{"id":"bgbl2-1975-49-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":49,"date":"1975-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_49.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe","law_date":"1975-07-24T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1146                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts\nVom 24. Juli 1975\nDas Ubereinkommen vom 19. April 1972 über die\nGründung eines Europäischen Hochschulinstituts\n(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1137) ist nach seinem Ar-\ntikel 32 Abs. 2 auf Grund des Beschlusses des Ober-\nsten Rats des Hochschulinstituts vom 20. März 1975\nam selben Tag für folgende Staaten in Kraft ge-\ntreten:\nDänemark\nIrland\nVereinigtes Königreich\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. April 1975 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 839).\nBonn, den 24. Juli 197 5\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe\nVom 24. Juli 1975\nIn New Delhi ist am 26. April 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Indien über\nFinanzhilfe 1975 unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 13\nam 26. April 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nEhmann","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975                            1147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Ffnanzhilfe 1975\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung von Indien                licht es der Regierung von Indien oder anderen von bei-\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-  den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nlichen Beziehungen zwischen            der Bundesrepublik  nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nDeutschland und Indien,                                    furt/Main, Darlehen bis zu DM 220 000 000 (zweihundert-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                  Artikel 5\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(1) Die Darlehen nach Artikel 4 werden nach Maßgabe\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels verwendet.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Bis zu DM 70 000 000 (Siebzig Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  Mark) werden für von beiden Regierungen gemeinsam\nwicklung in Indien beizutragen,                            auszuwählende Projekte verwendet, wenn nach Prüfung\nsind wie folgt übereingekommen:                         ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Bis zu DM 5 000 000 (Fünf Millionen Deutsche\nArtikel 1                         Mark) werden für ein von beiden Regierungen gemein-\nsam auszuwählendes ländliches Entwicklungsprogramm\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nverwendet, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdig-\nwährt der Regierung von Indien oder anderen von bei-\nkeit festgestellt worden ist.\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen\nEmpfängern bilaterale Finanzhilfe bis zu DM 365 000 000       (4) Bis zu DM 30 000 000 (Dreißig Millionen Deutsche\n(Dreihundertfünfundsechzig Millionen Deutsche Mark).       Mark) werden für die Finanzierung von Projekten bereit-\ngestellt, die der Indische Interministerielle Ausschuß für\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus\nKapitalanlagegüter (Indian Interministerial Committee\na) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von DM        for Capital Goods) gebilligt hat. Die Regierung der Bun-\n140 000 000 (Einhundertvierzig Millionen Deutsche     desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-\nMark) bei in der Zeit vom 1. April 1975 bis 31. März   rung von Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen\n1976 fälligen Tilgungsraten nach Artikel 2 und 3 die- Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Ent-\nses Abkommens,                                        wicklungsvorhaben verwendet.\nb) Darlehen bis zu DM 220 000 000 (Zweihundertzwanzig\n(5) Bis zu DM 25 000 000 (Fünfundzwanzig Millionen\nMillionen Deutsche Mark) nach Artikel 4 bis 6 dieses\nAbkommens,                                             Deutsche Mark) werden zur Förderung kleiner und mitt-\nlerer gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indi-\nc) Zuschüsse       (Finanzierungsbeiträge)  bis  zu   DM   schen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt.\n5 000 000 (Fünf Millionen Deutsche Mark) nach Arti-\nkel 7 dieses Abkommens.                                Hiervon erhalten:\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of India\nLimited (ICICI) bis zu DM 10 000 000 (Zehn Millionen\nArtikel 2\nDeutsche Mark) und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-     b) lndustrial Finance Corporation (IFC) bis zu DM\nlicht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1975 bis        15 000 000 (Fünfzehn Millionen Deutsche Mark).\n31. März 1976 fälligen Tilgungsraten in Höhe von DM\n140 000 000 (Einhundertvierzig Millionen Deutsche Mark)       (6) Bis zu DM 60 000 000 (Sechzig Millionen Deutsche\naus von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten       Mark) werden zur Finanzierung der Einfuhr von Gütern\nKapitalhilfedarlehen für 30 Jahre einschließlich 10 til-   des laufenden notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs In-\ngungsfreier Jahre. Zu diesem Zweck wird die Regierung      diens gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste\nvon Indien, soweit sie nicht schon bisher Schuldnerin für  und damit zusammenhängender Transporte sowie ande-\ndie gestundeten TilgungMaten war, die Schuld für die in    rer Leistungen verwendet. Es muß sich hierbei um Ein-\nBetracht kommenden Fälligkeiten übernehmen. Der Zins-      fuhren handeln, für die die Einfuhrlizenzen nach dem\nsatz für die gestundeten Fälligkeiten beträgt 2,5 (zwei-   31. März 1975 erteilt worden sind. Bei der Verwendung\neinhalb) vom Hundert jährlich.                             dieses Betrages werden die Anforderungen von in Indien\nerrichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-\ngung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohl-\nArtikel 3                         wollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen\nDie Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wer-   nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung von In-\nden in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen      dien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist.\nzwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht da-\nvereinbart.                                                von aus, daß die Regierung von Indien die aus dem Ver-","1148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Ru-          ländliche Entwicklungsprogramm zu erhalten. Uber die\npien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.            Zuschüsse werden Verträge entsprechend Artikel 6 Ab-\nsatz 1 abgeschlossen.\n(7) Bis zu DM 30 000 000 (Dreißig Millionen Deutsche\nMark) werden als Liquiditätshilfe zur Bezahlung von Wa-\nren und Leistungen zur Deckung des laufenden, notwen-                                 Artikel 8\ndigen zivilen Einfuhrbedarfs verwendet. Im übrigen gel-          Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\nten mit Ausnahme der Beschränkung auf Einfuhrlizenzen          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nnach dem 31. März 1975 sinngemäß die Bestimmungen              sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\ndes Absatzes 6.                                                Abschluß oder Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1\n(8) Die Darlehen werden, ausgenommen im Falle von           und in Artikel 7 erwähnten Verträge und der in Artikel 3\nAbsatz 3, grundsätzlich nur zur Deckung von Kosten ver-        erwähnten Zusatzvereinbarungen in Indien erhoben wer-\nwendet, die in anderer als indischer Währung anfallen.         den.\nArtikel 9\nArtikel 6\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingun-         der Gewährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nschen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nten unterliegen.                                               unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-\n(2) Die Darlehen - mit Ausnahme der nach Artikel 5          mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gege-\nAbsatz 5 dieses Abkommens für die indischen Finanzie-          benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrungsinstitutionen vorgesehenen Darlehen - werden der\nRegierung von Indien gewährt. Es steht den Trägern der\nnach Artikel 5 Absatz 2 zu bestimmenden Projekte offen,                              Artikel 10\nsich der Finanz- und Garantiemöglichkeiten, die durch             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndie Indische Industrieentwicklungsbank zur Verfügung           Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 sowie aus den\ngestellt werden, zu bedienen.                                  Zuschüssen nach Artikel 7 finanziert werden, sind inter-\nDie Regierung von Indien stellt sicher, daß die oben er-       national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-\nwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Verfü-          zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ngung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksich-\ntigen.\nArtikel 11\n(3) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nselbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nwährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden Liefe-\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nrungen die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin\nauf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nbevorzugt berücksichtigt werden.\ngarantieren. Werden der Indischen Staatsbank (Reserve\nBank of India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hin-\nsichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch                              Artikel 12\ndiese Stelle unabhängig von der Regierung von Indien              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 9 hin-\nden Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngarantieren.                                                   für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 7                               desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von\nIndien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nlicht es der Regierung von Indien oder anderen von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nArtikel 13\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/\nMain, Zuschüsse bis zu DM 5 000 000 (Fünf Millionen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutsche Mark) für das in Artikel 5 Absatz 3 genannte          in Kraft.\nGESCHEHEN zu New Delhi am 26. April 1975 in sechs\nUrschriften, je zwei in Deutsch, Hindi und Englisch, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle\nunterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut\nmaßgeblich.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie h l\nKlamser\nFür die Regierung\nvon Indien\nM. N a r a s i m h a m"]}