{"id":"bgbl2-1975-47-17","kind":"bgbl2","year":1975,"number":47,"date":"1975-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/47#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-47-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_47.pdf#page=16","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über nuklearwissenschaftliche und nukleartechnologische Informationen","law_date":"1975-07-22T00:00:00Z","page":1124,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1124       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmadJ.ung\ndes Abkommens über nuklearwissensdtaftlidJ.e\nund nukleartedJ.nologisdJ.e Informationen\nVom 22. Juli 1975\nDas in Brüssel am 19. September 1974 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten\nvon Amerika, der Europäischen Atomgemeinschaft\n(Euratom), dem Königreich Belgien, der Bundesre-\npublik Deutschland, Irland, der Italienischen Re-\npublik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem\nKönigreich der Niederlande über nuklearwissen-\nschaftliche und nukleartechnologische Informatio-\nnen ist\nam 19. September 1974\nin Kraft getreten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhat bei der Unterzeichnung folgende Erklärung ab-\ngegeben:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnet das Abkommen mit dem Vorbehalt,\ndaß die Verpflichtungen aus Art. II Nr. 6 im Rah-\nmen des jeweils geltenden, innerstaatlichen Urhe-\nberrechts zu erfüllen sind.\nDa~ Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975                             1125\nAbkommen\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika,\nder Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), dem Königreich Belgien,\nder Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik,\ndem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande\nüber nuklearwissenschaftliche und nukleartechnologische Informationen\nPräambel                             schließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bücher, Zeit-\nschriftenartikel, Konferenzvorträge, Dissertationen,\nIn der Erwägung, daß die Informationen über Kernfor-\nschung und -entwicklung in den Vereinigten Staaten von       Patente und Berichte;\nAmerika und den Europäischen Ge'meinschaften in einer    2. ,,nicht veröffentlichte Literatur\": Dokumentationsar-\ngroßen Zahl von Dokumenten veröffentlicht werden und         ten, die nicht unmittelbar zum Verkauf an die Offent-\ndaß die Atomenergiekommission der Vereinigten Staaten        lichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich, jedoch\n(im folgenden USAEC genannt) sowie die Europäische           nicht beschränkt auf Dissertationen, Patente und Be-\nAtomgemeinschaft (Euratom) beträchtliche Anstrengun-         richte;\ngen zur Entwicklung von Informationssystemen unter-\n3. ,,Themenbereich\": eine begrenzte Zahl von spezifi-\nnommen haben, um einen raschen Zugang zur Nuklear-\nschen wissenschaftlichen Gebieten, die aus der Ge-\ndokumentation zu gewährleisten;\nsamtheit der wissenschaftlichen Disziplinen ausge-\nwählt sind und die Gegenstände oder Themen bilden,\nin der Erwägung, daß die Regierung der Vereinigten\nüber die Literatur gemäß diesem Abkommen zusam-\nStaaten von Amerika und Euratom am 8. November 1958\nmengestellt und ausgetauscht werden soll;\nund 11. Juni 1960 Abkommen geschlossen haben, die\neine Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der      4. ,,Datenbestand\": bibliographische Angaben, Referate\nAtomenergie, einschließlich des Austauschs nichtgeheim-      UQd Indizes, die aus der Literatur innerhalb des The-\nhalbungsbedürftiger Informationen, vorsehen;                 menbereichs zusammengestellt und in maschinenles-\nbarer Form, gewöhnlich auf Computer-Magnetband,\nin der Erwägung, daß die Vereinigten Staaten, vertre-     gespeichert werden.\nten durch die USAEC, die Europäische Atomgemein-\nschaft (Euratom), vertreten durch die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften (im folgenden die Euro-                                 Artikel II\npäische Kommission genannt), das Königreich Belgien,\ndie Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische                  Verpflidltungen der Parteien\nRepublik, das Großherzogtum Luxemburg und das König-        (1) Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen\nreich der Nie-derlande - im folgenden ~usammen als die   bei der Sammlung, Beurteilung, Verarbeitung und Ver-\nParteien bezeichnet - bei der Förderung einer wirksa-    breitung der Nuklear1ite11atur, die auf ihren Hoheitsge-\nmen Verbreitung nuklear-wissenschaftlicher und -tech-    bieten bzw., was Euratom betrifft, bei der Durchführung\nnischer Informationen zusammenzuarbeiten wünschen -      des Euratom-Forschungsprogramms geschaffen worden\nist, zu koordinieren.\nVEREINBAREN DIE PARTEIEN FOLGENDES:\n(2) Die Parteien tun alles in ihren Kräften Stehende,\num eine voHständige und rechtzeitige Zusammenstellung\nund Verarbeitung der betreffenden Literatur zu sichern.\nArtikel I                          (3) Die Durchführungsverfahren und technischen As-\npekte der Verwirklichung dieses Abkommens, einschließ-\nDefinitionen                      lich, jedoch nicht beschränkt auf Themenbereich, Ma-\ngnetbandformate, Thesauren und Normen für die Vorbe-\nZum Zwecke dieses Abkommens bedeuten:                 reitung der Eingabe in die jeweiligen Informations-\n1. ,,Literatur\": nichtgeheimhaltungsbedürftige wissen-   systeme, werden zwischen der USAEC und Euratom, die\nschaftliche und technische Literatur jeder Art, ein- in eigenem Namen oder für die anderen Parteien handelt,","1126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nvereinbart. Die Parteien erkennen an, daß diese Durch-        iv) die USAEC mit den Referaten und Indizes der ausge-\nführungsverfahren und technischen Aspekte einer regel-               wählten Literatur sowie mit den dazugehörigen\nmäßigen Oberprüfung bedürfen und revidiert werden                    bibliographischen Angaben (zunächst schreibmaschi-\nmüssen, um Interessenänderungen der Parteien zu be-                  nengeschrieben, aber sobald zweckmäßig in einer\nrücksichtigen, neuen wissenschaftlichen und technologi-              von allen Seiten vereinbarten maschinenlesbaren\nschen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder um Ober-                 Form) und den Kopien der gesamten nicht veröffent-\neinstimmung mit Austauschabmachungen zu erzielen, die                lichten Literatur, gedruckt oder als Mikrokopien, zu\ndie Parteien mit anderen Ländern oder Organisationen                 beliefern.\ntreffen könnten und die ähnliches wie dieses Abkommen\n(7) Die USAEC verpflichtet sich:\nvorsehen. Die Parteien sind der Ansicht, daß die obenge-\nnannten Oberprüfungen und Revisionen durch Aus-                  i) die gesamte ursprünglich in den Vereinigten Staaten\nschüsse, Arbeitsgruppen oder andere Konsultationsmög-                von Amerika veröffentlichte Literatur l,aufend zu\nlichkeiten zwischen den Parteien dieser und ähnlicher                beobachten und zu prüfen und daraus die gesamte\nVereinbarungen durchgeführt werden könnten.                          zum Themenbereich gehörende Literatur auszuwäh-\nlen;\n(4) Bei der Ausarbeitung der Durc:hführungsverfahren\nund technischen Aspekte der Verwirklichung dieses Ab-          ii) Referate in englischer Sprache der so ausgewählten\nkommens tragen die Parteien dem Programm der Interna-                Literatur herzustellen;\ntionalen Atomenergie-Organisation zur Entwicklung             iii) der ausgewählten Literatur in englischer Sprache un-\neines Internationalen Nuklearinformationssystems und                 ter Verwendung des vereinbarten Schlagwort-The-\nder Tatsache Rechnung, daß verschiedene Staaten wei-                 saurus Schlagwörter zuzuteilen;\ntere Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art\nüber die Zusammenarbeit beim Austausch von Nuklear-           iv) die anderen Parteien mit den Referaten und Indizes\ninformationen abschließen. Entsprechend versuchen die                der ausgewählten Literatur sowie mit den dazugehö-\nParteien zu gewährleisten, daß die durch eine solche                 rigen bibliographischen Angaben (zunächst schreib-\nbilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit geschaffe-              maschinengeschrieben, aber sobald zweckmäßig in\nnen Durchführungsverfahren und technischen Aspekte                   einer von allen Seiten vereinbarten und maschinen-\nmiteinander vereinbar und für einen reibungslosen Uber-              lesbaren Form) und den Kopien der gesamten nicht\ngang zu dem Internationalen Nuklearinformationssystem                veröffentlichten Literatur, gedruckt oder als Mikro-\nförderlich sind.                                                     kopien, zu beliefern.\n(8) Jede Partei übernimmt die Kosten für ihre Tätigkei-\n(5) Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die\nten gemäß diesem Abkommen.\nzu diesem Zweck durch die Europäische Kommission\nhandelt, verpflichtet sich:\ni) die gesamte Literatur, die sich auf die ganz oder teil-\nweise mit Getdem d-er Europäischen Gemeinschaften                                   Artikel Iß\ndurchgeführten Arbeiten erstreckt und ursprünglich\nin den Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht                         Gebrauch des Datenbestands\nwurde, laufend zu beobachten und zu prüfen und dar-\naus die gesamte zu dem Themenbereich gehörende              (1) Jede der Parteien hat das ausschließliche Recht,\nLiteratur auszuwählen;                                 Vorschriften und Bedingungen für den Gebrauch des Da-\ntenbestands innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu bestim-\nii) Referate in englischer Sprache der so ausgewählten       men.\nLiteratur herzustellen;\n(2) Jede der Parteien hat das ausschließliche Recht,\niii) der ausgewählten Literatur in eng1ischer Sprache un-     Vorschriften und Bedingungen für den Gebriauch ihrer\nter Verwendung des vereinbarten Schlagwort-The-        eigenen Beiträge zu dem Datenbestand außerhalb des\nsaurus Schlagwörter zuzuteilen;                        Hoheitsgebiets der anderen Parteien zu bestimmen.\niv) die USAEC mit den Referaten und Indizes der ausge-             (3) Trifft eine der Parteien eine Vereinbarung über Zu-\nwählten Literatur sowie mit den dazugehörigen          lieferungen eines anderen Landes oder einer internatio-\nbibliiographischen Angaben (zunächst schreibmaschi-    nalen Org.an1sation zu dem Datenbestand, so tut die ver-\nnengeschrieben, aber sobald zweckmäßig in einer        handelnd,e Partei alles in ihren Kräften Stehende, um zu\nvon allen Seiten vereinbarten maschinenlesbaren        gewährleisten, daß die anderen Parteien dieses Abkom-\nForm) und den Kopien der gesamten nicht veröffent-     mens das Recht haben, innerhalb ihrer Hoheitsgebiete\nlichten Literatur, gedruckt oder als Mikrokopien, zu   solche zusätzlichen Eingaben zum Datenbestand zu be-\nbeliefern.                                             nutzen.\n(6) Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bun-         (4) Für die Anwendung oder den Gebrauch einer zwi-\ndesrepublik Deutschland, Irlands, der Italienischen Re-       schen den Parteien dieses Abkommens ausg€tauschten\npublik, des Großherzogtums Luxemburg und des König-           oder übertragenen Information ist die Partei verantwort-\nreichs der Niederlan.de verpflichten sich:                    lkh, die diese Information erhäH; dte anderen Parteien\ngewährleisten weder die Richtigkeit oder Vollständigkeit\ni) die gesamte ursprünglich in Belg,ien, der Bundesre-     noch die Geeignetheit einer solchen Information für\npublik Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg und     einen besonderen Gebrauch oder eine besondere Anwen-\nden Niederlanden veröffentlichte Literatur laufend zu  dung.\nbeobachten und zu prüfen und daraus die gesamte zu\ndem Themenbereich gehörende Literatur auszuwäh-\nlen;\nArtikel IV\nii) Referate in englischer Sprache der so ausgewählten\nLiteratur herzustellen;                                                          Geltungsdauer\niii) der ausgewählten Literatur in englischer Sprache un-         Dieses Abkommen bleibt drei Jahre nach Unterzeich-\nter Verwendung des vereinbarten Schlagwort-The-        nung durch die Parteien in Kraft und kann mit gegensei-\nsaurus Schlagwörter zuzuteilen;                        tiger Zustimmung der Parteien verlängert werden. Jede","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1975 ·                                  1127\nder Parte,ien kann ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Ab-               Geschehen zu Brüssel am neunzehnten September\nkommens mit sechsmonatiger Kündigungsfrist beenden.               neunzehnhundertvierundsiebzig in ttcht Urschriften, in\ndänischer, deutscher, englischer, französischer, italieni-\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter           scher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wort-\nc.lieses Abkommen unterschrieben.                                 laut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:\nJ. Green w a l d\nFür die Europäische Atomgemeinschaft:\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nG. S c h u s t e r     R. A p p 1 e y a r d\nFür die Regierung des Königreichs Belgien:\nJ. van der M e u l e n\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nE. Bö m k e\nFür die Regierung Irlands:\nB. D i 11 o n\nFür die Regierung der Italienischen Republik:\nG. B o m b a s s e i de V e t t o r\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:\nJ. D o n d e l i n g e r\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande:\nE. K o r t h a 1 s A 1 t e s","1128                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in-der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502\nbezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bunrlesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfadl 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 61 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Tell II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt audl für BundesgesetzbliHter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Ve1sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs•\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,."]}