{"id":"bgbl2-1975-49-7","kind":"bgbl2","year":1975,"number":49,"date":"1975-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_49.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malta über Kapitalhilfe","law_date":"1975-07-29T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975                             1149\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malta\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. Juli 1975\nIn Valletta ist am 8. Juli 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malta über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 8. Juli 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nEhmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         der maltesischen Wirtschaft bestimmten Waren sowie\nund                              die damit zusammenhängenden Leistungen zu finanzie-\ndie Regierung der Republik Malta               ren. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem In-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          krafttreten der nach Artikel 2 abzuschließenden Darle-\nder Republik Malta,                                         hensverträge abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      Das Darlehen kann vom Darlehensnehmer im Jahre 1975\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          bis zu einer Höhe von DM 22 000 000,- und 1976 und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             1977 bis zur Höhe von jährlich DM 5 000 000,- zuzüglich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       etwaiger in den Vorjahren nicht ausgezahlter Restbe-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               träge in Anspruch genommen werden.\nin der Absicht, die Entwicklung der maltesischen Wirt-       (2) Für das in Absatz 1 genannte Darlehen gelten die\nschaft zu fördern,                                          Konditionen 2 von Hundert Zinsen jährlich und 30 Jahre\nLaufzeit einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                               (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nmöglicht es der Regierung der Republik Malta oder ande-     schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden         Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nDarlehensnehmern, entsprechend dem Schreiben des            Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nHerrn Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1971 und des           ten unterliegen.\nHerrn Staatssekretärs Dr. Sohn vom 16. Februar 1972 an         (2) Die Regierung der Republik Malta, soweit sie nicht\nden Ministerpräsidenten der Republik Malta, Herrn Do-       selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank der\nminic Mintoff, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,      Republik Malta werden gegenüber der Kreditanstalt für\nFrankfurt/Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insge-        Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nsamt DM 32 000 000,- (zweiunddreißig Millionen Deut-        füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nsche Mark) aufzunehmen, um die Einfuhr von für den          Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-\nlaufenden zivilen Bedarf der maltesischen Industrie und     rantieren.","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nDie Regierung der Republik Malta stellt die Kreditan-        Die Regierung· der Bundesrepublik Deutschland legt\nstalt ftir Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder       hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der       der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nRepublik Malta erhoben werden.                                werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Republik Malta überläßt bei den          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der       Republik Malta innerhalb von drei Monaten nach In-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in           abgibt.\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 7\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nderlichen Genehmigungen.                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Valletta am 8. Juli 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleimermaßen verbindlim ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSteinbach\nFür die Regierung\nder Republik Malta\nJ. Attard Kingswell\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malta\nüber Kapitalhilfe vom 8. Juli 1975\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 8. Juli 1975 bis zu\n32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd} Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne} sonstige gewerbliche Erzeugnisse,\nf} im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-\nlen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}