{"id":"bgbl2-1975-46-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":46,"date":"1975-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (6.ADR-AusnahmeV)","law_date":"1975-07-21T00:00:00Z","page":1097,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1097\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1975                                                                                                       Nr. 46\nTag                                                                In h a I t                                                                                      Seite\n21.7. 75 Sechste Verordnung über A11snr1hrnen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güte1\nauf der Straße (6.ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1097\n19. 6. 75 Bekanntmachung der Änderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesund-\nheitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1103\n27. 6. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1104\n10. 7. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über die\nzivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1106\n11. 7. 75 Bekanntmachung über die Verlängerung des \\Jbereinkommens zur Gründung einer Euro-\npäischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1106\n11. 7. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1107\nSechste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorsduiften\nder Anlagen A und B zum Europäischen Obereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlidter Güter auf der Straße\n(6.ADR-AusnahmeV)\nVom 21. Juli 1975\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                                                                                        §2\nsetzes zum Europäischen Ubereinkommen vom                                                Für die Vereinbarungen Nr. 5, 7, 10, 16, 20, 23, 24,\n30. September 1957 über die internationale Beförde-                                 27, 30, 41, 48 und 49 über Abweichungen von den\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom                                    Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR sind\n18. August 1969 (BundesgE:setzbl. II S. 1489) wird                                  Änderungen vereinbart worden. Diese Änderungen\nverordnet:                                                                          werden hiermit in Kraft gesetzt; sie werden als An-\nlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§ 1                                                                                                        §3\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 54 bis 63                                     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nüber Abweichungen von den Vorschriften der An-                                      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen                                        setzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\nvom 30. September 1957 über die internationale Be-                                  30. September 1957 über die internationale Beförde-\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)                                   rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\nin der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum                                    im Land Berlin.\nBundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt geändert\ndurch die 5. ADR-AnderungsV vom 8. Juli 1974\n§4\n(Bundesgesetzbl. II S. 949), werden hiermit in Kraft\ngesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1                                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.                                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","1098                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage t\nVereinbarungen Nr. 54 bis 63 (§ 1)\nVereinbarung Nr. 54                      c) Die Verpackungskombination (Pappkiste und Poly-\näthylensack) muß von der zuständigen Behörde des\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-               Versandlandes einer Bauartprüfung unterzogen wor-\nmer 2130 (1) darf Stickoxydul (Lachgas) tiefgekühlt auf           den sein.\n- 15° C in Tankfahrzeugen befördert werden. Für die\nBeförderung dieses Stoffes sind die Vorschriften der         d) Jedes Versandstück darf nicht mehr als 30 kg Trotyl\nenthalten.\nKlasse I d Ziffer 13 zu beachten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:\nzu vermerken:\n\"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 56) \".\n„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10 602 des\nADR (D 54)\".                                                    (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nAußerdem ist der Stoff als Stickoxydul, tiefgekühlt auf      desrepublik Deutschland und Frankreich.\n- 15° zu bezeichnen.\nDie gemäß Anhang B.3 abgefaßte Bescheinigung muß be-\nstätigen, daß die Tankfahrzeuge die vom ADR geforder-\nVereinbarung Nr. 57\nten Bedingungen für die Zulassung zur internationalen           (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nBeförderung von Stickoxydul, tiefgekühlt auf - 15° C,        mer 2130 (1) darf das in Klasse I d nicht aufgeführte\nerfüllen.                                                    Methylacetylen-Propadien-Gemisch (stabilisiert), das keine\nGefahr für die Atemorgane oder eine Vergiftungsgefahr\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndarstellt, als verflüssigtes Gas der Rn 2131 Ziffer 6 unter\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum\nnachstehend aufgeführten Bedingungen befördert wer-\n31. Oktober 1977.\nden:\nVereinbarung Nr. 55                      A. Voraussetzungen:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-         1. Das betreffende Gas hat folgende Zusammensetzung:\nmern 2406 d), 2409 (1) c) und 2410 (1) c) dürfen\na) Methylacetylen und Propadien          max. 63 Vol. 0 /o\na) Allylchlorid der Klasse IV a Ziffer 4 a),\ndavon Methylacetylen                 max. 38 Vol. 0 /o\nb) Epichlorhydrin der Klasse IV a Ziffer 12 a),\nc) Allylalkohol der Klasse IV a Ziffer 13 a)                     b) Gehalt an C 4-Kohlenwasser-\nstoffen                              max. 14 Vol. 0 /o\nin geschweißten oder gefalzten Rollsickenfässern mit                 davon Isobutan oder Normalbutan mind. 13 Vol. 0.o\neinem Fassungsraum von höchstens 225 l unter folgenden\nBedingungen befördert werden:                                    c) Gehalt an Propan und Propylen         max. 24 Vol. 0 /o\n1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das               davon Propylen etwa                         8 Vol.0/o\neiner Bauartprüfung nach Anhang A.5, Rn 3500 bis            Die angegebenen Werte gelten für die flüssige Phase.\n3503 der Anlage A zum ADR durch eine behördlich an-\nerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der Prü-     2. Die verwendeten Metallbehälter mit einem Fassungs-\nfung erteilte Kennzeichen tragen.                           raum nicht über 79 l und die Tankfahrzeuge müssen\n2. Sie müssen mit 2 übereinanderliegenden Verschlüssen,           die gemäß dem ADR für die Beförderung 9er Stoffe\nder Rn 2131 Ziffer 6 festgelegten Bedingungen erfüllen\nvon denen einer verschraubt sein muß, dicht ver-\nund außerdem\nschlossen und dürfen nur zu höchstens 93 °/o ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt sein.                                    a) darf das Höchstgewicht pro Liter Fassungsraum\n0,49 kg nicht übersteigen;\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:                                                   b) muß der Mindestprüfdruck der Metallbehälter mit\n.,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 55) \".             einem Fassungsraum von nicht mehr als 79 Liter\n30 kgicm 2 und der der Tankfahrzeugbehälter\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nfür Behälter mit Sonnenschutzdach 25 kg/cm 2\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31. De-\nund\nzember 1978.\nfür Behälter ohne Sonn-enschutzdach 28 kg/ cm 2\nVereinbarung Nr. 56                              betragen;\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-              c) dürfen die Metallteile der Ventile, die mit dem Gut\nmer 2026 (1) kann festes Trinitrotoluol (Trotyl), ein Stoff         in Berührung kommen können, nicht mehr als 65 °/o\nder Rn 2021 Ziffer 6 unter den nachstehend aufgeführten             Kupfer enthalten.\nBedingungen befördert werden:                                   (2) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier\na) Trotyl ist in einem Polyäthylensack mit einer Min-        muß „Methylacetylen-Propadien-Gemisch (stabilisiert),\ndestwanddicke von 0,15 mm, der in eine Kiste aus       ld, ADR\" lauten. Diese Bezeichnung ist rot zu unterstrei~\ndoppelt wasserdicht gemachter Pappe mit normalen       chen.\n(gefalzten) Klappdeckeln eingesetzt ist, zu befördern.  Eine Bescheinigung gemäß Anhang B.3 hat zu bestätigen,\nb) Die Schließung der Klappen ist durch gummierte Bän-       daß die Tankfahrzeuge die Bedingungen erfüllen, die das\nder aus Kraftpapier und zwei Kunststoffbänder zu        ADR für die Zulassung zur Beförderung von gefährlichen\nsichern.                                               Gütern im internationaln Straßenverkehr vorsieht.","Nr. 46 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975                                    1099\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                               Vereinbarung Nr. 60\nzu vermerken:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 57) \".        mern 2700 und 2701 des ADR dürfen die nachfolgend ge-\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-          nannten organischen Peroxide im internationalen Stra-\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum              ßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert wer-\n31. Mai 1977.                                                     den:\n1. Als Stoffe der Gruppe A\nVereinbarung Nr. 58\n1. 1,1-Di-(tert-butylperoxid)-3,5,5-Trimethylcyclohexan\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n1.1 mit mindestens 45 °/o Phlegmatisierungsmitteln\nmern 2130 und 2131 des ADR dürfen\n1.2 mit mindestens 56 °/, festen trockenen inerten\na) Monochlorpentafluoräthan und\nStoffen\nb) das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluor-\näthan und Monochlordifluormethan (Gasgemisch 502-           2. Tertiäres Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch\nR-502)                                                           rein\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-           3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-1,2\nverkehr befördert werden:\n4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit         minde-\n1. Die Beförderung der beiden Gase ist unter den für                   stens 20 0/o festen trockenen inerten Stoffen\nMonochlordifluormethan der Klasse I d Ziffer 8 b) gel-\n5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan.\ntenden Bedingungen zugelassen.\n5.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n2. Für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung\n5.2 mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten\ngelten jedoch die nachstehenden Werte:\nStoffen\nFür Gefäße und für Tanks mit einem Durchmesser von\nhöchstens 1,5 m [Rn 2150 und Rn 210 141 (2 a))               6. 3-tert Butylperoxy.-3-phenylphthalid, technisch rein.\nHöchst-   II. Als Stoffe de'r Gruppe E\ngewicht der\nMindest- Flüssigkeit\nprüfdruck     je l    1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis 82 6/o\nFassungs-\nraum          Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 bis 16 °/o\nkg/cm2       kg          Wasser\nMonochlorpentafluoräthan                  25        1,06     2. Dicyclohexylperoxydicarbonat\nGasgemisch 502-R-502                      31        1,05         2.1 technisch rein\n2.2 mit mindestens 10 0/o Wasser\nFür Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m\n[Rn 21 01 41 (2 b))                                          3. Bis-(4-tertbutylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, technisch\nrein.\nMindestprüfdruck      Hödist-\nfür Gefäße\ngewicht der 4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein.\nFlüssigkeit\nmit        ohne        je I\nwärmeisolierende\nFassungs-\n5. Di-n-butyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit min-\nSchutzvorriditung\nraum         destens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nkg/cm2      kg/cm2       kg\n6. Tertiäres Butylperneodecanoat, technisch rein.\nMonochlorpentafluoräthan      20          23        1,06\nGasgemisch 502-R-502          25          28        1,05     III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung\nder Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des ADR wie\nMonochlorpentafluoräthan darf nur in trockenem Zu-                 folgt zu verpacken:\nstand in trockene Gefäße gefüllt werden.\n1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus geeignetem\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-\nzu vermerken:                                                         metallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n,,Monochlorpentafluoräthan bzw. Gasgemisch 502-R-502,             2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel aus\nI d, Ziffer 8 b), ADR; Beförderung vereinbart nach Rn                 geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete\n2010 des ADR (D 58)\".                                                 nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nDie Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen.              3. Die Innenverpadcungen für Stoffe unter I. 4. und 1. 5.2\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-               dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg, der Schweiz                4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr\nsowie der DDR bis zum 31. Dezember 1978.                              als 50 kg enthalten.\n5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff\ndürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen\nVereinbarung Nr. 59                               Peroxiden nur bis zu 93 °/o des Fassungsraumes gefüllt\n(1) Abweichend von den Vorschriften der R.andnummer                sein.\n71401 des ADR dürfen in einer Beförderungseinheit die\norganischen Peroxide der Rn 2701 Ziffern 45, 46 c), 49 b),        IV.\n50 und 53 in Mengen bis zu 10 000 kg befördert werden.            1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müssen in\nGefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff ver-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\npackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzuset-\nzu vermerken:\nzen sind. Ein Versandstück darf höchstens 50 kg\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 59)\".              dieser Stoffe enthalten. Für den Stoff der Ziffer II. 2.2\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-               beträgt die Höchstmenge 25 kg.\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie Frank-                2. Die Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.2 müssen in\nreich bis zum 31. Dezember 1978.                                      Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die","1100                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\neinzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter         XI.\neinzusetzen sind. Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein\nIn einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der Zif-\nSchutzbehälter höchstens 24 kg dieser Stoffe enthal-\nfer II. nicht mehr befördert werden als\nten.\nStoffe unter II. 1.                                     1 200 kg\n3. Die Stoffe der Ziffern II. 5. und II. 6. müssen in Gefäße\nStoffe unter II. 2.1                                   5 000 kg\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeig-\nnete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.       Stoffe unter II. 2.2 bis\nEin Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück                             II. 6.                                10 000 kg\nhöchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.                        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen mit einer          zu vermerken:\nEntlüftungseinrichtung versehen sein, die den Aus-           ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 59)\"\ngleich zwischen dem inneren und dem atmosphäri-\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nschen Druck gestattet und unter allen Umständen -           Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum\nauch bei einer Ausdehnung von Flüssigkeiten infolge          31. Dezember 1978.\nErwärmung - das Hinausspritzen von Flüssigkeiten\nverhindert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße\ngelangen können.                                                                    Vereinbarung Nr. 61\n5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen                 (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nhöchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein,       mern 2303 (3) und (4), 2304 (1) und (2) des ADR dürfen\nbezogen auf das Volumen der Stoffe bei den unter X.          auf jederzeitigen Widerruf stehend zu befördernde Blech-\ngenannten Temperaturen.                                     gefäße (Kannen und Hobbocks) mit Trageinrichtung -\nBlechgefäße, die mit Rollsicken versehen und rollbar\nV.                                                               sind, auch ohne Trageinrichtung - und einem Fassungs-\nHinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschrif-           raum bis zu 60 l ohne Rücksicht auf ihre Wanddicke\nten in Rn 2712 des ADR entsprechend.                             auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von\na) entzündbaren flüssigen Stoffen der Rn 2301 Ziffern 1\nVI.                                                                   bis 5 mit einem Dampfdruck bei 50s C unter 0,9 bar\nHinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften                sowie\nin Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. Außerdem sind             b) entzündbaren zähflüssigen Stoffen der Rn 2301 Zif-\nVersandstücke mit Stoffen der Gruppe E (Ziffer II. 1. und             fern 3 und 4 mit einer Auslaufzeit im Auslaufbecher\nII. 2.1) mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen.                  DIN 53 211 (100 cm:1 ± 1 cm3 Inhalt, 4 mm Düse) von\nmehr als 30 s mit einem Dampfdruck bei 50° C unter\nVII.                                                                  1,75 bar\nDie Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-                            Bern.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht\nlauten wie eine der unter I. und II. angegebenen Be-                                   sich die Dampfdruckangabe auf das reine\nnennungen, sie ist rot zu unterstreichen und durch die                                Lösemittel bzw. Lösemittelgemisch.\nAngabe:\nverwendet werden, wenn sie den Vorschriften der\n,,VII, ADR\"                                                  Rn 2302 (2) und (3) des ADR sowie den nachstehenden\nPrüfvorschriften entsprechen:\nzu ergänzen.\n(2) Prüfvorschriften:\nVIII.\n1. Dichtheitsprüfung\nDie Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für die\n1.1 Je Bauart und Hersteller müssen 3 Blechgefäße\ngenannten organischen Peroxide entsprechend, soweit\neiner Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2\nnachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.\nLuftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\n1.2 Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blech-\nIX.\ngefäße der gleichen Dichtheitsprüfung zu unter-\nDie Vorschriften der Rn 10 171 (2) sind bei den unter II.                 ziehen.\ngenannten Peroxiden anzuwenden, wenn deren Mengen\ndie nachfolgend angegebenen Gewichte überschreiten:              2. F a l l p r ü f u n g\nStoffe der Ziffer       II. 1.                            100 kg     Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß 1.1 sind\ndie Gefäße zu 95 0/o mit Wasser von 20° C zu füllen\nStoffe der Ziffer       II. 2.1                     =   1 000 kg\nund durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte zu\nStoffe der Ziffern      II. 2.2 und                                  prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes Gefäß\nII. 3. bis                                   muß folgenden 3 Einzelprüfungen standhalten:\nII. 6.                      =   4000 kg\n2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse\ndes Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht\nX.\nunter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der\nDie unter II. genannten Stoffe sind so zu versenden, daß                 Deckel einen außenmittig angeordneten Verschluß,\nnachstehende Umgebungstemperaturen nicht überschrit-                     so muß der Aufprallpunkt um ¼ des Deckelrand-\nten werden:                                                              umfangs vom Verschluß entfernt liegen.\nStoffe der  Ziffer II. 1    Höc.b.sttemperatur        -    10°c     2.2 Fall wie zu 1. auf den Bodenrand, wobei der Auf-\nStoffe der  Ziffer II. 2.1                                               prallpunkt dem Aufprallpunkt zu 1. um 180°\ngegenüberliegen muß.\nund                    2.2  Höc.b.sttemperatur          + s c0\n2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht\nStoffe der  Ziffer II. 3    Höc.b.sttemperatur          + Jo c\n0\ndes Gefäßes.\nStoffe der  Ziffer II. 4    Höc.b.sttemperatur          + 25°c      2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht\nStoffe der  Ziffer II. 5    Höchsttemperatur           -10°C             sein. Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeit-\nStoffe der  Ziffer II.~     Höchsttemperatur            ± 0°C            abstand zwischen zwei sich lösenden Tropfen","Nr.  4q - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli.1975                             1101\nmehr als 5 Minuten beträgt. Ist eines der 3 geprüf-          schenschicht mit einer Dicke von mindestens\nten Gefäße undicht, so müssen weitere 6 Gefäße               50 mm versehen und diese von einer äußeren Hülle\nder gleichen Bauart nochmals geprüft werden und              aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glas-\nalle Prüfungen nach 1. und 2. überstehen.                    faserverstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens\n2 mm umgeben ist.\n3. D u r c h f ü h r u n g d e r P r ü f u n g e n\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\n3.1 Die Prüfungen nach 1.1 und 2. sind von einer be-\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\nhördlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.\nUnterkante des. Tanks angeordnet ist und den Tank\n3.2 Die Prüfung nach 1.2 ist von den Versendern vor-              um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-\nzunehmen.                                                    standsmoment von mindestens 20 cm~ geschützt\n4. K e n n z e i c h n u n g                                          sein.\n4.1 Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor-          5.  Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den\nschriften der Rn 3503 des ADR entsprechend zu                Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra-\nkennzeichnen.                                                gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich\n4.2 Die Kennzeichen dürfen auch auf Etiketten aus                 durch einen Uberrollbügel geschützt sein.\nBlech oder Kunststoff angebracht werden, die an          6.  Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden\nden Gefäßen dauerhaft zu befestigen sind.                    Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-\nsperreinrichtung durch einen stabilen Schutz, der\n5. Blechgefäße, deren Baumuster nach den gleichen Be-\ndingungen geprüft und die für den Eisenbahnverkehr                mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der\nmit „ Anl C III a\" und einer Registriernummer des                 Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz\nBZA Minden dauerhaft gekennzeichnet sind, dürfen                  liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil in-\nnerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen-\nebenfalls verwendet werden.\nschrank untergebracht ist.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich          7.  Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-\nzu vermerken:                                                         sandland amtlich anerkannten Sachverständigen\n,.Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 61) \".               einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/ cm:!\n(4) Diese RegeJung gilt im Verkehr zwischen der Bun-               Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum 31. De-                 dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei\nzember 1980.                                                          50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und\näußeren Untersuchung zu unterziehen.\nVereinbarung Nr. 62                       B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 41 121                  raumes gefüllt sein.\nder Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführ-            2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\nten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1975              chend zu beachten.\nhergestellt wurden, unter den in den Abschnitten A bis E\nfestgelegten Bedingungen befördert werden:                    C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\n1. Tetrachlorkohlenstoff der Rn 2401 Ziffer 61                    Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-\n2. Chloroform der Rn 2401 Ziffer 61\ngen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen\n3. Aethylenchlorid der Rn 2401 Ziffer 61 a)                       Stoffe sind namentlich aufzuführen.\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und\nD. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\nvermerken:\n1. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssig-           ,.Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR\"\nkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-        E. Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-            republik Deutschland und Luxemburg sowie SchwedPn\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe          bis zum 31. Dezember 1978.\ngeschützt sein.\nDie Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-                         Vereinbarung Nr. 63\ngungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen       (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 220 000\nBlindflansch mit Schweißlippendichtung oder ge-       Abs. 2 b) Satz 1 des Anhangs B.2 der Anlage B zum ADR\nschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.             dürfen nach Betätigen des Trennschalters StromkreisP,\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten      die eigensicher nach Explosionsschutzart Ex i sind und\nBaustählen hergestellt sind, bei einem                die zum Antrieb des Fahrtschreibers (EG-Kontrollgerätes)\nDurchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke       benötigt werden, in Betrieb bleiben.\nvon 3 mm                                          Eigensicher ist ein Stromkreis mit so geringer Energie,\nDurchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-      daß eine Zündung explosionsfähiger Gas-, Luft- oder\nwanddicke von 4 mm                                Dampf-Luft-Gemische weder durch Funken bei Strom-\nhaben.                                                schluß oder -unterbrechung noch durch andere Wärme-\nTanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-      wirkungen eintritt, und daß auch keine Berührungs- oder\nsen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks          Brandgefahr auftreten kann.\naus Aluminium - oder Aluminiumlegierungen -           Bei der Explosionsschutzart „i\" ist in einem elektrischen\neine Mindestwanddicke von 4 mm haben.                 Stromkreis die Energie so gering, daß explosionsfähige\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-        Gemische nicht gezündet werden können.\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch        Die zur Gewährleistung des eigensicheren Stromkreises\nLängsträger geschehen, die den Tank auf beiden        Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Schweden\nLängsseiten. in Höhe der Tankmittellinie schützen     bis zum 31. Dezember 1978.\nund ein Widerstandsmoment von 5 cm:i haben.              (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet       Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Schweden\nwerden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi-        bis zum 31. Dezember 1978.","1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage 2\nÄnderungen der Vereinbarungen\nNr. 5, 7, 10, 16, 20, 23, 24, 27, 30, 41, 48, 49 (§ 2)\n1. In der Vereinbarung Nr. 5 erhält der Absatz 3 fol-            ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ngende Fassung:                                               desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-\nzember 1978. •\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und                               8. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 fol-\na) Frankreich,                                               gende Fassung:\nb) Belgien,                                                    ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nc) der Schweiz bis zum 31. Dezember 1976.\"                   desrepublik Deutschland und\n2. In der Vereinbarung Nr. 7 erhält der Absatz 3 fol-           a) dem Vereinigten Königreich bis zum 30. Septem-\nber 1975,\ngende Fassung:\nb) der DDR und Schweden bis zum 31. Dezember\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              1978.\"\ndesrepublik Deutschland und\na) den Niederlanden bis zum 30. April 1976,               9. In der Vereinbarung Nr. 30 erhält\nb) Luxemburg sowie der DDR bis zum 31. Dezember              a) der Absatz 1 Nr. 1 folgende Fassung:\n1978.\"                                                       „Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften der\n3. In der Vereinbarung Nr. 10 erhält der Absatz 3 fol-               Randnummer 10 182. In der Bescheinigung der be-\ngende Fassung:                                                    sonderen Zulassung nach Anhang B.3 müssen die\nSilofahrzeuge für den Transport von Bariumcarbo-\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              nat zugelassen sein.\"\ndesrepublik Deutschland und                                       sowie\na) Belgien und Frankreich sowie                              b) der Absatz 3 folgende Fassung:\nb) der DDR und Schweden bis zum 31. Dezember                      „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n1978.\"                                                       Bundesrepublik Deutschland und den Niederlan-\n4. In der Vereinbarung Nr. 16 erhält der Absatz 3 fol-               den bis zum 30. Juni 1978.\"\ngende Fassung:                                           10. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 2 fol-\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         gende Fassung:\ndesrepublik Deutschland und                                    „Diese Regelung gilt zwischen der Bundesrepublik\na) Schweden bis zum 31. Dezember 1978                        Deutschland und\nb) Frankreich bis zum 31. Dezember 1980. •                   a) Belgien bis zum 31. Dezember 1975\n5. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält der Absatz 3 fol-          b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis\ngende Fassung:                                                    zum 31. Dezember 1978.\"\n,,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-     11. In der Vereinbarung Nr. 48 erhält der Absatz 4 fol-\ndesrepublik Deutschland und der DDR sowie                    gende Fassung:\nSchweden bis zum 31. Dezember 1978.\"                           ,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz, Luxem-\n6. In der Vereinbarung Nr. 23 erhält der Absatz 3 fol-\nburg, Belgien, den Niederlanden sowie der DDR bis\ngende Fassung:                                               zum 31. Oktober 1976.\"\n.,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n12. In der Vereinbarung Nr. 49 erhält der Absatz 3 fol-\ndesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-          gende Fassung:\nzember 1978.\"\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n7. In der Vereinbarung Nr. 24 erhält der Absatz 3 fol-          desrepublik Deutschland und der Schweiz, Luxem-\ngende Fassung:                                               burg, der DDR sowie Belgien.\""]}