{"id":"bgbl2-1975-50-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":50,"date":"1975-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_50.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1975-08-15T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1162                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 31. Januar 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nvom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 15. August 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              Artikel 3\nsen:                                                      Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2\nAbs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\nArtikel 1                        Artikels XI Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags einge-\nDem in Bonn am 31. Januar 1972 unterzeichneten       schränkt.\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 4\nund der Republik Osterreich über die Ergänzung des        Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom           Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\n13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner An-      stellt.\nwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach-                                Artikel 5\nstehend veröffentlicht.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2\nund 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nArtikel 2                        Artikel 2 und 3 tretf'n zusammen mit dem Vertrag\nEntscheidungen, die sich auf die Haft nach Arti-      in Kraft.\nkel XI Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags beziehen,           (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nwerden von dem nach §§ 125, 126 der Strafprozeß-       Artikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nordnung zuständigen Gericht erlassen.                   gesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975                             1163\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nvom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nDER PRÄSIDENT                        strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des er-\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                     suchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung\nund                           oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvoll-\nzuges zweckmäßig ist.\nDER BUNDESPRÄSIDENT\nDER REPUBLIK OSTERREICH\nArtikel III\nIN DEM WUNSCH, das Europäische Auslieferungs-                          (zu Artikel 9 des Ubereinkommens)\nübereinkommen - im folgenden als Ubereinkommen be-\nDer ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person\nzeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten\nnicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden diese Person\nzu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen\nnur wegen fehlender Gerichtsbarkeit freigesprochen oder\nGrundsätze zu erleichtern,\nnur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren ein-\ngeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ein-\nSIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schlie-\ngestellt haben.\nßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-\ntigten ernannt:                                                                      Art i k e I IV\n(zu Artikel 10 des Ubereinkommens)\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland            Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die\nHerrn Dr. Paul Frank,                                       Rechtsvorsduiften des ersuc.benden Staates maßgebend.\nStaatssekretär des Auswärtigen Amts und\nHerrn Dr. Günther Erkel,                                                              Artikel V\nStaatssekretär im Bundesministerium der Justiz\n(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht\nder Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich\nHandlung der Geric.btsbarkeit dieses Staates nic.bt unter-\nHerrn Botschafter Dr. \\rVilfried Gredler                    liegt.\n(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in\nFehlen eines Strafantrages oder einer Ermäc.btigung, die\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nach-\nnach dem Recht des ersuchten Staates erforderlid1 waren,\nstehende Bestimmungen ve1einhart:\nnicht berührt.\nArt i k e I VI\nArtikel I                                      jzu Artikel 12 des Ubereinkommens)\n(zu Artikel 2 des UbereinkÖmmens)\n( 1) Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der\n(1) Die Auslieferung     wird auc.h bewilligt, wenn das  Zulässigkeit des diplomatisc.ben Weges für die Bundes-\nMaß der noc.b zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, Ersatz-   republik Deutschland durch den Bundesminister der Justiz\nfreiheitsstrafe, Maßregel der Sicherung und Besserung       oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizver-\noder bei mehreren noch zu vollstreckenden Freiheits-        waltungen), für die Republik Osterreich durch den Bun-\nstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder Maßregeln der Siche-   desminister für Justiz gestellt. Auch der sonstige Schrift-\nrung und Besserung deren Summe mindestens. drei Mo-         verkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem\nnate beträgt.                                               Wege statt, soweit das Ubereinkommen und dieser Ver-\n(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Abs. 1 des     trag nichts anderes bestimmen.\nUbereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung             (2)  In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunter-\nauc.b wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in     bredrnng und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung\nbeiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht     einer Strnte oder Maßregel der Sicherung und Besserung\nsind.                                                       sind auch d:e zur Feststellung der Vollstreckbarkeit\nArtikel II                         dienenden Urkunden beizufügen.\n(zu Artikel 7 und 8 des Ubereinkommens)\nArt i k e I VII\nDer ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person\n(zu Artikel 14 des Ubereinkommens)\nwegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechts-\nvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen,    (1)  Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Per-\nwenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Hand-      son ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende\nlung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller     Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.","1164                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(2) Im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 des Ubereinkom-           die im Artikel 20 des Ubereinkommens bezeichnet sind\nmens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen,           oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden\num die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14            sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Per-\nAbs. 1 Buchstabe a) des Ubereinkommens erforderlichen            son übergeben.\nUnterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Ver-\nnehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung               (2) Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat be-\nzur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Er-             kannt, welche der im Artikel 20 des Ubereinkommens\nsuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person              bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und\nungeachtet der Einschränkungen des Artikels 14 des               ob die auszuliefernde Person mit ihrer unmittelbaren\nUbereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über             Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der\ndieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten            ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie\nwerden.                                                           möglich mit, ob auf die Ubergabe der Gegenstände unter\nder Bedingung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis\nA r t i k e 1 VIII\neiner von der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden\n(zu Artikel 15 des Ubereinkommens)\nStaates ausgestellten Bescheinigung der darin als Geschä-\nEinern Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an           digter bezeichneten Person oder deren Beauftragten aus-\neine andere Vertragspartei des Ubereinkommens oder an             gehändigt weiden.\neinen dritten Staat sind die im Artikel 12 Abs. 2 des\nUbe1einkommens erwähnten Unterla']en beizufügen, dfe\nA r t i k e I XIII\ndem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermit-\n(zu Artikel 21 des Ubereinkommens)\ntelt wo1den sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn\nwegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen-                 (1) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an\nden strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um             einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg\nZustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Ver-             durd1 das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne\ntragspartei oder an den d1itten Staat zulässig wäre.              Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so\nteilt der ersuchende Staat auch mit,\nArtikel IX                              a) daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und\n(zu Artikel 16 des Ubereinkommens)                       den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehö-\nErsuchen um vorläufige Verhaftung können durch die                  rigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsge-\nGerichte, die Staatsanwaltschaften und die obersten                    biet überflogen werden soll, noch diese für sich in\nJustiz- und Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an               Anspruch nimmt, und\ndie zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden des anderen          b) daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert\nVertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der straf-                wird, weder eine politische, rein militärische oder\nbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht                    fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3,\nwerden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu                 4 und 5 des Ubereinkommens noch eine solche ist, die\numfassen.                                                              ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopol-\nArtikel X                                   vorschriften oder gegen Vorschriften über die Aus-\n(zu Artikel 17 des Ubereinkommens)                       fuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung\nZugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Uber-            von \\ViHen besteht.\neinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über                 (2) In Angelegenheiten der Durdi!ieferung und der Be-\ndie Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird         förderung auf dem Luftweg im Sinne des Absatzes 1 fin-\ndiese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekannt-             det der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister der\ngeben.                                                            Justiz der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundes-\nArtikel XI                             minister für Justiz der Republik Osterreich statt.\n(zu Artikel 19 des Ubereinkommens)\n( 1) Artikel 19 Abs. 1 des Ubereinkommens wird auch\nbei der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und                                     Art i k e I XIV\nBesserung angewendet.                                                           (zu Artikel 31 des Ubereinkommens)\n(2) Im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 des Ubereinkom-              Kündigt einer der Vertragsstaaten das Ubereinkommen,\nmens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben,            so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Bundes-\nsofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur              republik Deutschland und der Republik Osterreich zwei\nDurchführung bestimmter P1ozeßhandlungen in einem                 Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei\ndort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Im übri-         dem Generalsekretär des Europarates wirksam.\ngen gelten folgende Bestimmungen:\na) In dem Ersuchen werden die Prozeßhandlungen, zu\nderen Durchführung die Person übergeben werden soll,                                  Art i k e 1 XV\nihrer Art nach bezeichnet.\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nb) Für die Dauer ihres Aufenthalts im ersuchenden Staat           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nwird die übergebene Person in Hci.ft gehalten.             genüber der Regierung der Republik Osterreich innerhalb\nc) Nach Durcbführung der Prozeßhandlungen im ersuchen-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine\nden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates          gegenteilige Erklärung abgibt.\nwird die Person ohne Rücksicht uuf ihre Staatsange-\nhörig kci t zurückgegeben.\nd) Die Zeit de, im ersuchenden Staat erlittenen Haft wird                                 Artikel XVI\nder Person im ersuchten Staat angerechnet.\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nArtikel XII                             kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien aus-\n(zu Artikel 20 des Ubereinkommens)                 getauscht werden.\n(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so             (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der\nwerden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände,            Ratifikationsu1 kunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975                               1165\npunkt das Europ,iische Auslieferungsübereinkommen für         (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt\nbeide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt   werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer\ndieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in           Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt\nKraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkom-     außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsüber-\nmen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten      einkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertrags-\nverbindlich wird.                                          staaten unwirksam wird.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nsen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln ver-\nsehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 31. Januar 1972 in zwei\nUrschriften.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland\nFrank\nErkel\nFür die\nRepublik Osterreich\nWilfried Gredler"]}