{"id":"bgbl2-1975-45-8","kind":"bgbl2","year":1975,"number":45,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/45#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_45.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1975-07-01T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1094                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regiemng der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regiemng der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Jull 1975\nIn Nairobi ist am 6. Juni 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 6. Juni 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975                                 1095\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Republik Kenia\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Kenia erhoben werden.\nder Republik Kenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nwicklung in Kenia beizutragen,                                 ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsind wie folgt übereingekommen:                             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                     Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die           hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nIndustrial and Commercial Development Corporation ein          der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nweiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt dreimil-          werden.\nlionenachthunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.\nDas Darlehen ist für die Erweiterung oder Errichtung von                              Artikel 6\nKleinindustrie-Ansiedlungen     der    „Kenya     Industrial      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nEstates Ltd.\" in Nairobi, Nakuru und Mombasa bestimmt.         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der           abgibt.\nRegierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                                Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 6. Juni 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung\nder Republik Kenia\nMwai Kibaki","1096                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 293. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. Juni 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 128 vom 17. Juli 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühr)\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502\nbezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVer!ag: Bunde~anzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhäng s1 ~hende Bekanntmachungen veröflentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie ZolltarifverordnungPn veröffentlid!t\nBezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bl.w. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. {0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlid! je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1. IO DM zuiüglich Versandkosten.\nDie~e1 Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\np1eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/e."]}