{"id":"bgbl2-1975-43-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":43,"date":"1975-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_43.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"1975-06-04T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                             1037\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 4. Juni 1975\nIn Bonn ist am 30. Januar 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland über die Ge-\nmeinschaftsproduktion von Filmen unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. April 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 4. Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. von B e au v a i s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              i) im Falle des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nund                                     nien und Nordirland britische Untertanen;\ndie Regierung des Vereinigten                    ii) im Falle der Bundesrepublik Deutschland Deutsche\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland                  im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland;\nin der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit bei      c) bedeutet „Bewohner\"\nder Herstellung von Filmen für die Filmwirtschaft ihrer\ni) im Falle des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nbeiden Staaten von Nutzen sein wird,                   ·\nnien und Nordirland Personen, die im Vereinigten\nin der Erwägung, daß Filme, die dem Ansehen der                  Königreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;\nFilmwirtschaft der beiden Staaten förderlich sein können,      ii) im Falle der Bundesrepublik Deutschland Perso-\ndurch die Bestimmungen dieses Abkommens begünstigt                 nen, die im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nwerden sollten -                                                   kommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;\nd) bedeutet „Großbritannien\" England, Wales und\nsind wie folgt übereingekommen:                              Schottland;\ne) bedeutet „Hersteller\" eine Person, die Filme herstellt\nArtikel                                 und die Verantwortung für die Durchführung eines\nIm Sinne dieses Abkommens                                    Filmvorhabens trägt;\na) ist ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film    f) bedeutet „zuständige Behörden\" die Behörden, die\nein programmfüllender Film mit einer Vorführdauer           von den Regierungen des Vereinigten Königreichs\nvon mindestens 79 Minuten, der von einem oder meh-          Großbritannien und Nordirland beziehungsweise der\nreren deutschen Herstellern (nachstehend \"der               Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden.\ndeutsche Hersteller\" genannt), mit einem oder mehre-\nren britischen Herstellern (nachstehend \"der britische                          Artikel 2\nHersteller\" genannt), nach den Bestimmungen eines          Für einen in Gemeinschaftsproduktion hergestellten\nvon den zuständigen Behörden beider Staaten nach        Film gelten uneingeschränkt alle Vergünstigungen, die in\ngegenseitiger Abstimmung erteilten Anerkennungs-        Großbritannien beziehungsweise der Bundesrepublik\nbescheids hergestellt wird;                             Deutschland nationalen Filmen nach nationalem Recht\nb) bedeutet „Staatsangehörige\"                             gewährt werden.","1038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 3                                                    Artikel 7\nDie nach gegenseitiger Abstimmung handelnden zu-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nständigen Behörden beider Staaten wenden die Bestim-          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmungen der Anlage an, die Bestandteil dieses Abkom-           gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs\nmens ist.                                                     Großbritannien und Nordirland innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 4                             Erklärung abgibt.\nFür die vorübergehende Einfuhr und die Wiederaus-\nfuhr der gesamten kinematographischen Ausrüstung (im                                 Artikel 8\nSinne des unten genannten Obereinkommens), die für die           Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertrags-\nHerstellung von Filmen in Gemeinschaftsproduktion er-         partei den Abschluß ihres verfassungsrechtlichen oder\nforderlich ist, finden in der Bundesrepublik Deutschland      sonstigen innerstaatlichen Verfahrens, das erforderlich\nund im Vereinigten Königreich die Bestimmungen der            ist, um diesem Abkommen Wirksamkeit zu verleihen.\nArtikel 1 bis 22 und der Anlage B des Brüsseler Zollüber-     Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der zweiten\neinkommens vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende           Notifikation in Kraft und bleibt bis zum 31. Dezember\nEinfuhr von Berufsausrüstung Anwendung.                       1976 in Kraft. Danach bleibt es für jeweils ein weiteres\nJahr in Kraft, sofern es nicht von einer der beiden\nArtikel 5                             Vertragsparteien schriftlich bis zum 30. September 1976\noder bis zum 30. September eines jeden weiteren Jahres\nVorbehaltlich der Erfordernisse des innerstaatlichen       gekündigt wird. Für Filme, deren Hauptdreharbeiten\nRechts gestattet jede Vertragspartei den Staatsangehöri-      nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem Inkrafttreten\ngen oder Bewohnern der anderen Vertragspartei, unge-          dieses Abkommens begonnen haben, werden ebenfalls\nhindert in Großbritannien beziehungsweise die Bundes-         die Vergünstigungen des Artikels 2 gewährt, wenn sie\nrepublik Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhal-      den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens ent-\nten, um Filme in Gemeinschaftsproduktion herzustellen         sprechen und wenn sie auf Grund eines innerhalb von\noder auszuwerten.                                             sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu\nstellenden Antrags von den zuständigen Behörden als in\nArtikel 6                             Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme anerkannt\nEs wird eine Gemischte Kommission gebildet, deren          werden.\nVertreter von beiden Vertragsparteien benannt werden;\nArtikel 9\nsie überwacht und überprüft die Anwendung des Abkom-\nmens und unterbreitet erforderlichenfalls den Vertrags-          Auf Verlangen einer Vertragspartei kann dieses Ab-\nparteien Vorschläge zu dessen Änderung. Die Gemischte         kommen jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen ge-\nKommission tritt auf Verlangen einer Vertragspartei           ändert werden, wenn es achtzehn Monate in Kraft gewe-\ninnerhalb Monatsfrist zusammen. Die Sitzungen der Kom-        sen ist, oder wenn Änderungen im Filmrecht eines der\nmission finden abwechselnd in Großbritannien und in der       beiden Staaten dies nach Meinung einer Vertragspartei\nBundesrepublik Deutschland statt.                              notwendig machen.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-\ngierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen unterschrieben.\nGESCHEHEN zu Bonn am 30. Januar 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans-Georg Sachs\nFür die Regierung\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nNicholas Henderson","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                               1039\nAnlage\nt. a) Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden                   poniert wird - auch komponiert, die die Voraus-\nzuständigen Behörden beider Vertragsparteien                   setzungen des Buchstaben a Satz 1 erfüllen. Ab-\nprüfen jeden ihnen unterbreiteten Antrag für die               weichungen von dieser Regel bedürfen der Zu-\nGemeinschaftsproduktion eines Films und ent-                   stimmung der nach gegenseitiger Abstimmung\nscheiden, ob ein Film, der gemäß den Angaben                   handelnden zuständigen Behörden.\ndes Antrags hergestellt werden soll, von ihnen als\nGemeinschaftsproduktionsfilm anerkannt wird; sie        5. Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden zu-\nkönnen die Anerkennung mit Bedingungen oder                ständigen Behörden beider Staaten genehmigen Ori-\nAuflagen versehen, die sicherstellen, daß die all-         ginalaufnahmen in einem Drittstaat, wenn derartige\ngemeinen Ziele dieses Abkommens erreicht und               Aufnahmen nach dem Drehbuch unerläßlich sind.\nseine Bestimmungen eingehalten werden.\n6. a) Vorbehaltlich des Absatzes 5 werden in Gemein-\nb) Anträge sind mit den notwendigen Unterlagen                    schaftsproduktion hergestellte Filme im Vereinig-\nspätestens vier Wochen vor Beginn der Dreh-                    ten Königreich und/oder der Bundesrepublik\narbeiten einzureichen. Das Drehbuch muß späte-                 Deutschland gedreht, entwickelt und vertont. Die\nstens eine Woche vor dem vorgesehenen Dreh-                    Synchronisation in eine andere Sprache als Eng-\nbeginn eingereicht werden.                                     lisch und Deutsch kann jedoch in Ländern dieser\nc) Entspricht ein fertiggestellter Film den Bedingun-             anderen Sprache vorgenommen werden.\ngen oder Auflagen für die Anerkennung, so bestä-           b) Von den Endfassungen des Films muß eine Origi-\ntigen die zuständigen Behörden beider Vertrags-                nal- oder Synchronfassung in deutscher und eine\nparteien nach gegenseitiger Konsultation, daß die              Original- od'er Synchronfassung in englischer\nVoraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe a                     Sprache hergestellt werden. Diese Fassungen kön-\ndieses Abkommens vorliegen.                                    nen Dialogstellen in anderen Sprachen enthalten,\nwenn das Drehbuch dies erfordert.\n2. Bei jeder Gemeinschaftsproduktion eines Films müs-\nsen für jeden Hersteller alle innerstaatlichen Voraus-     7. Die künstlerischen und technischen Beiträge des\nsetzungen bezüglich seines Status gegeben sein, die           deutschen und des britischen Herstellers zu einem\nfür die Gewährung finanzieller Vergünstigungen im             Gemeinschaftsproduktionsfilm sollen in einem ange-\nVereinigten Königreich beziehungsweise in der Bun-            messenen Verhältnis zu ihrer finanziellen Beteiligung\ndesrepublik Deutschland erforderlich sind.                    stehen. Der Hersteller mit der geringeren finanziellen\n3. Die in Absatz 2 genannten Vergünstigungen stehen              Beteiligung stellt mindestens einen Hauptdarsteller\njeweils ausschließlich dem britischen beziehungs-             und einen Darsteller in einer Mittelrolle, einen Regie-\nweise dem deutschen Hersteller zu. Verträge über              assistenten oder eine andere künstlerische oder tech-\ndie Herstellung eines Films in Gemeinschaftsproduk-           nische Stabskraft sowie erforderlichen(alls einen\ntion müssen vorsehen, daß diese Vergünstigungen               Autor; all diese Personen müssen die Voraussetzun-\nweder ganz noch teilweise von dem einen Hersteller            gen des Absatzes 4 Buchstabe a Satz 1 erfüllen.\nauf den anderen Hersteller übertragen werden                  Dieser Hersteller ist in der Regel befugt zusätzlich zu\ndürfen.                                                       den oben genannten nicht weniger als fünf weitere\nPersonen zu beschäftigen, die die Voraussetzungen\n4. a) Personen, die an der Herstellung eines Films in            des Absatzes 4 Buchstabe a Satz 1 erfüllen.\nGemeinschaftsproduktion         mitwirken,     müssen\ndeutsche oder britische Staatsangehörige oder Be-      8. Der Anteil des Herstellers mit der geringeren finan-\nwohner des Vereinigten Königreichs beziehungs-            ziellen Beteiligung an den Herstellungskosten des\nweise der Bundesrepublik Deutschland sein oder            Films beträgt mindestens 30 vom Hundert. Die Ge-\ndem deutschen Kulturkreis angehören. In Aus-              samtherstellungskosten eines Gemeinschaftsproduk-\nnahmefällen können - vorbehaltlich der Zustim-            tionsfilms   sollen mindestens i         100 000 oder\nmung der beiden nach gegenseitiger Abstimmung             DM 600 000 betragen, wobei der nach dem jeweiligen\nhandelnden zuständigen Behörden -            führende      amtlichen Wechselkurs höhere Betrag maßgebend ist.\nKünstler und Regisseure, die die Voraussetzungen\ndes Satzes 1 nicht erfüllen, an einer Gemein-          9. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag hat Bestim-\nschaftsproduktion mitwirken. Wurde nach Ab-                mungen über die Auswertung des Films einschließ-\nsatz 5 die Genehmigung zu Originalaufnahmen in            lich des Exports zu enthalten.\neinem Drittstaat gegeben, so können Staatsange-\nhörige oder Bewohner dieses Staats als Statisten      10. Sind der deutsche und der britische Hersteller durch\noder Hilfskräfte, die für die vorgesehenen Origi-         gemeinsame Geschäftsleitung oder sonstige Beherr-\nnalaufnahmen      erforderlich    sind,   beschäftigt     schung über das für die Herstellung des Fi-lms erfor-\nwerden.                                                   derliche Maß hinaus miteinander verbunden, so kann\njede Vertragspartei die Anerkennung eines Gemein-\nb) Die Verwendung eines fertiggestellten, erworbe-            schaftsproduktionsvorhabens ablehnen, soweit dies\nnen Drehbuchs, das von einer Person geschrieben           nach ihrem innerstaatlichen Recht möglich ist.\nwurde, die die Voraussetzungen des Buchstaben a\nSatz 1 nicht erfüllt, steht als solche der Anerken-    11. Vor der Erteilung des Anerkennungsbescheids über-\nnung eines Gemeinschaftsproduktionsfilms nach              zeugen sich die zuständigen Behörden beider Staaten\ndiesem Abkommen nicht entgegen, wenn das                  davon, daß das Gemeinschaftsproduktionsvorhaben\nDrehbuch vor der Stellung des Antrags auf An-             entsprechend den Bestimmungen ihres Anerken-\nerkennung des Films als Gemeinschaftsproduktion           nungsbescheids verwirklicht werden kann. Zu diesem\nfertiggestellt und erworben wurde.                        Zweck sind die zuständigen Behörden befugt, Aus-\nc) Die Musik für einen in Gemeinschaftsproduktion             kunft über die rechtzeitige Verfügbarkeit der not-\nhergestellten Film wird von Personen ausgeführt           wendigen Finanzierungsmittel, der personellen und\nund - wenn die Musik eigens für den Film kom-             technischen Ausrüstung zu verlangen.","1040                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n12. Die nach gegenseitiger Abstimmung handelnden zu-        15. Der Titelvorspann jeder Kopie, der Reklamevorspann\nständigen Behörden beider Staaten überzeugen sich            und das Werbematerial für den Film müssen den Hin-\ndavon. daß die Arbeitsbedingungen für die an der             weis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschafts-\nHerstellung     von    Gemeinschaftsproduktionsfilmen        produktion handelt, an der Staatsangehörige beider\nnach diesem Abkommen Mitwirkenden in beiden                  Vertragsparteien mitgewirkt haben.\nStaaten im großen und ganzen vergleichbar sind.\n16. Uber einen Zeitraum von drei Jahren soll ein an-\n13. Mindestens 90 vom Hundert der Aufnahmen in einem             näherndes Gleichgewicht bestehen zwischen\nGemeinschaftsproduktionsfilm müssen eigens für               a) den Beiträgen jedes Staats zu den gesamten Her-\ndiesen Film gemacht worden sein. Die nach gegen-                 stellungskosten aller Filme, die auf Grund dieses\nseitiger Abstimmung handelnden zuständigen Behör-                Abkommens hergestellt wurden;\nden beider Staaten können Abweichungen von die-              b) den Beiträgen jedes Staats in bezug auf die Be-\nsem Mindestsatz zulassen.                                        nutzung von Ateliers und Kopieranstalten sowie\nauf die Beschäftigung von Künstlern, Technikern\n14. aj Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird jeder              und sonstigem Personal bei der Herstellung von\nHersteller Miteigentümer des Originalnegativs                 Filmen auf Grund dieses Abkommens.\n(Bild und Ton) im Verhältnis zu seiner Beteiligung\nan den Herstellungskosten; dies gilt unabhängig      17. Die nach Absatz 1 erteilte Anerkennung eines Ge-\ndavon, wo das Originalnegativ aufbewahrt wird.           meinschaftsproduktionsvorhabens verpflichtet die\nDer Vertrag zwischen den Herstellern hat vorzu-          Behörden der Vertragspartei nicht, die öffentliche\nsehen, daß für jeden Gemeinschaftsproduktions-           Vorführung des fertiggestellten Films zuzulassen.\nfilm ein Negativ und ein Internegativ vorhanden      18. Zahlungen und finanzielle Ubertragu.ngen im Zusam-\nsein müssen. Jeder Hersteller ist berechtigt,            menhang mit Filmen, die auf Grund dieses Abkom-\ngemäß dem Vertrag ein Internegativ vom Origi-            mens hergestellt wurden, werden im Rahmen beste-\nnalnegativ anfertigen zu lassen.                         hender Abkommen und Regelungen ausgeführt.\nb) Jeder Hersteller hat Anspruch auf ein Internega-      19. Vorbehaltlich des Artikels 9 des Abkommens können\ntiv in seiner eigenen Sprache. Kopien, die zur           die Bestimmungen der Absätze 1, 4, 5, 7, 8, 10 und 16\nVorführung im Vereinigten Königreich und der             dieser Anlage von den zuständigen Behörden beider\nRepublik Irland bestimmt sind, werden im Ver-            Staaten in gegenseitigem Einvernehmen nach Konsul-\neinigten Königreich gezogen. Kopien, die zur Auf-        tation der Gemischten Kommission geändert werden.\nführung in der Bundesrepublik Deutschland, der           Derartige Änderungen werden wirksam, wenn sie\nDeutschen Demokratisc:hen Republik und in                sowohl im Vereinigten Königreich - in „Trade und\nOsterreich bestimmt sind, werden in der Bundes-          Industry\" - als auch in der Bundesrepublik Deutsch-\nrepublik Deutschland gezogen. Ist dies aus techni-       land - im „Bundesanzeiger\" - veröffentlich worden\nschen Gründen nicht möglich, so werden die               sind.\nKopien im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-        20. Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten\npartei hergestellt, sofern dies dort durchführbar        seine Bestimmungen für die bereits anerkannten Ge-\nist. Die Anzahl der Kopien, die jeder Hersteller         meinschatsproduktionsfilme bis zu deren Fertigstel-\nanfertigen lassen kann, ist nicht beschränkt.            lung weiter.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                             1041\nVereinbarte Niederschrift\nVertreter der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-     ten sind, nur genehmigt wird, wenn dies mit den gelten-\nland und der Regierung des Vereinigten Königreichs         den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis in\nGroßbritannien und Nordirland kamen am 12., 13. und        den Staaten der Vertragsparteien in Einklang steht und\n14. März 1974 zu Gesprächen über den Entwurf eines         die Beschäftigung solcher Personen entweder notwendig\nRegierungsabkommens zwischen den beiden Staaten zu-        ist, um den Erfordernissen des. Drehbuchs zu entspre-\nsammen, um den für die Herstellung von Filmen in Ge-       chen, oder wenn sie für den wirtschaftlichen Erfolg des\nmeinschaftsproduktion erforderlichen Rahmen zu schaf-      in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Films unerläß-\nfen.                                                       lich ist.\nDie britische Delegation stellte fest, daß die Anwendung\n1. Bedeutung des Begriffs „Hersteller\"                     dieser Kriterien auf einen Regisseur nur äußerst selten\nDie deutsche Delegation gab zur Klarstellung der Arti-     gerechtfertigt wäre und auch dann nur, wenn der\nkel 1 Buchstabe e und 2 zu Protokoll, daß für Zwecke der   deutsche Hersteller die größere finanzielle Beteiligung\nFilmförderung auf Grund des Abkommens und im Zusam-        erbringt. Es wurde vereinbart, daß der praktischen An-\nmenhang mit Absatz 2 der Anlage Hersteller nach dem        wendung dieses Punktes bei der Erneuerung des Abkom-\ndeutschen Filmförderungsgesetz nur ist, wer seinen         mens nach Ablauf von drei Jahren besondere Aufmerk-\nWohnsitz oder Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses     samkeit gewidmet werden soll.\nAbkommens hat, ausschließlich oder fast ausschließlich\nim eigenen Namen oder für eigene Rechnung Filme her-       6. Originalaufnahmen in Drittstaaten\nstellt und die Verantwortung für die Durchführung eines    Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\nFilmvorhabens trägt.                                       koll, daß die Genehmigung für Originalaufnahmen in\neinem Drittstaat nicht allein wegen Herrichtung von\n2. Gemischte Kommission                                    Kulissen und technischer Vorbereitung des Geländes für\nsolche Aufnahmen verweigert werden solle; die Geneh-\nDie beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\nmigung für Originalaufnahmen solle jedoch nicht erteilt\nkoll, daß die Vertragsparteien Vertreter ihrer Filmwirt-\nwerden, wenn es um den Bau von Dekorationen oder\nschaft zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemischten\nKulissen gehe. Probekopien von Aufnahmen können in\nKommission benennen sollen.\ndem Drittstaat entwickelt werden.\n3. Ausdehnung des Abkommens auf andere Filme               7. Einnahmen\nIn diesen Gesprächen gaben die beiden Delegationen ein-    Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\nvernehmlich zu Protokoll, daß sie die Frage der Ausdeh-    koll, daß grundsätzlich die Einnahmen aus dem Vereinig-\nnung dieses Abkommens auf Kurzfilme und mehrseitige        ten Königreich und der Republik Irland dem britischen\nGemeinschaftsproduktionen etwa 18 Monate nach Unter-       Hersteller und die Einnahmen aus der Bundesrepublik\nzeichnung dieses Abkommens prüfen werden.                  Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik\nund Osterreich dem deutschen Hersteller zufließen sollen\n4. Unterlagen                                              und daß die Aufteilung der Einnahmen aus dritten Märk-\nten dem proportionalen Anteil jedes Herstellers an der\nDie beiden Delegationen hielten es übereinstimmend für     Gesamtinvestition entsprechen soll. Diese Aufteilung der\nwichtig, daß Unterlagen so früh wie möglich eingereicht    Einnahmen aus dritten Märkten kann entweder durch\nwerden; sie gingen jedoch davon aus, daß Anträge nicht     eine geographische Teilung der Exportmärkte oder durch\naus dem Grunde abgelehnt werden sollten, daß vier          Aufteilung der Gesamteinnahmen oder durch eine Kom-\nWochen vor Drehbeginn das künstlerische und tech-          bination beider Methoden erfolgen.\nnische Personal noch nicht vollständig benannt ist; hier-\nbei gilt jedoch, daß das Nationalitätenverhältnis gewahrt  8. Investitionen in Filme, die in Gemeinschaftsproduk-\nbleiben muß.                                                   tion hergestellt werden\nIm Zusammenhang mit Absatz 11 der Anlage gaben\n5. Beschäftigung von Personen, die nicht die britische     beide Delegationen ihre Ansicht zu Protokoll, daß grund-\noder deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder die     sätzlich die Investitionsleistungen der beiden Hersteller\nübrigen Voraussetzungen des Absatzes 4 Buchstabe a      spätestens 60 Tage nach Lieferung des fertiggestellten\nSatz 1 der Anlage nicht erfüllen.                       Films voll erbracht worden sein sollen.\nEs bestand Einvernehmen darüber, daß nur deutsche Her-\n9. Benachrichtigung über die Herstellung von         Inter-\nsteller Personen beschäftigen dürfen, die - ohne die\nnegativen\ndeutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen oder ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im deutschen Geltungsbereich         Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\ndes Abkommens zu haben - zum deutschen Kulturkreis         koll, daß für die Zwecke des Absatzes 14 der Anlage der\ngehören. Hierzu sind sie nach deutschem Recht bereits      Koproduktionsvertrag bestimmen soll, daß ein Hersteller\nberechtigt. Da jedoch mangels Erfahrung nicht gesagt       entweder den anderen benachrichtigt, wenn zur Auswer-\nwerden kann, auf welche Weise dies nach dem Abkom-         tung des Films ein Internegativ in einer anderen Sprache\nmen in der Praxis geschehen wird, wurde vereinbart, daß    als der der Vertragsparteien hergestellt werden soll, oder\ndiese Bestimmung der Anlage einer späteren Uberprü-        daß er die Kopieranstalt, die das Originalnegativ auf-\nfung offensteht.                                           bewahrt, anweist, diese Benachrichtigung vorzunehmen\noder die Zustimmung des anderen Herstellers einzuholen.\nDie beiden Delegationen erörterten die Auslegung des\nAusdrucks „in Ausnahmefällen\" in Absatz 4 Buchstabe a\n10. Ausgleichsbestimmungen\nSatz 2 der Anlage. Sie gaben einvernehmlich zu Proto-\nkoll, daß dieser Ausdruck bedeutet, daß die Beschäfti-     Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\ngung von Personen, die nicht britische oder deutsche       koll, daß in einem Zeitraum von drei Jahren ein an-\nStaatsangehörige oder Bewohner eines der beiden Staa-      näherndes Gleichgewicht erzielt werden soll und daß","1042                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nspätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkom-                   oder die Genehmigung zur Auswertung oder Frei-\nmens der Stand dieses Gleichgewichts bei Anträgen be-.                gabe des Films im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nrücksichtigt werden soll. Sie gaben ferner einvernehm-                tragspartei oder eines dritten Staates verweigert\nlich zu Protokoll, daß bei der Durchführung des Absat-                wird;\nzes 16 Buchstabe b der Anlage das Gleichgewicht anhand            h) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt;\nder für die Anmietung von Studios und die Benutzung                i) die zwischen den Herstellern vereinbarten Voraus-\nder Kopieranstalten insgesamt getätigten Ausgaben be-                  setzungen und Bedingungen, unter denen der in\nrechnet werden soll.                                                  Gemeinschaftsproduktion hergestellte Film in Ho-\n11. Verfahren                                                         heitsgebieten außerhalb des Vereinigten König-\nreichs und der Republik Irland, der Bundesrepublik\nDie beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\nDeutschland, der Deutschen Demokratischen Repu-\nkoll, daß die zuständigen Behörden beider Staaten Ge-\nblik und Osterreichs verkauft wird oder Lizenzen\nmeinschaftsproduktionsvorhaben nur auf Ersuchen der\nerhält.\nzuständigen Behörden des Staats mit der größeren Betei-\nligung prüfen. Die zuständigen Behörden werden vom             6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann auch nach\nAntragsteller ausführliche Angaben und Informationen              Stellung eines Antrages auf Anerkennung, jedoch vor\nanfordern und hierbei wie folgt verfahren:                        Beendigung der Filmarbeiten, geändert werden. In\nAusnahmefällen können die im Vertrag genannten\n1. Die beiden zuständigen Behörden werden sich gegen-\nHersteller gewechselt werden. Alle Änderungen sind\nseitig über jeden Antrag auf eine Gemeinschaftspro-\nden zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.\nduktion unterrichten und einander die erforderlichen\nUnterlagen zuleiten, damit sie zu einer abschließenden     7. Um eine gegenseitige Koordinierung sicherzustellen,\nBeurteilung kommen können. Sie werden einander so             werden sich die zuständigen Behörden beider Ver-\nfrüh wie möglich vor Beginn der Dreharbeiten etwaige           tragsparteien regelmäßig in schriftlicher Form über\nEinwände gegen eine Anerkennung mitteilen.                     die Erteilung, Verweigerung, Änderung oder Rück-\nnahme von Anerkennungsbescheiden für Gemein-\n2. Notwendige Unterlagen sind:                                    schaftsproduktionen konsultieren. Ein Antrag wird\na) ein Drehbuch oder eine ausführliche Inhaltsangabe;          von einer zuständigen Behörde nicht ohne vorherige\nb) der Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der               Konsultation der anderen abgelehnt.\nVerfilmungsrechte an dem dem Film zugrunde lie-\ngenden Stoff oder eine entsprechende Option;         12. Exporte, Filmfestivals\nc) der vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen        Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich folgendes\nBehörden geschlossene Gemeinschaftsproduktions-      zu Protokoll:\nvertrag, und zwar das unterzeichnete und para-       a) soll ein Film in einen dritten Staat exportiert werden,\nphierte Original mit drei Durchdrucken;                   in dem Einfuhrbeschränkungen gelten, oder\nd) der Finanzierungsplan;                                  bJ soll ein Film auf einem internationalen Filmfestival\ne) ein Verzeichnis (in dreifacher, von den Vertrags-            gezeigt werden und ergeben sich Schwierigkeiten hin-\npartnern des Gemeinschaftsproduktionsvertrags un-         sichtlich der Nationalität des Films,\nterzeichneter Ausfertigung) des technischen und      so soll der Film grundsätzlich auf das Einfuhrkontingent\nkünstlerischen Personals mit Angabe der Staats-      desjenigen Staats angerechnet beziehungsweise dem\nangehörigkeit und der für die Schauspieler vorge-    Staat zugeschrieben werden, der die größere finanzielle\nsehenen Rollen;                                      Beteiligung an dem Film hatte. Sind die finanziellen Be-\nf) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so-        teiligungen gleich groß, so ist die Staatsangehörigkeit\nwohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)       des Herstellers entscheidend, der den Regisseur gestellt\nund der Aufnahmeorte;                                hat. Treten Schwierigkeiten auf, so konsultieren die\ng) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher       beiden zuständigen Behörden einander, um die Ausfuhr\nAusfertigung.                                         des Films in den Drittstaat beziehungsweise die Teil-\nnahme des Films an dem Festival zu erleichtern.\n3. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be-\nurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an-\n13. Fernsehrechte\nfordern.\nDie beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\n4. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik                 koll, daß die Ubertragung von Rechten an einem in Ge-\nDeutschland in deutscher und im Vereinigten König-         meinschaftsproduktion hergestellten Film auf Fernseh-\nreich in englischer Sprache mit Ubersetzung vorge-         gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland bezie-\nlegt.                                                      hungsweise im Vereinigten Königreich den im betreffen-\n5. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende        den Staat geltenden rechtlichen oder vertraglichen\nAngaben:                                                   Bestimmungen unterliegen sollte.\na) den Filmtitel;\n14. Anwendung dieser vereinbarten Niederschrift\nb) den Namen des für die Herstellung des Films ver-\nantwortlichen Herstellers;                            Die beiden Delegationen gaben einvernehmlich zu Proto-\nkoll, daß die Bestimmungen dieser vereinbarten Nieder-\nc) den Namen des Drehbuchautors oder, falls der Film\nschrift vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens\nauf einem literarischen Werk beruht, den Namen\nan angewendet werden sollen. Jede der beiden Delega-\ndes Bearbeiters;\ntionen kann jederzeit den Wunsch notifizieren, diese Be-\nd) den Namen des Regisseurs;                               stimmungen zu ändern oder von ihnen zurückzutreten; in\ne) die Höhe der Beiträge der beiden Hersteller, und        diesem Falle werden so rasch wie möglich Verhandlun-\nzwar sowohl zum ursprünglichen Etat als auch zu      gen über eine neue vereinbarte Niederschrift aufgenom-\netwaigen Mehrkosten, sowie die Termine, an denen     men.\ndie Beiträge zu leisten sind;\nf) die Aufteilung der Einnahmen;                         15. Sprache\ng) eine Regelung für den Fall, daß der Antrag auf An-      Der deutsche und der englische Wortlaut dieser verein-\nerkennung der Gemeinschaftsproduktion abgelehnt      barten Niederschrift sind gleichermaßen verbindlich."]}