{"id":"bgbl2-1975-5-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":5,"date":"1975-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_5.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Vietnam über Kapitalhilfe","law_date":"1974-12-23T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["114                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Obereinkommens zur Durdlführung\nvon Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nVom 19. Dezember 1974\nDas Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-\nführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und\nHandelsabkommens (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1183,\n1200) ist nach seinem Artikel 13 für\nUngarn                        am 18. November 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Februar 1973 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 95).\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Vietnam\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. Dezember 1974\nIn Saigon ist am 5. September 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Viet-\nnam über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. September 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 5 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975                               115\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Vietnam\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Republik Vietnam - soweit sie\nnicht selber Darlehensnehmer ist - und die vietname-\nund\nsische Zentralbank garantieren gegenüber der Kreditan-\ndie Regierung der Republik Vietnam               stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich dar-\naus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlich-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         keiten der Darlehensnehmer auf Grund der abzuschlie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            ßenden Darlehensverträge.\nder Republik Vietnam,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               Die Regierung der Republik Vietnam stellt die Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 hensverträge in der Republik Vietnam erhoben werden.\nin der Absicht, die Entwicklung der vietnamesischen                                Artikel 4\nWirtschaft zu fördern,                                           Die Regierung der Republik Vietnam überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                            ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 1                            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nmöglicht es der Regierung der Republik Vietnam und/           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-          ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für         forderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\nArtikel 5\nSchlachthof Saigon, zweite Stufe,\nBeschaffung landwirtschaftlicher Maschinen,                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nLagereinrichtungen für landwirtschaftliche Produkte,\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nFörderung von Agroindustrien,                            chendes festgelegt wird.\nProvinziale Stromversorgung,\nProvinziale Wasserversorgung,                                                   Artikel 6\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nstellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nvierzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im        werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                  Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Viet-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnam durch andere Vorhaben ersetzt werden.                     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Vietnam innerhalb von drei Monaten nach In-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           abgibt.\nArtikel 8\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Saigon am 5. September 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGerhard K ö n i g\nFür die Regierung\nder Republik Vietnam\nChau-Kim-Nhao"]}