 40' W                             b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nwährend der Monate Februar bis Mai jedes                 „ 7. in einem Schongebiet\nJahres;\na) entgegen § 9 Abs. 1 während einer\n3. in den Teilen des Gebietes NW 5, die durch                            Schonzeit andere als pelagische Fang-\ngerade Linien zwischen folgenden Punkten                           geräte oder Vorrichtungen verwendet,\nbegrenzt werden:                                                   die die Fischerei auf Grundfischarten\nermöglichen,\na) 42° 10' N, 69° 55' W; 41 ° 10' N, 69° 10' W;\n41 ° 35' N, 68° 30' W; 41 ° so· N, 68° 45' W;              b) entgegen § 9 Abs. 2 während einer\n41° 50' N, 69° W;                                              Schonzeit Roten Gabeldorsch oder\nAmerikanischen Seehecht fängt,\nb) 42° 20' N, 67° W; 41 ° 15' N, 67° W; 41 °                  c) entgegen § 9 Abs. 3 Lodde .fängt oder\n15' N, 65° 40' W; 42° N, 65° 40' W; 42°\n20' N, 66° W                                              d) entgegen § 9 Abs. 4 Seezunge oder\nScholle fängt oder\nwährend der Monate März bis Mai jedes\nJahres.\"                                                      e) entgegen § 9 Abs. 5 während einer\nSchonzeit mit Schleppnetzen fängt.\"\nc) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:\n,, (3) Der Fang von Lodde (Mailotus villosus)         8. In Anlage 2 entfallen in Spalte 1 die Bezeichnung\nist in dem Teil des Gebietes NW 3 verboten,                ,,NO 1 - Färöer\" sowie in den Spalten 2 und ]\nder zwischen der Küste Neufundlands und ge-                die dieser Bezeichnung zugeordneten Netzarten\nraden Linien zwischen folgenden Punkten liegt:             und zulässigen Maschenöffnungen.","1188                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n9: Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 3\nZulässige Maschen-\nGebiet                       Fischart                           Netzart\nöffnung in mm\na) im Steert b) in jedem\nsonstigen\nTeil des\nNetzes\n1                             2                                 3                      4\nNWl      Kabeljau (Gadus morhua)                          Zugnetz                 110          110\nNW2      Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus}\nRotbarsch (Sebastes spp.}\nHeilbutt (Hippoglossus hippoglossus)\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglossus}\nDoggerscharbe (Hippoglossoides platessoides}\nSchwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippo-          Der Teil eines\nglossoides)                                      Schleppnetzes,\nder aus Baumwolle,\nHanf, Polyamid-\nNW3     Kabeljau (Gadus morhua}                          fasern oder             120          120\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus)           Polyesterfasern\nRotbarsch (Sebastes spp.}                        hergestellt ist\nHeilbutt (Hippoglossus hippoglossus}\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglossus)            Der Teil eines\nAmerikanische Kliesche (Limanda f erruginea)     Schleppnetzes,\nDoggerscharbe (Hippoglossoides platessoides)     der aus Manila\noder aus einem          130          130\nSchwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippo-          anderen, nicht im\nglossoides}                                      vorhergehenden\nKöhler (Pollachius virens}                       Abschnitt aufge-\nWeißer Gabeldorsch (Urophycis tenuis)            führten Material\nhergestellt ist\nNW4     Kabeljau (Gadus morhua)                          Zugnetz                 110          100\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus)\nPlattfische:                                     Der Teil eines\nRotzunge (Glyptocephalus cynoglossus)          Schleppnetzes,\nder aus Baumwolle,      120          105\nAmerikanische Kliesche (Limanda ferruginea)\nHanf, Polyamid-\nWinterflunder (Pseudopleuronectes)             fasern oder\namericanus}                                    Pol yesterf asern\nDoggerscharbe (Hippoglossoides                 hergestellt ist\nplatessoides}\nNW5     Kabeljau (Gadus morhua}                          Der Teil eines\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus)           Schleppnetzes,\nAmerikanische Kliesche (Limanda ferruginea}      der aus Manila\noder aus einem          130          114\nanderen, nicht im\nvorhergehenden\nAbschnitt aufge-\nführten Material\nhergestellt ist","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1975 1189\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (ßundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des See-\nfischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}