{"id":"bgbl2-1975-51-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":51,"date":"1975-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1169\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1975                                                                                                                  Nr. 51\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n20. 8. 75   Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Uber-\neinkommens über die Rec:htshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung\nseiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1169\n20. 8. 75   Gesetz zu dem Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Sc:hweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäisc:hen Aus-\nlieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleic:hterung seiner Anwen-\ndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1175\n15. 8. 75  Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorlüufigen\nBeitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1180\n18. 7. 75  Bekanntmachung über die Verlängerung des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1957\nüber die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Be-\nstrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1182\n25. 7. 75  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der\nBundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über\ngegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1182\n25. 7. 75  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den Beitritt Griechenlands\nzum Ubereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1183\n12. 8. 75  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-\ntion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1183\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 13. November 1969\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung\ndes Europäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nvom 20. April 1959\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 20. August 1975\nDer Bundestag hat das folgend.e Gesetz beschlos-                                              Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen\nsen:                                                                                            soll oder der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Be-\nhörde, die die Rechtshilfehandlung vornehmen soll,\nArtikel 1                                                             ihren Sitz hat.\nDem in Bonn am 13. November 1969 unterzeich-                                                       (2) Für die nach Artikel V Satz 2 des Vertrags er-\nneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik                                                       forderlichen Haftentscheidungen ist das Ober-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-                                                landesgericht zuständig; die Verordnung über die\nschaft über die Ergänzung des Europäischen Dber-                                                örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei der\neinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen                                                  Durchlieferung durch das Deutsche Reich vom\nvom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner An-                                             6. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 33) gilt entspre-\nwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach-                                                  chend.\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                                 Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2\n(1) Für die nach Artikel V Satz 1 des Vertrags er-                                            Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\nforderlichen Haftentscheidungen ist zuständig der                                                Artikels V des Vertrags eingeschränkt.","1170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 4                          1. der Betroffene\nRechtshilfeersuchen schweizerischer Behörden,              a) zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung\ndenen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die                   Deutscher war oder es danach geworden ist\nnach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit                     oder\nwäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deut-            b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ge-\nschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zu-                 wöhnlichen Aufenthalt hat und\ngrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der\nVerwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zu-       2. die zuständige Behörde des Begehungsortes um\nwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der                die Verfolgung ersucht hat.\nRechtshilfehandlung übertragen.                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\nArtikel 5\nDie Polizeibehörden sind zur Stellung von Er-\nsuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur\nArtikel 7\ninsoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht\nin eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen                Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nkönnen.                                                  Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 6                         stellt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz\nvorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im                             Artikel 8\nStraßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geld-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Arti-\nbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und\nkel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in\ndie unter Berücksichtigung der am Begebungsort gel-\nKraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem\ntenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als\nVertrag in Kraft.\nOrdnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wor-            (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-\nden wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig,        tikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nwenn                                                    blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 51 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                            1171\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nDER PRÄSIDENT\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nund\nDER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT\nIN DEM WUNSCH, die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens über\ndie Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zu erleichtern und die in diesem Oberein-\nkommen vorgesehene Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen,\nSIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schließen und haben hierfür\nzu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Georg Ferdinand Dudcwitz,\nStaatssekretär des Auswärtigen Amtes\nund\nHerrn Dr. Hermann Maassen,\nStaatssekretär des Bundesministeriums der Justiz\nDer Schweizerische Bundesrat\nSeine Exzellenz\nden Schweizerischen Botschafter,\nHerrn Dr. Hans Lacher.\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger\nForm befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:\nArtikel I                                                     Artikel II\n{Zu Artikel 1 des Europäischen Ubereinkommens                         {Zu Artikel 3 des Ubereinkommens)\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen, im folgenden\nals Ubereinkommen bezeichnet)                       ( 1) Gegenstände können auch ohne Vorlage eines Be-\nschlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des er-\nRechtshilfe wird auch geleistet:                            sud1enden Staates herausgegeben werden, wenn sich aus\na) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht          dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, daß\neines oder beider Staaten nur mit Geldbuße bedroht         die für eine Beschlagnahme nach dessen Remt erforder-\nsind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten        lichen Voraussetzungen vorliegen würden.\nein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen\nwerden kann;                                                  (2) Rechte dritter Personen und - unbeschadet des\nAbsatzes 7 - des ersuchten Staates an den nam Artikel 3\nb) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen        des Ubereinkommens oder nach diesem Vertrag heraus-\nungerechtfertigter Haft;                                   zugebenden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben\nc) in Gnadensachen.                                           unberührt.","1172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(3) Außer den in Artikel 3 des Ubereinkommens er-                                   Artikel VI\nwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zu-                        (Zu Artikel 12 des Obereinkommens)\nständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die\naus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren,                Solange ein Häftling, dessen Anwesenheit bei der Er-\nsowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei      ledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat\ndenn, daß eihe an der strafbaren Handlung nicht beteiligte    gestattet worden ist, sich in dessen Hoheitsgebiet aufhält,\nPerson Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche       darf er dort wegen keiner vor seiner Zuführung begange-\nweder befriedigt noch sichergestellt worden sind. Der Vor-    nen Handlung verfolgt werden.\nlage eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines richter-\nlichen Ersuchens nach Absatz 1 bedarf es nicht.\nArt i k e 1 VII\n(4) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Ar-                (Zu Artikel 14 des Ubereinkommens)\ntikel 6 Absatz 2 des Ubereinkommens vorgesehenen Rück-\ngabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen,           (1) Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen\nwenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegen-            schriftlicher Bestätigung.\nständen geltend gemacht werden.                                   (2) Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von\n(5) Ersuchen nach Absatz 3 können auch noch bis zur      Justizbehörden Rechtshilfeersuchen von dem Bundes-\nBeendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.            kriminalamt der Bundesrepublik Deutschland oder dem\nSchweizerischen Zentralpolizeibüro gestellt, so ist außer-\n(6) Auf Ersuchen einer für die Entziehung der Fahr-      dem der Auftrag der Justizbehörde einschließlich des\nerlaubnis (den Entzug von Ausweisen für Führer von           Aktenzeichens anzugeben.\nMotorfahrzeugen) zuständigen Behörde werden dieser die\n(3) In Zustellungsersuchen ist bei den Angaben über\nstrafgerichtlichen Erkenntnisse und Akten zur Verfügung\nden Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die\ngestellt, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung\nArt des zuzustellenden Schriftstücks sowie die Stellung\nsein können.                                                  des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen.\n(7) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haf-\ntung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts                                A r t i k e 1 VIII\nwird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegen-\nständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend                    (Zu Artikel 15 des Obereinkommens)\nmachen, es sei denn, daß der durch die strafbare Hand-            (1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,\nlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe       können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittel-\nselbst schuldet.                                              bar miteinander verkehren. Im Zusammenhang mit einem\n(8) Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Her-    Rechtshilfeersuchen kann auf diesem Weg auch der An-\nausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall    trag gestellt werden, die Anwesenheit von Prozeßbeteilig-\nnichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt        ten bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im\noder an der Grenze übergeben.                                 ersuchten Staat zu gestatten.\n(2) Ersuchen um Vornahme von Durchsuchungen oder\nBeschlagnahmen, um Herausgabe von Gegenständen, um\nZuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen sowie\nArtikel III\ndie Erledigungsakten werden durch die Justizministerien\n(Zu Artikel 4 des Ubereinkommens)              der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepu-\nblik Deutschland einerseits und die Eidgenössische Polizei-\nDie Anwesenheit von Prozeßbeteiligten bei der Vor-       abteilung andererseits übermittelt. In dringenden Fällen\nnahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat           können Doppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Ab-\nwird gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit       satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.\nvon Prozeßbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht\nvorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften       (3) Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen zu\ndes ersuchenden Staates zulässig ist.                         verfolgen oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis\n(Entzug des Führerausweises) infolge einer Zuwiderhand-\nlung gegen die Verkehrsvorschriften zu entscheiden\nArtikel IV                         haben, sind zur Stellung von Rechtshilfeersuchen berech-\ntigt. Diese Ersuchen sind an die Strafverfolgungsbehörden\n(Zu Artikel 10 des Ubereinkommens)              des anderen Staates zu richten, in deren Amtsbezirk die\nRechtshilfe geleistet werden soll.\nArtikel 10 Absatz 3 des Ubereinkommens findet auf die\nFälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen               (4) Ersuchen um Ubermittlung von Auskünften oder\nAnwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Ar-              Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwek-\ntikels 10 Absatz 1 des Ubereinkommens nicht vorliegen.        ken, einschließlich der Löschung von Eintragungen im\nStrafregister, sind zu richten an die Strafregisterbehörden\nder Bundesrepublik Deutschland einerseits und an das\nArtikel V                          Schweizerische Zentralpolizeibüro andererseits; in An-\ngelegenheiten der Erteilung von Auskünften über Zu-\n(Zu Artikel 11 des Ubereinkommens)               widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird\nder Schriftverkehr jedoch unmittelbar zwischen dem\nGestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im\nKraftfahrt-Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland in\nHoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befind-\nFlensburg und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro\nlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfe-\nin Bern geführt.\nersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts\nin seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach            (5) In Angelegenheiten der Erteilung von Auskünften\nVornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden              aus dem Strafregister zu nichtstrafrechtlichen Zwecken,\nStaat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern nicht dieser     soweit sie nicht zu fremdenpolizeilichen Zwecken verlangt\ndie Freilassung verlangt. Entsprechendes gilt für die         werden, findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundes-\nDurchbeförderung eines solchen Häftlings durch das            ministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland\nHoheitsgebiet eines der beiden Staaten.                       und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1975                               1173\nArt i k e I IX                      a) wenn das Verfahren von einem Gericht oder einer\nIn strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die           Strafverfolgungsbehörde aus materiellrechtlid1en Grün-\nPolizei befaßt ist und in denen nur Auskünfte oder Ver-         den endgültig eingestellt worden ist, insbesondere\nnehmungen (Einvernahmen) durch die Polizei oder Fahn-            wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt\ndungsmaßnahmen erforderlich sind, kann der polizeiliche          oder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wor-\nRechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen dem Bundes-              den und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels\nkriminalamt der Bundesrepublik Deutschland und dem               abgelaufen ist;\nSchweizerischen Zentralpolizeibüro durchgeführt werden.     b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;\nc) wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder\nverjährt ist;\nArtikel X                          d) solange die Vollstreckung der Strafe oder der Maß-\n(Zu Artikel 16 des Obereinkommens)                   regel der Sic:herung und Besserung (der Strafvollzug)\nganz oder teilweise ausgesetzt oder der Aussprud1\nDie Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der       einer Strafe (der Entsc:heid über die Bestrafung) aut-\nSprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Obersetzungen         gesc:hoben ist.\nkönnen nicht gefordert werden.\n(7) Sie können jedoch die Verfolgung oder die Voll-\nstreckung fortsetzen oder wiederaufnehmen, wenn sie\naus nac:hträglic:h bekannt gewordenen Gründen vor EI laß\nArtikel XI\neiner geric:htlichen Strafverfügung oder eines gerichtlid1en\n(Zu Artikel 20 des Obereinkommens)              Strafbefehls, vor Beginn der erstinstanzlic:hen Hauptver-\nhandlung oder vor Erlaß einer Verwaltungsverfügung des\nDie durch die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich     ersudlten Staates das Ersuchen zurückgenommen haben.\nzum Zwecke der Rückgabe an den Berechtigten nach\nArtikel II Absatz 3 entstandenen Kosten sind zu er-            (8) Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehen-\nstatten.                                                    den Kosten werden nicht erstattet.\n(9) Dieser Artikel findet auch. auf Verfahren nach. Ar-\nArtikel XII                         tikel 6 Absatz 2 des Europäisc:hen Auslieferungsüberein-\n(Zu Artikel 21 des Obereinkommens)              kommens vom 13. Dezember 1957 Anwendung.\n(1) Ersucht ein Staat den anderen um Obernahme der\nStrafverfolgung gegen einen Angehörigen dieses Staates                              A r t i k e 1 XIII\noder eine Person, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt                (Zu Artikel 22 des Obereinkommens)\nhat, wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staa-\ntes begangenen strafbaren Handlung, so kann die Straf-         (1) Die   Strafnachrichten werden mindestens einmal\nverfolgung nicht ausschließlich mit der Begründung ab-      vierteljährlich zwischen dem Bundesministerium der Justiz\ngelehnt werden, die Tat sei im Ausland begangen worden.     der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen\nZentralpolizeibüro ausgetauscht.\n(2) Die Verfolgung einer im Hoheitsgebiet des er-\nsuchenden Staates im Straßenverkehr begangenen Zu-             (2) Auf Ersuc:hen übermittelt der eine Staat dem ande-\nwiderhandlung ist audl dann zulässig, wenn diese nach       ren im Einzelfall Absc:hriften strafgeric:htlic:her Erkennt-\ndem Recht eines Staates oder beider Staaten als Ober-       nisse, um diesem die Prüfung zu ermöglic:hen, ob inner-\ntretung oder Ordnungswidrigkeit zu würdigen ist. Dabei      staatliche Maßnahmen auf Grund der angeforderten Ent-\nsind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zu berück-      scheidung getroffen werden sollen. Der Schriftverkehr\nsichtigen.                                                  hierüber findet zwisc:hen dem Bundesministerium der\nJustiz der Bundesrepublik Deutschland und der Eidgenös•\n(3) Der vom Verletzten bei einer zuständigen Behörde     sischen Polizeiabteilung statt.\ndes ersuchenden Staates fristgerecht gestellte, nach dem\nRecht beider Staaten erforderliche Strafantrag ist auch im\nanderen Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem                             Artikel XIV\nRecht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er inner-             (Zu Artikel 29 des Ubereinkommens)\nhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden;\ndiese beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zur        Kündigt eine der Vertragsparteien das Obereinkommen,\nStrafverfolgung zuständigen Behörde.                        so bleibt es zwisc:hen ihnen weiterhin, zunäc:hst für zwei\nJahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,\n(4) Dem Ersuchen werden beigefügt:                       zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien\na) die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie etwaige      des Obereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschwei-\nBeweisgegenstände;                                      gend für jeweils ein Jahr verlängert (erstreckt), es sei\nb) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem       denn, daß eine der Vertragsparteien der anderen sechs\nam Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar        Monate vor dem Ablauf der Frist sc:hriftlic,h mitteilt, sie\nwären;                                                  stimme einer weiteren Verlängerung (Erstreckung) nicht\nc) in den Fällen des Absatzes 2 außerdem eine Abschrift     zu.\nder am Tatort geltenden Verkehrsregeln.\nArtikel XV\n(5) Der ersuchende Staat wird so bald wie möglich von\nDieser Vertrag gilt auch. für das Land Berlin, sofern\ndem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten unterrichtet;\nnic:ht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu gegebener Zeit wird ihm eine Ausfertigung oder eine\ngegenüber dem Sc:hweizerisc:hen Bundesrat innerhalb von\nals richtig bescheinigte Abschrift der abschließenden Ent-\ndrei Monaten nach. Inkrafttreten des Vertrages eine\nscheidung übersandt. Die überlassenen Gegenstände und\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nAkten werden nach Absc:hluß des Verfahrens kostenfrei\nzurückgegeben, sofern nic:ht darauf verzichtet wird.\nArtikel XVI\n(6) Wurde eine Strafverfolgung eingeleitet, so sehen\ndie Behörden des ersuch.enden Staates von weiteren Ver-        (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Be-        kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern aus-\nsc:huldigten wegen derselben Tat ab,                        getauscht werden.","1174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch          (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt\nder Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-    werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer\npunkt das Europäische Ubereinkommen über die Rechts-          Kraft. Er tritt auch ohne besondere Kündigung in dem\nhilfe in Strafsachen für beide Parteien des vorliegenden      Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Oberein-\nVertrages verbindlich ist, andernfalls zugleich mit diesem    kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den\nübereinkommen.                                                Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-\nschrieben und mit ihren Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am dreizehnten November neunzehnhundertneunund-\nsechzig in zwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDuckwitz\nDr. Maassen\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nHans Lacher"]}