{"id":"bgbl2-1975-47-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":47,"date":"1975-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_47.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über den Ausbau und die Unterhaltung der Straße Aachen-Monschau zwischen Fringshaus und Konzen","law_date":"1975-07-10T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung der Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels\nund des Obereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen\nVom 10. Juli 1975\nDas Protokoll vom 12. November 1947 zur Ände-              Malta hat in seiner Annahmeurkunde darauf hin-\nrung der am 30. September 1921 in Genf geschlos-           gewiesen, daß es sich jedoch nur insoweit gebunden\nsenen Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen-           fühlt, als sich das Protokoll auf die am 30. Septem-\nund Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in           ber 1921 in Genf gesdllossene Ubereinkunft zur\nGenf geschlossenen Ubereinkommens zur Unter-               Unterdrückung d_es Frauen- und Kinderhandels be-\ndrüdrnng des Handels mit volljährigen Frauen (Bun-         zieht.\ndesgesetzbl. 1972 II S. 1074, 1081) ist für                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nMalta                          am 27. Februar 1975       Bekanntmachung vom 15. Oktober 1974 (Bundes-\nin Kraft getreten.                                         gesetzbl. II S. 1375).\nBonn, den 10. Juli 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den Ausbau und die Unterhaltung der Straße Aachen~Monschau\nzwischen Fringshaus und Konzen\nVom 10. Juli 1975\nln Brüssel wurde am 13. Mai 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den Ausbau und die Unterhaltung der Straße\nAachen-Monschau zwischen Fringshaus und Konzen\nunterzeichnet. Nach Artikel 7 des Abkommens tritt\ndieses am Tage der Unterschrift in Kraft. Es ist\nsomit               am 13. Mai 1975\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975                                   1115\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den Ausbau und die Unterhaltung der Straße Aachen-Monschau\nzwischen Fringshaus und Konzen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 4\nund                               1) Die mit dem Ausbau und der Unterhaltung d0r Straße\ndie Regierung des Königreichs Belgien,                  verbundenen Arbeiten werden für dif' Bundesrcpuhlik\nDeutschland von dem Landschaftsverband Rheinland\nin dem Wunsch, den Ausbau und die Unterhaltung der\n- Landesstraßenbauamt Aadlen - durchgeführt. Das\nStraßenstrecke Fringshaus-Konzen, soweit sie durch bel-\nLandesstraßenhauamt wird die „Administration des\ngisches Hoheitsgebiet führt, zu regeln,\nRoutes-Direction de la Province de Liege\" über ihre\nhaben folgende Bestimmungen vereinbart:                         Ausbauabsichten rechtzeitig unterrichten.\n2) Den Bediensteten der zuständigen deutschen Straßen-\nArtikel 1                                  baubehörde und den Beschäftigten der mit der Durd1-\nDie zuständige deutsche Straßenbaubehörde ist berech-           führung der Straßenbauarbeiten beauftragtf'n Unter-\ntigt, die Straße von Fringshaus nach Konzen auf ihre               nehmen ist das freie Betreten der Straße gestattet.\nKosten auszubauen und zu unterhalten.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie belgische Straßenbaubehörde zieht die vorige\nMit Zustimmung der zuständigen belgischen Straßen-\nTrasse der Landstraße 114 ein, die durch den Ausbau\nbaubehörde darf die deutsche Straßenbaubehörde dil'\nauf deutschem Territorium entbehrlich geworden ist.\nStraße verbreitern. Die Kosten des hierfür erforderlichen\nGrunderwerbs trägt die deutsche Seite. Dieser Erwerb\nerfolgt dem belgischen Gesetz gemäß, auf Grund eines                                   Artikel 6\ndurch die zuständige belgische Straßenbaubehörde nach\ndem deutschen Arbeitsplan aufgestellten Enteignungs-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nplans. Das Eigentum an den erworbenen Grundstücken             nidlt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner-\nsteht dem Königreich Belgien zu.\nhalb von 3 Monaten nadl Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Ausrüstung der Straße mit Verkehrszeidlen und\nArtikel 7\nVerkehrseinridltungen kann durch deutsche Behörden\nim Namen der zuständigen belgischen Behörden nach                Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung\nbelgischen Richtlinien erfolgen.                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Brüssel, am 13. Mai 1975, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, französisdler und nieder-\nländischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen\nverbindlidl sind.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nLimbourg\nFür die Regierung des Königreichs Belgien:\nvan Elslande"]}