{"id":"bgbl2-1975-43-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":43,"date":"1975-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"1975-06-03T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1033\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1975                                                                                                      Nr. 43\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n3. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gemeinschaftspro-\nduktion von Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1033\n4. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1037\n12. 6. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1043\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 3. Juni 1975\nIn Brasilia ist am 20. August 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über die Gemeinschaftsproduktion von Fil-\nmen unterzeidlnet worden. Das Abkommen ist nadl\nseinem Artikel 13 Abs. 1\nam 11. April 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröftent-\nlidlt.\nBonn, den 3. Juni 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. von Beauvais","1034                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ihren\nund                                     gewöhnlichen Aufenthalt haben.\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien        3. Für Atelieraufnahmen dürfen Ateliers in einem dritten\nStaat nur benutzt werden, wenn vom Thema her dort\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Außenaufnahmen erforderlich sind; in diesem Fall\ndürfen höchstens dreißig vom Hundert der Atelier-\nArt i k e 1 ·1                          aufnahmen dort gedreht werden.\nWird der größere Teil des Films an Originalschauplät-\nDie Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein-\nzen gedreht, so können auch für mehr als dreißig vom\nschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des je-\nHundert der Atelieraufnahmen dortige Ateliers be-\nweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den folgen-\nnutzt werden.\nden Bestimmungen behandeln.\n4. Die Endfassungen des Films müssen, abgesehen von\nArtikel 2                               Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere\nSprache vorgeschrieben ist, in deutscher und portugie-\n(1) Die Vertragsparteien werden in Gemeinschafts-              sischer Sprache hergestellt werden.\nproduktion hergestellte Filme, die unter dieses Abkom-\nmen fallen, im Einklang mit dem jeweils geltenden inner-      5. Für jeden Hersteller wird ein Negativ oder ein Zwi-\nstaatlichen Recht nach den folgenden Bestimmungen als             schennegativ hergestellt.\ninländische Filme behandeln und die nach ihrem Recht          6. Die zur Auswertung des Filrns bestimmten Kopien\nerforderlichen Genehmigungen erteilen.                             sollen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gezogen\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im        werden, in deren Sprache die Fassung hergestellt ist.\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, er-        7. Der Titelvorspann jeder Kopie und das Werbematerial\nhält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.         des Films müssen außer dem Namen und Geschäftssitz\n(3) In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme              der Hersteller den Hinweis enthalten, daß es sich um\nkönnen im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien unbe-             eine deutsch-brasilianische Gemeinschaftsproduktion\nschränkt ausgewertet werden.                                      handelt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf\ndie Vorführung des Films auf künstlerischen oder kul-\nturellen Veranstaltungen, insbesondere auf Filmfest-\nArtikel 3                               spielen.\nEin in deutsch-brasilianischer Gemeinschaftsproduktion     8. Die Aufteilung der Erlöse aus nicht ausschließlichen\nhergestellter programmfüllender Film hat die folgenden            Auswertungsgebieten muß der Beteiligung der Her-\nVoraussetzungen zu erfüllen:                                      steller an den Herstellungskosten entsprechen. Der\n1. Der Produktionsvertrag muß den für die Herstellung             freie Transfer von diesen Erlösen wird gewährleistet.\ndes Films verantwortlichen Hersteller bestimmen.         9. Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter\n2. Die Hersteller müssen zu der Gemeinschaftsproduk-               Film in einen anderen Staat ausgeführt, in dem die\ntion jeweils finanziell, künstlerisch und technisch bei-       Filmeinfuhr zahlenmäßig beschränkt ist, so wird der\ntragen:                                                        Film grundsätzlich auf das Kontingent der Vertrags-\na) Der Hersteller mit der geringeren finanziellen Be-         partei angerechnet, in deren Hoheitsgebiet der Her-\nteiligung muß sich in Höhe von mindestens dreißig         steller mit der größeren finanziellen Beteiligung\nvom Hundert an den Herstellungskosten des Films            seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Bei gleichhoher finan-\nbeteiligen.                                                zieller Beteiligung wird der Film auf das Kontingent\nder Vertragspartei angerechnet, die den Regisseur\nb) Die künstlerischen und technischen Beiträge sollen\nstellt. Verfügt eine Vertragspartei über freie Einfuhr-\ndem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-\nmöglichkeiten in den Einfuhrstaat, so wird diese Mög-\nchen.                                                      lichkeit für die Gemeinschaftsproduktion genutzt.\nc) Die mitwirkenden technischen und künstlerischen\nKräfte müssen grundsätzlich Staatsangehörige der                                Artikel 4\nVertragsparteien sein, ihrem Kulturkreis angehören\noder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien ihren          (1) Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Ab-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben.                         kommens ist auch ein Film, der von Herstellern beider\nVertragsparteien mit Herstellern aus dritten Staaten, die\nd) Mindestens der Regisseur oder Regieassistent oder\nmit einer der Vertragsparteien Gemeinschaftsproduk-\neiner der mitwirkenden Techniker, ein Autor oder\ntions-Abkommen abgeschlossen haben, hergestellt wird,\nDialogbearbeiter sowie ein Hauptdarsteller und\nsofern die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind; in\neine angemessene Anzahl von Nebendarstellern\ndiesem Fall wird der Drittstaat wie eine Vertragspartei\nmüssen grundsätzlich Staatsangehörige der Ver-\nbetrachtet.\ntragspartei sein, der der Hersteller mit der geringe-\nren finanziellen Beteiligung angehört oder müssen         (2) Die finanzielle Mindestbeteiligung eines Herstellers\ndem Kulturbereich dieser Vertragspartei angehören      an einer nach Abs. 1 hergestellten Gemeinschaftsproduk-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1975                                  1035\ntion kann in Abweichung von Artikel 3 Nr. 2 a zwanzig                                  Artikel 10\nvom Hundert betragen, wenn die Gesamtherstellungs-\nAnträge auf Sichtvermerke und Aufenthaltserlaubnisse\nkosten des Films zwei Millionen DM übersteigen.\nfür künstlerische und technische Mitarbeiter an einer\nGemeinschaftsproduktion werden wohlwollend geprüft.\nArtikel 5                               Für die Ein- und Ausfuhr des zur Herstellung und Aus-\nDie Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen,          wertung einer Gemeinschaftsproduktion notwendigen\ndie Vorteile der Gemeinschaftsproduktion auch für Kurz-         Materials und der technischen Ausrüstungen gewähren\nfilme zu gewähren.                                              die Behörden der Vertragsparteien jede mögliche Er-\nleichterung.\nArtikel 6\nArtikel 11\nWerden in begründeten Ausnahmefällen Personen in\nAbweichung von Artikel 3 Nr. 2 c beschäftigt, so werden            (1) Während    der Geltungsdauer dieses Abkommens\ndie zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander          tritt eine Gemischte Kommission auf Wunsch einer Ver-\nkonsultieren. Insbesondere ist die Beschäftigung eines          tragspartei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nRegisseurs und eines Hauptdarstellers von internatio-           land und in der Föderativen Republik Brasilien zusam-\nnalem Ansehen aus einem dritten Staat möglich, wenn             men. Leiter der deutschen Delegation ist ein Angehöriger\nihre Mitwirkung dem Film größere Absatzchancen auf              des Bundesministeriums für Wirtschaft, Leiter der brasi-\ndem internationalen Markt sichert.                              lianischen Delegation ein Beauftragter des Instituto\nNacional do Cinema. Der Gemischten Kommission kön-\nArtikel 7                               nen auch Sachverständige angehören.\n(1)  Anträge auf Erteilung einer nach innerstaatlichem          (2) Die   Gemischte Kommission hat die Aufgabe,\nRecht für die Herstellung des Films erforderlichen Ge-          Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Abkom-\nnehmigung sind der zuständigen Behörde der Vertrags-            mens festzustellen und zu beseitigen und gegebenenfalls\npartei spätestens vier Wochen vor Beginn der Dreharbei-         neue Bestimmungen zu erörtern und vorzuschlagen.\nten einzureichen. Der Antragsteller hat seinem Antrag              (3) Filmen, die hinsichtlich Gestaltung und Besetzung\ndie aus der Anlage zu diesem Abkommen ersichtlichen             wesentlich von der durch die zuständigen Behörden der\nUnterlagen beizufügen.                                          vertragschließenden Parteien genehmigten Fassung des\n(2) Eine Zweitschrift des Antrages und der Unterlagen        Drehbuches abweichen, werden nicht die Vorteile einge-\nsind der für die Erteilung einer Genehmigung oder Be-           räumt, die sich aus dem Abkommen ergeben.\nscheinigung zuständigen Behörde der anderen Vertrags-\npartei mit etwaigen Bedenken, die der Erteilung einer                                  Artikel 12\nGenehmigung entgegenstehen könnten, zu übermitteln.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nArtikel 8                               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasi-\n( 1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien        lien innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten\nunterrichten sich laufend über die Erteilung, die Ableh-        des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnung, die Änderung und die Rücknahme von Gemein-\nschaftsproduktions-Genehmigungen.\nArtikel 13\n(2) Vor der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung\neiner Genehmigung wird die zuständige Behörde die Be-              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an\nhörde der anderen Vertragspartei konsultieren.                  dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß\ndie erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für\nArtikel 9                               das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDie Bestimmungen dieses Abkommens werden auch                   (2) Das Abkommen gilt für ein Jahr. Es verlängert sich\nnach seinem Ablauf auf Gemeinschaftsproduktionen an-            um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens drei\ngewendet, die während seiner Gültigkeitsdauer geneh-            Monate vor dem Ablauf von einer Vertragspartei schrift-\nmigt worden sind.                                               lich gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Brasilia am 20. August 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer\nSprame, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nHans-Georg Sachs\nFür die Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien\nA. F. A z er e d o da Si l v e i r a","1036                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAnlage\nI. Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind:              publik Brasilien in portu9ie;;;ischer Sprache -~ ntlch\ntl) in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich         Möglichkeit mit Ubersetzun9c>n --- vorgelegt.\ndes Landes Berlin das Bundesamt für gewerbliche     6. Der Gemeinschaftsproduktions-Vertrag enthält fol-\nWirtschaft, Frankfurt/Main,                             gende Angaben:\nb) in der Föderativen Republik Brasilien das Instituto       a) den Filmtitel,\nNacional do Cinema, Rio de Janeiro/GB.\nb) den Namen des für die Herstellung des Films ver-\nantwortlichen Herstellers,\n') Notwendige Unterlagen im Sinne des Artikels 7 des\nAbkommens sind:                                              c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um\nd) ein Drehbuch,\ndie Stoffbearbeitung eines literarischen Werkes\nhandelt, des Bearbeiters,\nb) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der\nVerfilmungsrechte oder eine entsprechende Option        d) den Namen des Regisseurs, wobei eine Vorbehalts-\nsowie ein Nachweis der Fernseh-Nutzungsrechte,               klausel für seinen Wechsel möglich ist,\nc) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zu-\ne) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten,\nstJndigen Behörden abgeschlossene Gemeinschafts-         f) die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaftsprodu-\nproduktions-Vertrag, und zwar in einem unter-                zenten,\nzeichneten und paraphierten Exemplar sowie drei         g) die Verteilung der Erlöse aus den nicht ausschließ-\nDurch drucken,                                               lichen Verwertungsgebieten,\n· d t der Finanzierungsplan,                                   h) die Verpflichtung der Gemeinschaftsproduzenten,\nt,) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen            sich an Kostenüberschreitungen oder Kosteneinspa-\nPersonals mit Angaben der Staatsangehörigkeit                rungen nach den jeweiligen Beiträgen zu beteili-\nund der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen,            gen, wobei diese Beteiligung an den Kostenüber-\nin dreifacher, von den Gemeinschaftsproduzenten              schreitungen auf dreißig vom Hundert des Voran-\nunterschriebener Ausfertigung,                               schlages beschränkt werden kann,\nfl der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so-           i) die finanzielle Regelung zwischen den Gemein-\nwohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)               schaftsproduzenten für den Fall, daß der Antrag\nund der Aufnahmeorte,                                        auf Genehmigung der Gemeinschaftsproduktion ab-\n~J) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher\ngelehnt wird, oder daß die Freigabe oder die Aus-\nAusfertigung.                                               wertungsgenehmigung des Films im Hoheitsgebiet\neiner Vertragspartei oder eines dritten Staates ver-\n1. In begründeten Ausnahmefällen genügt es, wenn zu-                  weigert wird,\nnächst vorgelegt werden:                                      j) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt,\nctl ein Handlungsaufriß, der eine Beurteilung der            k) Inhaber der Weltvertriebsrechte.\nHauptrollen erlaubt, die Schauspielern aus den Ho-   7. Der Gemeinschaftsproduktions-Vertrag kann auch\nheitsgebieten der Vertragsparteien anvertraut sind,     noch nach Antragstellung auf Genehmigung geändert\nb) der Gemeinschaftsproduktions-Vertrag.                    werden, jedoch vor Beendigung der Filmarbeiten. Auch\nder Wechsel eines in dem Vertrag benannten Gemein-\n4. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be-           schaftsproduzenten ist in begründeten Ausnahmefällen\nurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an-            möglich. Alle Änderungen sind den zuständigen Be-\nfordern.                                                     hörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.\nS. Die      Unterlagen werden in der Bundesrepublik           8. Das Rohdrehbuch ist den zuständigen Behörden grund-\nDeutschland in deutscher und in der Föderativen Re-         sätzlich vor Aufnahmebeginn vorzulegen."]}