{"id":"bgbl2-1975-45-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":45,"date":"1975-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_45.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe","law_date":"1975-05-02T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1084                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Mai 1975\nIn Tegucigalpa ist am 14. November 1974 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank\nfür Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 14. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Mai 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung der Mitglieds-\nländer fördern, ein weiteres Darlehen bis zur Höhe von\nund\ninsgesamt zehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\n(Banco Centroamericano de Integraci6n Econ6mica)                               Artikel 2\nmit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\n- im folgenden „Bank\" genannt -,\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nder Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Bank sowie deren Mitgliedsländern,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Abschluß und Ausführung von Darlehensverträgen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              werden entsprechend dem vorhergehenden Artikel von\nSteuern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsstaaten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       der Bank befreit.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Artikel 4\nAuf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    die Bank dieser die bei der Verwendung dieses Dar-\nwicklung in den Mitgliedsländern der Bank beizutragen,       lehens erhaltenen Garantien und Sicherheiten ab.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 5\nDie Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang\nArtikel 1\nmit der Darlehensverwendung sich ergebenden Transpor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlicht es der Bank, bei der Kreditanstalt für Wieder-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\naufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die - entspre-         kehrsunternehmen überlassen wird, daß keine Maßnah-\nchend der Satzung der Bank - die Integration und die         men getroffen werden, welche die Beteiligung der Ver-"]}