{"id":"bgbl2-1975-49-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":49,"date":"1975-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe","law_date":"1975-07-14T00:00:00Z","page":1143,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1975                               1143\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe\nVom 14. Juli 1975\nIn Lagos ist am 15. April 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. April 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nEhmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Das Darlehen ist zur Finanzierung von Devisen-\nund                             kosten für den Erwerb von fünf dringend im South\nEastern State benötigten Flußfähren zu verwenden.\ndie Regierung der Bundesrepublik Nigeria\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nArtikel 2\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nBundesrepublik Nigeria,                                       Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     schriften unterliegen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, die Entwicklung der nigerianischen                              Artikel 3\nWirtschaft zu fördern,                                        Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die\nsind wie folgt übereingekommen:                             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nArtikel 1                          oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Bundesrepublik Nigeria erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria,\nArtikel 4\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 3,5 Mio DM            Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei\n(i. W.: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)    den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\naufzunehmen.                                                porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr"]}