{"id":"bgbl2-1975-43-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":43,"date":"1975-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/43#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_43.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1975-06-12T00:00:00Z","page":1043,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                              1043\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Juni 1975\nIn Seoul ist am 15. April 1975 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 15. April 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Juni 1975\nDer Bundesminister ,\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland un-\nund                              terstützt die Regierung der Republik Korea darüber hin-\naus bei der Einrichtung der für die Durchführung des\ndie Regierung der Republik Korea,\nunter Absatz 1 genannten Vorhabens erforderlichen Pla-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       nungsgruppe. Die Planungsgruppe setzt sich zusammen\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           aus koreanischen und ausländischen Fachleuten.\nder Republik Korea,\nFür die Mitwirkung des ausländischen Partners ermög-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           der Regierung der Republik Korea, bei der Kreditanstalt\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zur Höhe von vierhundertneunzigtau-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nsend Deutsche Mark zu erhalten, wenn die Förderungs-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwürdigkeit des unter Absatz 1 genannten Vorhabens\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    festgestellt worden ist.\nwicklung in Korea beizutragen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nsind wie folgt übereingekommen:                           vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Korea\nArtikel 1                            durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der                                 Artikel 2\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für          Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 beze~chne-\ndie Farmmechanisierung und die Errichtung von Getrei-        ten Darlehens und des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fi-\ndelagerhäusern in den reisintensiven Anbaugebieten vor       nanzierungsbeitrags sowie die Bedingungen, zu denen sie\nallem der südlichen Provinzen der Republik Korea ein         gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Darle-\nDarlehen bis zur Höhe von dreißig Millionen Deutsche         hensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-\nMark aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungs-          zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepuplik\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","1044                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 3                                    auszuschreiben, soweit nicht im Einzellall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Korea stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder                                              Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nRepublik Korea erhoben werden.                                              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 4\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDie Regierung der Republik Korea überläßt bei den                        werden.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                                                  Artikel 7\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen                       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-                        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nkommens ausc;;chließen oder erschweren und erteilt gege-                    Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach In-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-                   krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                        abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Seoul am 15. April 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLeuteritz\nFür die Regierung der Republik Korea\nDong Jo Kirn\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden kechtsvorschriften und\nBekdnntmdchungen sowie Zolltarifverordnungen ve, öffentlicht.\nBez u g s b e d in g u n gen : laufender Bemg nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. hzw. 31. 10. Jeden Jahres\nbeim Verldg vorliegen. Postanschnft für Ahonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBe, u q s p I e i s: Fiu Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefanqene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiese, Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 )9-509 oder qegen Vorausrechnung.\nPI e I s d I es er Ausgabe: 1.50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnunq 1,90 DM. Im Bezugs-\nn1e1s 1st die Mehrwertsteuer enthdlten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}