{"id":"bgbl2-1975-50-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":50,"date":"1975-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung","law_date":"1975-08-15T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1157\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                Z 1998 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1975                                                                  Nr. 50\nTag                                                 Inhalt                                                                  Seite\n15. 8. 75  Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über die Ergänzung des Europäischen Obereinkommens vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung                          1157\n15. 8. 75  Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-\nkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . .                     1162\n18. 7. 75  Bekanntmc1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Karibischen Entwicklungsbank über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1166\n23. 7. 75  Bekanntmachung ülwr den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . .                     1167\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 31. Januar 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Ergänzung des Europäischen Obereinkommens vom 20. April 1959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 15. August 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               oder der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Behörde,\nsen:                                                            die die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, ihren\nSitz hat.\nArtikel 1                                (2) Für die nach Artikel IX Abs. 2 des Vertrags\nDem in Bonn am 31. Januar 1972 unterzeichneten               erforderlichen Haftentscheidungen ist das Ober-\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland                 landesgericht zuständig; die Verordnung über die\nund der Republik Osterreich über die Ergänzung                  örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei der\ndes Europäischen Ubereinkommens vom 20. April                   Durchlieferung durch das Deutsche Reich vom\n1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die                6. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 33) gilt entspre-\nErleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt.                 chend.\nDer Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 4\nDas Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2\nArtikel 2\nAbs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\nDie Polizeibehörden sind zur Stellung von Er-                 Artikels IX des Vertrags eingeschränkt.\nsuchen im Sinne des Artikels III insoweit befugt,\nals sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zu-                                         Artikel 5\nständigkeit Anordnungen treffen können.\nRechtshilfeersuchen österreichischer Behörden,\ndenen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die\nArtikel 3                             nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit\n(1) Für die nach Artikel IX Abs. 1 des Vertrags              wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deut-\nerforderlichen Haftentscheidungen ist zuständig der             schem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung\nRichter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll             zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der","1158                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVerwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zu-                           Artikel 7\nwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel\nRechtshilfehandlung übertragen.\n2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDie Artikel 2 bis 5 treten zusammen mit dem Ver-\nArtikel 6                         trag in Kraft.\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern          (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes          Artikel XIX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nfeststellt.                                           gesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975                              1159\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom 20. April l 959\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung sein_er Anwendung\nDER PRÄSIDENT                           3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                           für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungs-\nund                                  maßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;\nDER BUNDESPRÄSIDENT                         4. in gerichtlic:h anhängigen Verfahren wegen Zuwider-\nDER REPUBLIK OSTERREICH                           handlungen, die nach deutschem Recht Ordnungswidrig-\nkeiten sind.\nIN DEM WUNSCH, das Europäische Ubereinkommen\nArtikel III\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als\nUbereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den            (1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege unterstüt-\nbeiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der              zen einander die Polizeibehörden der Vertragsstaaten im\ndarin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern,                  Rahmen und in entsprechender Anwendung des Uberein-\nkommens und dieses Vertrages durch\nSIND UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag zu schlie-             a) Fahndung,\nßen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmäch-           b) Personenfeststellung,\ntigten ernannt:\nc) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutsch.land         Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zu•\nHerrn Dr. Paul Frank,                                         lässig.\nStaatssekretär des Auswärtigen Amts und                          (2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchen•\nHerrn Dr. Günther Erkel,                                      den Staates wird bei Gefahr im Verzug Unterstützung\nStaatssekretär im Bundesministerium der Justiz                auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und\nBeschlagnahme von Gegenständen gewährt. In diesen\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich.          Fällen sind im Ersuchen die Justizbehörde und deren Ak-\ntenzeic:hen anzugeben.\nHerrn Botsc:hafter Dr. Wilfried Gredler\n(3) Polizeiliche Unterstützung nach diesem Artikel wird\nDie Bevollmäc:htigten haben nach Austausc:h ihrer in       begehrt und geleistet durch das Bundeskriminalamt der\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmac:hten nac:h-       Bundesrepublik Deutschland einerseits und durch den\nstehende Bestimmungen verembart:                              Bundesminister für Inneres der Republik Osterrelch.\nandererseits.\nArtikel I                                                    Artikel IV\n(zu Artikel 1 des Ubereinkommens)                             (zu Artikel 2 des Obereinkommens)\n(1) Rec:htshilfe wird in allen Verfahren hinsic:htlic:h       (1) Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels I auch in\nstrafbarer Handlungen geleistet, zu deren Verfolgung in       Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-,\ndem Zeitpunkt, in dem um Rec:htshilfe ersucht wird, die       Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften geleistet; bei der\nJustizbehörden des ersuc:henden Staates zuständig sind        Beurteilung, ob für die Verfolgung einer Zuwiderhand-\nund im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungs-          lung im e1suchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungs-\nbehörden zuständig wären. Für die Rechtshilfe durch Zu-       behörde zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft, ob\nstellung ist es nic:ht erforderlic:h, daß im ersuc:hten Staat in diesem Staat eine Abgabe oder Steuer, ein Zoll oder\neine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung           Monopol gleicher Art besteht.\nzuständig wäre.\n(2) Rechtshilfe durch Obermittlung von Akten, Schrift-\n(2) Die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt     stüc.ken oder Beweisgegenständen, über welche die Fi-\noder zur Zahlung von Geldstrafen sowie von Entschei-          nanz-(Zoll-)behörden des ersuditen Staates verfügen kön-\ndungen über Verfahrenskosten ist zulässig.                    nen, wird auch im unmittelbaren Verkehr zwischen den\nJustizbehörden des ersuchenden Staates und den Finanz-\nArtikel II                           (Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.\n(zu Artikel 1 des Ubereinkommens)                   (3) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten be-\nDas Ubereinkommen und dieser Vertrag werden audi           stehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Ange-\nangewendet:                                                   legenheiten stehen der nadi diesem A1tikel zu leistenden\nRechtshilfe nidit entgegen. Umstände oder Tatsamen, die\n1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunter-\nden Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertrags-\nbredmng und der bedingten Aussetzung der Voll-            staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen\nstredmng einer Strafe oder Maßregel der Sicherung         bekannt werden, unterliegen der nach den Vorschriften\nund Besserung;\ndieses Staates in fiskalischen Angelegenheiten bestehen-\n2. in Gnadensachen;                                           den Geheimhaltungspflicht.","1160                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel V                                                        Artikel X\n(zu Artikel 3 des Ubereinkommens)                               (zu Artikel 13 des Ubereinkommens)\n(1) Gegenstände,     die aus der mit Strafe bedrohten           (1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizei-\nHandlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegen-           behörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechts-\nstände erlangt worden sind, werden zum Zwecke der               pflege erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf\nAushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern            dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem\nnicht                                                           seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten\na) die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke          könnten.\nfür ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbe-          (2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechts-\nhörde anhängiges Verfahren benötigt werden,               pflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Ver-\nb) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung            tragsstaates Auszüge aus dem Strafregister des anderen\node1 dem Verfall unterliegen, oder                        Vertragsstaates und auf dieses bezügliche Auskünfte in\ndem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähn-\nc) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.\nlichen Fällen erhalten könnten.\n(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche\nAnordnung de1 Beschlagnahme nicht erforderlich.                                            Artikel XI\n(zu Artikel 14 des Ubereinkommens)\nArtikel VI                                (1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über\n(zu Artikel 4 des Ubereinkommens)                  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die\nArt des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung\n(1) Den Vertretern der am Strafverfahren beteiligten\ndes Empfängers im Verfahren bezeidlnet.\nBehörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie\nderen Vert1etern wird die Anwesenheit bei der Vornahme              (2) Einern Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag-\nvon Rech,tshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet.         nahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine\nSie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen.             Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlidlen\nArtikel 12 des Ubereinkommens findet entsprechende               Anordnung beigefügt.\nAnwendung.\nArtikel XII\n(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der\n(zu Artikel 15 des Ubereinkommens)\nBundesrepublik Deutschland bedarf es der Zustimmung\ndes Bundesministers der Justiz oder des Justizministeriums          (1) Soweit     dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,\ndes Landes (Landesjustizverwaltung). in dessen Bereich           findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von Justizbe-\ndie Redltshilf e geleistet werden soll, in der Republik          hörde zu Justizbehörde statt. Die Vermittlung durch den\nOsterreim der Zustimmung des Bundesministers für Justiz;         Bundesminister der Justiz oder die Justizminic;terien der\nArtikel 2 Buchstabe b) des Ubereinkommens ist sinn-             Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik\ngemäß anzuwenden.                                                Deutschland einerseits und durch den Bundesminister für\nJustiz der Republik Osterreich andererseits wird dadurch\nArtikel VII                             nicht ausgeschlossen.\n(zu Artikel 6 des Ubereinkommens)                    (2) Ersuchen um Uberstellung oder Durchbeförderung\nAuf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des Uberein-        von Häftlingen werden durch den Bundesminister der\nkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird            Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landes-\nkeinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Redlte an ihnen        justizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutsdlland\ngeltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.                   einerseits und durch den Bundesminister für Justiz der\nRepublik Osterreich andererseits übermittelt. In dringen-\nden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den\nA r t i k e l VIII                      Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten zulässig.\n(zu Artikel 10 des Ubereinkommens)\n(3) Die irn Artikel X Abs. 1 dieses Vertrages erwähnten\nDie Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Ubereinkom-          Ersuchen werden durch das Bundeskriminalamt der Bun-\nmens finden auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen           desrepublik Deutschland einerseits und durch den Bun-\noder Sachverständigen Anwendung. Das Ersudlen um                desminister für Inneres der Republik Osterreich anderer-\nGewährung eines Vorschusses kann auch von dem Zeugen             seits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet;\noder Sachverständigen gestellt werden.                          bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr\nzwischen den Polizeihehörden und den zuständigen Straf-\nArtikel IX                             registerbehörden zulässig.\n(1) Gestattet der ersud1le Staat die Anwesenheit einer          (4) Die im Artikel X Abs. 2 dieses Vertrages erwähnten\nim Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft be-            Ersuchen werden durch den Bundesminister der Justiz\nfindlichen Person bei der Erledigung eines Redltshilfe-         der Bundesrepublik Deutschland einerseits und durch\nersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts        den Bundesminister für Inneres der Republik Osterreich\nin seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach          andererseits übermittelt und auf demselben Weg beant-\nVornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat          wortet.\nunverzüglidl wieder zu überstellen, sofern nicht dieser                                   A r t i k e I XIII\ndie Freilassung verlangt.                                                      (zu Artikel 20 des Ubereinkommens)\n(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit einer im        Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindlichen        Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersu-\nPerson bei de1 Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so        chenden Staat erstattet.\ngelten für die Beförderung dieses Häftlings durch das\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Absätze 2                                   Art i k e I XIV\nund 3 des Artikels 11 des Ubereinkommens entsprechend.                         (zu Artikel 21 des Ubereinkommens)\n(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des Uberein-               (1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Ubereinkom-\nkommens sind auf die in den vorstehenden Absätzen 1             mens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates wer-\nund 2 erwähnten Fälle entsprechend anzuwenden.                  den die zuständigen Behörden des anderen Vertrags-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1975                                  1161\nstaates prüfen, ob nach dem Red1t dieses Staates eine                                  Artikel XVI\nPerson strafgerichtlich zu verfolgen ist. Die Strafverfol-                 (zu Artikel 22 des Obereinkommens)\ngung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverhalt im\nersuchten Staat als Obertretung zu würdigen ist. Ist nac.h       (1) Die   Strafnachrichten werden mindestens einmal\ndem angezeigten Sachverhalt die Gerid1tsbarkeit des           vierteljährlich zwischen dem Bundesminister der Justiz\nersuchten Staates begründet, so kann die Strafverfolgung      der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesmini-\nnicht deshulb abgelehnt werden, weil die Tat im Aus-          ster für Inneres der Republik Osterreich ausgetauscht.\nland begangen worden ist.\n(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat\n(2) Sind bei der Beurteilung des Sachverhalts im Sinne     dem anderen im Einzelfall Abschriften strafred1tlicher Er-\ndes Absatzes 1 Straßenverkehrsvorschriften zu berück-         kenntnisse. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen\nsichtigen, so sind die am Tatort geltenden Verkehrsregeln     dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik\nzugrunde zu legen.                                            Deutschland und dem Bundesminister für Justiz der Repu-\nblik Osteneid1 statt.\n(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwen-\ndiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die in dem\nersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat                               A r t i k e l XVII\nwirksam; nur nach dem Recht des ersuchten Staates er-                      (zu Artikel 29 des Obereinkommens)\nforderliche Anträge oder Ermächtigungen können inner-\nhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der               Kündigt eine1 der Vertragsstaaten das Obereinkommen,\nAnzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde       so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der\ndieses Staates nachgeholt werden.                             Bundesrepublik Deutsd1land und der Republik Osterreich\nzwei Jahre nadl Eingang der Notifikation der Kündigung\n(4) Die Anzeige hat eine Darstellung des Sachverhalts\nbei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.\nzu enthalten. Die in Betracht kommenden Gegenstände\nund Unterlagen sind in Urschrift oder beglaubigter Ab-\nschrift bei zu fugen; die Gegenstände und die urschrift-\nA r t i k e l XVIII\nlichen Unterlagen werden dem ersuchenden Staat sobald\nwie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe            Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nnicht verzichtet. Außerdem sind der Anzeige eine Ab-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nschrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates an-        über der Regierung der Republik Osterreich innerhalb\nwendbaren Strafbestimmungen und in den Fällen des             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine\nAbsatzes 2 der am Tatort geltenden Verkehrsregeln bei-        gegenteilige Erklärung abgibt.\nzufügen.\n(5) Die  durd1 die Anwendung des Artikels 21 des\nUbereinkommens und dieses Artikels entstandenen                                        Artikel XIX\nKosten weiden nicht erstattet.\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nkationsurkunden sollen so bald wie möglich in vVien aus-\nArt i k e 1 XV                        getauscht werden.\n(zu Artikel 21 des Obereinkommens)\n(2) Dieser Vertrag tritt einen !--fonat nach Austausch\nDie Behörden des ersuchenden Staates sehen von wei-        der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeit-\nteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen we-\npunkt das Europäische Obereinkommen über die Rechts-\ngen der angezeigten Tat nach Einleitung der Strafver-\nhilfe in Strafsachen fü1 beide Vertragsstaaten verbind-\nfolgung gegen den Täter im ersuchten Staat ab, wenn\ndort                                                          lich ist; anciernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach\ndem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Uberein-\na) die verhängte Strafe oder die angeordnete Maßregel\nkomrnen über die Rechtshilfe in Strafsad1en im Verhältnis\nder Sicherung und Besserung vollstreckt oder erlassen\noder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausge-        zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird.\nsetzt oder verjährt ist;                                     (3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt\nb) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Grün-      werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer\nden rechtskräftig freigesprochen worden ist;              Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt\nc) das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafver-       außer Kraft, in dem das Europäische Ubereinkommen\nfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen     übe1 die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwisd1en\nGründen endgültig eingestellt worden ist.                den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nsen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln ver-\nsehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 31. Januar 1972 in zwei\nUrschriften.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland\nFrank\nErkel\nFür die\nRepublik Osterreich\nWilfried Gredler"]}