{"id":"bgbl2-1975-45-7","kind":"bgbl2","year":1975,"number":45,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/45#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_45.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1975-07-01T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1092                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Juli 1975\nIn Nairobi ist am 28. November 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. Juli 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Maßnahmen zur Sanierung der Chemelil Sugar Company\nund                             Ltd. ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 21 (in\nWorten: einundzwanzig) Millionen Deutsche Mark aufzu-\ndie Regierung der Republik Kenia,              nehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         möglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-\nder Republik Kenia,                                        liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH\n(DEG), Köln, die von ihr gehaltene Beteiligung am\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     Grundkapital der Chemelil Sugar Company Ltd., sowie\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         ihr beteiligungsähnliches Darlehen an dem Unternehmen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            unentgeltlich auf die Regierung der Republik Kenia zu\nübertragen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 (3) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich,\nvon dem in Absatz 1 genannten Darlehen 13 (in Worten:\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   dreizehn) Millionen Deutsche Mark zur Refinanzierung\nwicklung in der Republik Kenia beizutragen,                der zunächst anfallenden Tilgungsraten für den von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau mit Darlehnsvertrag vom\nsind wie folgt übereingekommen:\n5. Mai 1967 und den Änderungsverträgen vom 21. Mai\n1970 und 30. November 1972 gewährten Finanzkredit zu\nArtikel 1\nverwenden. Die kenianische Regierung wird den auf den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     genannten Finanzkredit ausstehenden Restbetrag von\nmöglicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der      12 738 000 (in Worten: zwölfmillionensiebenhundertacht-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für        unddreißigtausend) Deutsche Mark übernehmen und den","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975                                1093\ngesamten Gegenwert in Höhe von 25 738 000 (in Worten:                                Artikel 4\nfünfundzwanzigmillionensiebenhundertachtunddreißig-\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\ntausend) Deutsche Mark in Eigenkapital der Chemelil\nsich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten\nSugar Company Ltd. umwandeln.\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(4) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nferner, von dem in Absatz 1 genannten Darlehen 8 (in          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nWorten: acht) Millionen Deutsche Mark sowie als Eigen-        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nleistung einen zusätzlichen Betrag im Gegenwert von           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\n8 Millionen Deutsche Mark der Chemelil Sugar Company          ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nLtd. als Grundkapital mit der Auflage zur Verfügung zu        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nstellen, daß die Beträge für Ersatz- und Erweiterungsin-      lichen Genehmigungen.\nvestitionen verwendet werden.\nArtikel 5\nArtikel 2                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Einzelheiten über die Verwendung des in Artikel 1      Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nAbsatz 1 genannten Darlehns sowie die Bedingungen zu          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Re-         chendes festgelegt wird.\ngierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                               Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nten unterliegen.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nDbertragung der von der Deutschen Gesellschaft für            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nwirtschaftliche    Zusammenarbeit      (Entwicklungsgesell-   sichtigt werden.\nschaft) mbH (DEG) gehaltenen Beteiligung und des betei-\nligungsähnlichen Darlehns an der Chemelil Sugar Com-                                 Artikel 7\npany Ltd. bestimmen die zwischen der DEG und der Re-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngierung der Republik Kenia abzuschließenden Verträge,         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndie den in der Republik Kenia geltenden Rechtsvorschrif-      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nten unterliegen.                                              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 3                             krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-      abgibt.\nstalt für Wiederaufbau und die DEG von sämtlichen\nArtikel 8\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nVerträge in der Republik Kenia erhoben werden.                in Kraft.\nG.ESCHEHEN zu Nairobi am 28. November 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung\nder Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}