{"id":"bgbl2-1975-51-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":51,"date":"1975-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_51.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                         1175\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 13. November 1969\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 20. August 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           Artikel 3\nsen:                                                     Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2\nArtikel 1                        Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\nArtikels VIII Abs. 2 Satz 1 des Vertrags einge-\nDem in Bonn am 13. November 1969 unterzeich-       schränkt.\nneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik                                    Artikel 4\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslie-    Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957           stellt.\nund die Erleichterung seiner Anwendung wird zu-\nArtikel 5\ngestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffent-\nlicht.                                                   (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Arti-\nkel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in\nArtikel 2                        Kraft. Artikel 2 und 3 treten zusammen mit dem\nEntscheidungen, die sich auf die Haft nach Arti-   Vertrag in Kraft.\nkel VIII Abs. 2 Satz 1 des Vertrags beziehen, wer-       (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-\nden von dem nach §§ 125, 126 der Strafprozeßord-      tikel XIV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nnung zuständigen Gericht erlassen.                    blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nvom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nDER PRÄSIDENT\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nund\nDER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT\nIN DEM WUNSCH, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsüberein-\nkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft zu erleichtern und die in diesem Ubereinkommen vorgesehene\nRegelung der Auslieferung zu ergänzen,\nSIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schließen und haben hierfür\nzu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Georg Ferdinand Duck witz,\nStaatssekretär des Auswärtigen Amtes\nund\nHerrn Dr. Hermann Maassen,\nStaatssekretär des Bundesministeriums der Justiz\nDer Schweizerische Bundesrat\nSeine Exzellenz\nden Schweizerischen Botschafter,\nHerrn Dr. Hans Lacher.\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger\nForm befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:\nArtikel I                            Staaten eine Verwaltungsbehörde, so stehen deren An-\n(Zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungs-           ordnungen dem Widerruf oder der Vollzugsanordnung\nübereinkommens,                         durch eine Justizbehörde im Sinne des Artikels 1 des\nim folgenden als Ubereinkommen bezeichnet)             Ubereinkommens gleich.\n(1) Entscheidet über den Widerruf der bedingten Ent-          (2) Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat noch\nlassung oder die Anordnung des weiteren Vollzugs einer       nicht das 18. Lebensjahr vollendet und im Hoheitsgebiet\nStrafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung              des ersuchten Staates ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n(sichernden Maßnahme) nach _dem Recht eines oder beider      haben, prüfen die Justizbehörden, ob eine Auslieferung","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                               1177\ndie Entwicklung oder Resozialisierung des Minderjährigen       (3) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht\ngefährden würde und daher von ihr abgesehen werden         der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare\nsoll. Gegebenenfalls werden sich die zuständigen Behör-    Handlung der Geridltsbarkeit dieses Staates nicht unter-\nden der beiden Staaten über die erforderlichen Maß-        liegt.\nnahmen verständigen.\n(4) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durdl das\nFehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die\nnur nach dem Recht des ersuchten Staates erforder lid1\nsind, nicht berührt.\nArtikel II\n(Zu Artikel 2 des Ubereinkommens)\n(1) Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn das\nMaß einer noch zu vollstreckenden Strafe oder einer\nMaßregel der Sicherung und Besserung (sidlernden Maß-                               Artikel V\nnahme} oder bei mehreren noch zu vollstreckenden                        (Zu Artikel 12 des Ubereinkommens)\nStrafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung\n(sidlernden Maßnahmen) deren Summe mindestens drei             (1)  Unbeschadet des diplomatischen Weges erfolgt der\nMonate beträgt.                                            Schriftverkehr\n(2) Eine Auslieferung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 a) in Auslieferungssachen zwischen dem Bundesminister\ndes Obereinkommens wird auch wegen Handlungen                    der Justiz oder den Justizministerien der Län-\ngewährt, für die sie nach dem Redlt eines oder beider            der (Landesjustizverwaltungen} der Bundesrepublik\nStaaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die         Deutschland einerseits und der Polizeiabteilung des\nHandlungen nur mit einer Geldstrafe oder einer Geldbuße          Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemenles an-\nbedroht sind. Die Auslieferung im Sinne dieses Absatzes          dererseits;\nist nur zusätzlich zu einer Auslieferung nach Artikel 2\nAbsatz 1 des Obereinkommens zulässig und kann gleich-      b) in Durchlieferungssachen zwischen dem Bundesminister\nzeitig mit ihr oder nachträglich gewährt werden. Artikel 3       der Justiz der Bundesrepublik Deutschland einerseits\nbis 5 des Ubereinkommens bleiben unberührt.                      und der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz-\nund Polizeidepartementes andererseits.\n(3) Die ohne Durdlführung einer Hauptverhandlung\nerlassene rechtskräftige Entscheidung einer Justiz- oder       (2) In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Ver-\nVerwaltungsbehörde steht einem Strafurteil gleich.         trages kann dem Ersuchen an Stelle eines Haftbefehls\noder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12\nAbsatz 2 Budlstabe a) des Ubereinkommens die Urschrift\noder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde\nbeigefügt werden, aus der sich der dringende Tatverdacht\nArtikel III\nergibt. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen der\nVerfolgte bereits ausgeliefert worden ist und der Staat,\n(Zu Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 des Ubereinkommens)     der ihn ausgeliefert hat, um die Zustimmung zur weiteren\nStrafverfolgung ersucht wird.\n(1)  Der ersuchte Staat ist aufgrund dieses Vertrages\nberechtigt, die Auslieferung wegen Handlungen zu bewil-\nligen, die auch seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn\nder Verfolgte wegen anderer strafbarer Handlungen aus-\ngeliefert wird und seine gleichzeitige Aburteilung durch\neine Justizbehörde des ersuchenden Staates angebrncht                              Artikel VI\nerscheint. Das gilt auch für Nachtragsersuchen um Zustim-\n(Zu Artikel 14 des Ubereinkommens}\nmung zur weiteren Strafverfolgung.\n(1) Die bedingte Freilassung ohne Anordnung einer die\n(2) Uriter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist der\nBewegungsfreiheit des Ausgelieferten beeinträchtigenden\nersuchte Staat aufgrund dieses Vertrages ferner berech-\nMaßnahme steht seiner endgültigen Freilassung gleich.\ntigt, wegen strafbarer Handlungen, die auch seiner\nGerichtsbarkeit unterliegen, einer Weiterlieferung zuzu-        (2) Der ersuchte Staat verzichtet auf die Einhaltung der\nstimmen. Hat einer der beiden Staaten einen dritten        in Artikel 14 des Ubereinkommens festgelegten Beschrän-\nStaat um die Auslieferung eines eigenen Staatsangehöri-    kungen, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll einer\ngen wegen einer Handlung ersucht, die auch der Gerichts-   Justizbehörde durch eine unwiderrufliche Erklärung nad1\nbarkeit des andern Staates unterliegt, so ist dieser       Belehrung über deren Rechtswirkungen mit der un-\nberechtigt, anstatt den dritten Staat um Auslieferung      eingeschränkten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung\nden Heimatstaat um Ubernahme der Strafverfolgung zu        einverstanden erklärt.\nersuchen.\n(3) Nadl der Auslieferung kann diese Erklärung nur zu\nProtokoll eines Richters abgegeben werden. Eine als\nrichtig bescheinigte Abschrift oder Kopie der Erklärung\nArtikel IV                         ist dem ersuchten Staat zu übermitteln.\n(Zu Artikel 10 des Ubereinkommens}                 (4) Die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und\nBesserung (sichernden Maßnahmen), die auch als Folge\n(1) Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein\nnicht auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verhängt\ndie Vorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.\nwurden, unterliegt nicht den Beschränkungen des Arti-\n(2) Wird aufgrund eines rechtskräftigen Abwesenheits-  kels 14 des Ubereinkommens, sofern diese Maßregeln\nurteils um Auslieferung ersucht, so sind für die Prüfung   (Maßnahmen) allein schon wegen der strafbaren Hand-\nder Verjährung die Vorsdlriften über die Vollstreckungs-    lungen angeordnet worden wären, derentwegen eine\nverjährung maßgebend.                                       Auslieferung zulässig ist.","1178                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel VII                             Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzu-\nsehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen\n(Zu Artikel 17 des Obereinkommens)                  Gegenständen geltend gemacht werden.\nErsuchen ·einer der beiden Staaten und ein dritter Staat\nden anderen Staat zugleich um Auslieferung und wird                  (5) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche\neinem dieser Ersuchen der Vorzug gegeben, so wird der            Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts\nersuchte Staat mit der Entscheidung über das Ausliefe-           wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegen-\nrungsersuchen den ersuchenden Staaten mitteilen, inwie-          ständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend\nweit er einer etwaigen Weiterlieferung des Verfolgten            machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung\naus dem Staat, an den er ausgeliefert wird, an den               geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe\nselbst schuldet.\nanderen ersuchenden Staat zustimmt.\nArtikel X\nA r t i k e l VIII                                   (Zu Artikel 21 des Ubereinkommens)\n(Zu Artikel 19 des Ubereinkommens)                      (1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum\nersuchte Staat den Verfolgten in Haft zu halten.\n(1) Dem Ersuchen, einen Verfolgten zur Durchführung\nbestimmter Prozeßhandlungen, insbesondere der Haupt-                 (2) Während der Durchlieferung wird jeder Staat gegen\nverhandlung, vorübergehend zu übergeben, wird ent-               eine von dem anderen Staat an einen dritten Staat aus-\nsprochen, sofern dadurch das Strafverfahren des ersuchten         zuliefemde Person wegen Handlungen, die vor der\nStaates nicht beeinträchtigt wird. Unverzüglich nach             Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung\nDurchführung dieser Prozeßhandlungen oder auf Anforde-            des ausliefernden Staates weder Strafverfolgungsmaß-\nrung durch den ersuchten Staat gibt der ersuchende Staat          nahmen noch die Vollstreckung eines Urteils anordnen.\nden Verfolgten ohne Rücksicht auf dessen Staatsange-\nhörigkeit zurück.                                                    (3) Soll der Verfolgte auf dem Luftweg ohne Zwischen-\n(2) Für die Dauer des Aufenthalts in seinem Hoheits-           landung durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten\ngebiet hat der ersuchende Staat den Verfolgten in Haft            befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,\nzu halten. Die Haftzeit zwischen dem Verlassen des                daß nach den ihm bekannten Tatsachen und den in seinem\nHoheitsgebietes des ersuchten Staates und der Rückkehr            Besitz befindlichen Unterlagen der Verfolgte weder die\ndes Verfolgten in dieses Gebiet wird auf die in dem               Staatsangehörigkeit des ersudtten Staates besitzt nodt\nersuchten Staat zu verhängende oder zu vollstreckende             diese für sich in Anspruch nimmt.\nStrafe angerechnet, es sei denn, daß im Einzelfall aus\n(4) Während der Durchlieferung auf dem Luftweg kann\nbesonderen Gründen etwas anderes vereinbart wird.\nder Verfolgte von ausländischen Beamten begleitet wer-\n(3) Jeder Staat trägt die in Anwendung dieses Artikels         den. Bei einer Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet\nauf seinem Hoheitsgebiet entstehenden Kosten.                    des ersuchten Staates treffen ausschließlich dessen Behör-\nden die erforderlichen Maßnahmen.\nArtikel IX\nArtikel XI\n(Zu Artikel 20 des Ubereinkommens)\n(Zu Artikel 23 des Ubereinkommens)\n(1) Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels 20\nAbsätze 1 und 2 des Ubereinkommens zugleich mit der Mit-             Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke wer-\nteilung der Sicherstellung von Gegenständen bekannt,             den in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt.\nob der Verfolgte mit deren unmittelbaren Rückgabe an             Ubersetzungen können nicht gefordert werden.\nden Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat\nteilt dem ersuchten Staat so bald als möglich mit, ob auf\ndie Herausgabe der Gegenstände unter der ausdrücklichen\nVoraussetzung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis\neiner Freigabebescheinigung der namentlich aufgeführten                                   Arti k e 1 XII\nStrafverfolgungsbehörde dem Eigentümer oder sonst\n(Zu Artikel 31 des Ubereinkommens)\nBerechtigten oder einem von diesen Beauftragten aus-\ngehändigt werden.                                                   Kündigt eine der Vertragsparteien das Ubereinkommen,\nso bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei\n(2) Di.e in Artikel 20 Absatz 1 des Ubereinkommens            Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,\nbezeichneten Gegenstände sowie gegebenenfalls das durch          zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien\nihre Verwertung erlangte Entgelt werden auch ohne                des Ubereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschwei-\nbesonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit dem           gend für jeweils ein Jahr verlängert (erstreckt), es sei\nVerfolgten, übergeben.                                           denn, daß eine der Vertragsparteien der anderen sechs\nMonate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt,\n(3) Von der Herausgabe von Gegenständen, die. der             sie stimme einer weiteren Verlängerung (Erstreckung)\nersuchende Staat nicht benötigt, kann jedoch abgesehen            nicht zu.\nwerden, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht\nbeteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre\nAnsprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden\nsind.                                                                                     Ar t i k e l XIII\n{4) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in               Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nArtikel 20 Absatz 4 des Ubereinkommens vorgesehenen               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                               1179\ngegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von           (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine           Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-\ngegenteilige Erklärung abgibt.                               punkt das Europäische Auslieferungsübereinkommen für\nbeide Parteien des vorliegenden Vertrages verbindlich ist,\nandernfalls zugleich mit diesem Obereinkommen.\n(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt\nArtikel XIV                             werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer\nKraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-    Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Ausliefe-\nkationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern           rungsübereinkommen zwischen den Parteien des vor-\nausgetauscht werden.                                         liegenden Vertrages unwirksam wird.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-\nschrieben und mit ihren Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am dreizehnten November neunzehnhundertneunund-\nsechzig in zwei Urschriften in deutsdler Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutsdlland\nDuckwitz\nDr. Maassen\nFür die Sdlweizerische Eidgenossenschaft\nHans Lacher"]}