{"id":"bgbl2-1975-5-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":5,"date":"1975-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_5.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe","law_date":"1974-12-10T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["110                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bund~srepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Sozialistisdlen Republik der Birmanisdlen Union\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. Dezember 1974\nIn Rangun ist am 22. Mai 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nder Birmanischen Union über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 22. Mai 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1975                                  111\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nüber KapitaJhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Sozialistischen Republik der Birmct-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik            nischen Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nder Birmanischen Union                      von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung des in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nArtikel 2 erwähnten Darlehensvertrages in der Sozia-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nlistischen Republik der Birmanischen Union erhoben wer-\nder Sozialistischen Republik der Birmanischen Union,           den.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   (1) Die  Regierung der Sozialistisd1en Republik der\nBirmanischen Union gewährleistet bei den sich aus der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Darlehensgewährung ergebenden Transporten die freie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     Wahl der Transportunternehmen für Personen und Güter\nin der Absicht, die Entwicklung der birmanischen Wirt-       im Luft- bzw. Seeverkehr.\nschaft zu fördern,                                                (2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts-\nsind wie folgt übereingekommen:                             unternehmen werden an den sich aus der Darlehens-\ngewährung ergebenden Transporten von Gütern aus. der\nArtikel 1                            Bund~srepublik Deutschland angemessen und gleichbe-\nrechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Re-\n(1) Die   Regierung der Bundesrepublik Deutschland          publik der Birmanischen Union verpflichtet sich, gegebe-\nermöglicht es der Union of Burma Bank, bei der                  nenfalls die für die Teilnahme deutscher Schiffahrts-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein          unternehmen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.\nDarlehen in Höhe von 6 Millionen Deutsche Mark (in\nWorten: sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen,                                     Artikel 5\nwovon ein Betrag bis zur Höhe von 3 600 000,- DM\n(in Worten: dreimillionensechshunderttausend Deutsche              Lieferungen und Leistungen für das- Vorhaben      Gas-\nMark) zur Finanzierung einer Gasverflüssigungsanlage,           verflüssigungsanlage, die aus dem Darlehen bezahlt   wer-\nder verbleibende Betrag zur Finanzierung von Ersatz-           den, sollten international öffentlich ausgeschrieben  wer-\nteilen und zusätzlichen Lieferungen hauptsächlich für          den, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes    fest-\nProjekte, die im Rahmen der deutschen Kapitalhilfe             9elegt wird.\n1inanziert wurden, bereitgestellt werden.                                               Artikel 6\n(2) Das   Vorhaben Gasverflüssigungsanlage kann im             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nRepublik der Birmanischen Union durch andere Vorhaben          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nersetzt werden.                                                sichtigt werden.\nArtikel 2                                                     Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag. Der Erfüllungs-          Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nort ist Frankfurt am Main.                                     der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\n(2) Die   Regierung der Sozialistischen Republik der        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBirmanischen Union garantiert gegenüber der Kredit-            Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich\ndaraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-                                    Artikel 8\nlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des abzu-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschließenden Darlehensvertrages.                               in Kraft.                  ·\nGESCHEHEN zu Rangun, am 22. Mai 1974, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, birmanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der\nenglische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nChit Moung"]}