{"id":"bgbl2-1975-45-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":45,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/45#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_45.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe","law_date":"1975-06-23T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1090                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nttber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Niederlassungsabkommens\nVom 13. Juni 1915\nDas Europäische Niederlassungsabkommen        vom\n13. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. 1959 II S.    997)\nist nach dem Wiederbeitritt Griechenlands zur    Sat-\nzung des Europarats durch Notifizierung an        den\nGeneralsekretär des Europarats für\nGriechenland                 am 28. November 1974\nwieder in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 21. Juli 1972 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 875) und 23. Januar 1975 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 163).\nBonn,denl3.Juni 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. Juni 1915\nIn Bangkok ist am 29. Mai 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nThailand über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. Mai 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1975                                  1091\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapi talhi_lf e\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                   Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-\ndie Regierung des Königreichs Thailand                ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               in Thailand erhoben werden.\ndem Königreich Thailand,\nArtikel 4\nin dem vVunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                 Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nwicklung im Königreich Thailand beizutragen,                     dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsind wie folgt übereingekommen:                               für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand und/               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur                chendes festgelegt wird.\nHöhe von insgesamt fünfzehn Millionen Deutsche Mark\naufzunehmen. Dieser Betrag ist zur Finanzierung von                                     Artikel 6\nProjekten vorgesehen, die von beiden Regierungen aus-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nzuwählen sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, wenn           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte               Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nfestgestellt worden ist.                                         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                               sichtigt werden.\n{1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-                                  Artikel 7\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nschriften unterliegen.                                           Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand wird, so-          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber           rung abgibt.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nArtikel 8\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzu-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschließenden Verträge garantieren.                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bangkok am 29. Mai 2518 B.E., das\ndem Jahr 1975 entspricht, in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, thailändischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändi-\nschen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEdgar von Schmidt-Pauli\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\ndes Königreichs Thailand\nChatichai Choonhavan\n!vlinister des Auswärtigen"]}