{"id":"bgbl2-1975-49-9","kind":"bgbl2","year":1975,"number":49,"date":"1975-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/49#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_49.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit","law_date":"1975-07-31T00:00:00Z","page":1153,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975     1153\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen\nund technischen Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1975\nIn Sofia ist am 14. Mai 1975 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-\nrien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, in-\ndustriellen und technischen Zusammenarbeit abge-\nschlossen worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 12\nam 14. Mai 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 31. Juli 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nElson","1154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen\nund technischen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                              Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien           umfaßt insbesondere:\nIN DEM WUNSCHE, die wirtschaftliche, industrielle          die Errichtung, den Ausbau und die Modernisierung\nund technische Zusammenarbeit zwischen beiden Län-         von Industrieanlagen und -betrieben,\ndern zu vertiefen,                                         die gemeinsame Produktion und den gemeinsamen\nIN DER ERKENNTNIS der wachsenden Bedeutung                 Vertrieb von Waren sowie die Spezialisierung und\nKooperation in Produktion und Vertrieb,\neiner solchen Zusammenarbeit und in dem Bestreben,\nmöglichst günstige Bedingungen für deren langfristige      die Erzeugung und Lieferung von Rohstoffen und\nEntwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen           Energie,\nNutzens zu schaffen,                                       den Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how,\nUNTER BEZUGNAHME auf das langfristige Abkom-               technischer Dokumentation und Information, die An-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              wendung und Verbesserung vorhandener sowie die\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik            Erarbeitung neuer technischer Verfahren, Austausch\nBulgarien über den Warenverkehr, über die Zusam-           von Ergebnissen gemeinsamer Forschungen sowie die\nmenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Ge-         Ausbildung und den Austausch von Fachleuten und\nbiet und über die Handelsvertretungen vom 12. Fe-          Praktikanten,\nbruar 1971 sowie auf die bereits erzielten Ergebnisse      den Erfahrungsaustausch sowie Vereinbarungen auf\nauf den verschiedenen Gebieten der Wirtschaftsbe-          dem Gebiet der Normung, Metrologie und der Mate-\nziehungen,                                                 rialprüfung.\nIN DEM BESTREBEN, die Entwicklung der Zusam-                                   Artikel 4\nmenarbeit in Europa zu fördern,\nDie Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung\nsind wie folgt übereingekommen:                             und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-\nArtikel                             menarbeit und werden bei der Durchführung von in bei-\nderseitigem Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nErleichterungen schaffen. Sie werden sich bemühen, den\nRegierung der Volksrepublik Bulgarien werden im Rah-\nMarktzugang von Unternehmen, Organisationen und\nmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Vorausset-\nInstitutionen auf beiden Seiten zu erleichtern.\nzungen für die Erweiterung und Vertiefung der wirt-\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-\nbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Institu-                              Artikel 5\ntionen aus beiden Ländern auf der Grundlage des beider-       Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirt-\nseitigen Nutzens schaffen.                                  schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-\num-die Verwirklichung von Vorhaben im Bereich der        beit werden von den jeweils beteiligten Unternehmen,\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-      Organisationen und Institutionen im Einklang mit den in\nmenarbeit zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien     jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Ver-\neinander die nach den im jeweiligen Land geltenden Ge-      ordnungen vereinbart.\nsetzen und Vorschriften günstigste Behandlung gewäh-\nren.                                                                                Artikel 6\nArtikel 2                             Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit von\nDie Vertragsparteien werden durch die gemäß Arti-        Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus bei-\nkel 9 eingesetzte Kommission die Bereiche abstimmen, in    den Ländern auf dritten Märkten unterstützen.\ndenen langfristig eine Ausweitung der Zusammenarbeit\nnützlich erscheint. Sie werden dabei die beiderseitigen                             Artikel 7\nBedürfnisse und Ressourcen an Rohstoffen, Energien, Ma-\nDie beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher\nschinen und Ausrüstungen, technischen Verfahren und\nMark oder in anderen frei konvertierbaren Währungen\nVerbrauchsgütern berücksichtigen.                          gemäß den in beiden Ländern geltenden Bestimm.ungen\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für      durchgeführt.\ndie Zusammenarbeit insbesondere folgende Bereiche in\nBetracht kommen: Maschinenbau, elektrotechnische In-                               Artikel 8\ndustrie einschließlich Elektronik, Metallurgie, chemische    Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung\nIndustrie, Leichtindustrie, Landwirtschaft und Nahrungs-   einschließlich der Gewährung von Krediten für die Ent-\nmittelindustrie, Verkehrswesen und Fremdenverkehr.         wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\nDie gemäß Artikel 9 gebildete Kommission kann auch       schen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien\nandere Gebiete der Zusammenarbeit vorschlagen.             Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie-","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975                                1155\nrungen und Kredite im Rahmen der in beiden Ländern             aus dem Bereich der wirtschaftlichen, industriellen und\nbestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedin-           technischen Zusammenarbeit übertragen werden.\ngungen gewährt werden.\nArtikel 10\nArtikel 9\nDieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesre-\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens set-          publik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien frü-\nzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission             her abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Ver-\nein. An der Arbeit der Kommission können Vertreter der         träge und Vereinbarungen. Die Vertragsparteien werden,\nWirtschaft teilnehmen. Die Kommission tritt mindestens         falls erforderlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei\neinmal jährlich abwechselnd in einem der beiden Länder         Konsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen\nzusammen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen un-           jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\nter dem Vorsitz von Ministern oder ihren Vertretern            mens nicht in Frage stellen dürfen.\ntagen.\nZu den Aufgaben der Kommission gehört:                                              Artikel 11\na) die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nund technischen Zusammenarbeit zwischen beiden             tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nLändern zu überprüfen,                                     mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\nb) einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Wei-          dehnt.\nterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und\ntechnischen Zusammenarbeit zu führen sowie neue                                   Ar ·t i k e 1 12\nKooperationsmöglichkeiten und Themen für be-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten         in Kraft und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Die Ver-\nMärkten festzustellen,                                     tragsparteien werden spätestens sechs Monate vor Ab-\nc) die praktische Durchführung dieses Abkommens zu             lauf dieses Zeitraums die zur weiteren Entwicklung der\nunterstützen und zu überwachen,                            wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-\nd) sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch-        menarbeit erforderlichen Maßnahmen vereinbaren.\nführung dieses Abkommens ergeben.                             Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen\nFür die Durchführung dieses Abkommens arbeitet die           Einfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen und Ver-\nKommission Vorschläge für die langfristigen Perspekti-         einbarungen, die zwischen interessierten Unternehmen,\nven der Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen,       Organisationen und Institutionen der beiden Länder im\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit aus. Sie          Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen\nkann Arbeitsgruppen bilden, denen besondere Aufgaben           wurden.\nGESCHEHEN zu Sofia am 14. Mai 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nFritz C. M e n n e\nHans Fr i d e r i c h s\nFür die Regierung\nder Volksrepublik Bulgarien\nTano Z o l o w"]}