{"id":"bgbl2-1975-46-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":46,"date":"1975-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_46.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1975-07-11T00:00:00Z","page":1107,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975                              1107\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. Juli 1975\nIn Athen ist am 18. Juni 1975 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Juni 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          durch griechische Entwicklungsbanken zur Verfügung ge-\nund                             stellt, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\ndie Regierung der Hellenischen Republik\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik\nHellenischen Republik,                                      durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                                  Artikel 2\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nwicklung in der Hellenischen Republik beizutragen,          schriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Hellenischen Republik, soweit sie\nsind wie folgt übereingekommen:                           nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bank von\nGriechenland werden gegenüber der Kreditanstalt für\nArtikel 1                           Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutsch.er Mark in Er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nmöglicht es der Regierung der Hellenischen Republik oder    Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-          garantieren.\nlenden Darlehnsnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-                               Artikel 3\nderaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu der Höhe von\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen\n60 000 000,- DM (in Worten: Sechzig Millionen Deutsche\nStempelgebühren, Steuern, Abgaben oder Abzügen zu-\nMark) aufzunehmen.\ngunsten des griechischen Staates oder irgendeines Dritten,\n(2) Die Darlehen werden zur Förderung für den zivilen     die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\nBedarf produzierender, insbesondere mittlerer und kleiner   erwähnten Verträge in der Hellenischen Republik erhoben\nUnternehmen der Sektoren Landwirtschaft und Industrie       werden, befreit.","1108                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 4                                                                Artikel 6\nDie Regierung der Hellenischen Republik überläßt bei                        Die Regierung      der Bundesrepublik Deutschland legt\nden sidl aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans-                        besonderen Wert      darauf, daß bei den sidl aus der Dar-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und                           lehensgewährung      ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                       der Industrie des    Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                       werden.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-                                                Artikel 7\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\ndas Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bundes-\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrepublik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Hel-\nlenisdlen Republik innerhalb von drei Monaten nadl\nArtikel 5                                     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß\nArtikel 8\nArtikel 1 Absatz 3 aus den Darlehen finanziert werden,\nsind international öffentlich auszusdlreiben, soweit nidlt                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nim Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Athen am 18. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und griedlischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Jaenicke\nFür die Regierung\nder Hellenischen Republik\nPapadakis\nHerausgeber: Der Bundesmlnisler der Jusliz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verbffentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrec.btliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor~chriften und\nBekanntmachunyen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez u y s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Ein:t.elstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglim Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkostenl, bei Lieferung gegen Vorausredwung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}