{"id":"bgbl2-1975-50-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":50,"date":"1975-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_50.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Entwicklungsbank über Kapitalhilfe","law_date":"1975-07-18T00:00:00Z","page":1166,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Entwicklungsbank\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. Juli 1975\nIn Bridgetown ist am 27. Mai 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Karibischen Entwicklungsbank über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Mai 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nEhmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Entwicklungsbank\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ment Fund, die - entsprechend der Satzung der Bank -\ndie ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung der weni-\nund\nger entwickelten Mitgliedsländer und -territorien fördern,\ndie Karibische Entwicklungsbank                 ein Darlehen bis zur Höhe von DM 16 500 000,- (in Wor-\n(Caribbean Development Bank)                  ten sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nmit Sitz in Bridgetown/Barbados -                Mark) aufzunehmen.\nim folgenden „Bank\" genannt-,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nBank sowie deren Mitgliedsländern und -territorien,          gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      schließende Vertrag, nachstehend als Darlehensvertrag\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            bezeichnet, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                               Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Bank wird dafür sorgen, daß ihre Mitgliedsländer\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der        und -territorien die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\nweniger entwickelten Mitgliedsländer und -territorien der    sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nBank zu fördern,                                             freistellen, die bei Abschluß oder Durchführung des in\nArtikel 2 erwähnten Darlehensvertrages im Gebiet dieser\nsind wie folgt übereingekommen:                           Mitgliedsländer und -territorien erhoben werden.\nArtikel 1                                                   Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Bank stellt sicher, daß bei den sich aus der Dar-\nlicht es der Bank, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-      lehensgewährung ergebehden Transporten von Personen\nbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben der Special Develop-       und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und"]}