{"id":"bgbl2-1975-41-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":41,"date":"1975-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_41.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung des \"George Peabody College, Nashville, Tennessee\" in der Bundesrepublik Deutschland und einer Änderung des Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der \"Wayne State University\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1975-06-09T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975                          953\nBekanntmadmng\ndes Verwaltungsabkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Rechtsstellung des „George Peabody College, Nashville, Tennessee\"\nin der Bundesrepublik Deutschland\nund einer Änderung des Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung\nder„ Wayne State University\" in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 9. Juni 1975\nA.                           1. Dezember 1971 geschlossene Verwaltungsabkom-\nmen über die Rechtsstellung der\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom                ,,Wayne State University\" u. a.\n3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183,\n1218) durch Notenwechsel vom 24. März 1975 und         in der Bundesrepublik Deutschland wird durch\n22. Mai 1975 ein Verwaltungsabkommen zwischen          Streichung dieser Lehranstalt ab 1. Juli 1975 geän-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und       dert, da sie ihre Tätigkeit an diesem Tage in der\nder Regierung der Vereinigten Staaten von              Bundesrepublik Deutschland einstellt und ihr Lehr-\nAmerika über die Rechtsstellung des                    programm dann von der unter Abschnitt A genann-\nten amerikanischen Bildungsanstalt übernommen\n,,George Peabody College, Nashville, Tennessee\"     wird.\nin der Bundesrepublik Deutschland geschlossen\nworden. Das Verwaltungsabkommen ist nach seiner           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nNr. 6                                                  die Bekanntmachungen\nam 28. Mai 1975\nzu A: vom 31. Juli 1974 über die Rechtsstellung von\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-      Niederlassungen amerikanischer Bildungsanstalten\nlicht.                                                 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetz-\nB.                           blatt II S. 1176),\nDas ebenfalls in Bonn auf Grund des Artikels 71     zu B: vom 28. Januar 1972 über die Rechtsstellung\nAbs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-           der Wayne State University u. a. in der Bundes-\nstatut durch Notenwechsel vom 4. Juni 1971 und         republik Deutschland (Bundesgesetzbl. II S. 84).\nBonn, den 9. Juni 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","954                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVerbalnoten\nBotschaft der                                               Auswärtiges Amt\nVereinigten Staaten von Amerika                             514 - 554.60/ 1 USA\n(Ubersetzung)\nNr. 69\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika           Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme           Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nauf ihre Verbalnote Nr. 107 vom 4. Juni 1971 folgendes      Amerika Nr. 69 vom 24. März 1975 zu bestätigen, mit\nmitzuteilen:                                                welcher die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach\nDas Hauptquartier der Amerikanischen Luftstreitkräfte     Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nin Europa wurde kürzlich von der Wayne State Uni-           Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut\nversity in Kenntnis gesetzt, daß diese Anstalt ihr Bil-      haben soll:\ndungsprogramm für das Personal der amerikanischen\nLuftstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland nach\ndem 1. Juli 1975 nicht mehr anzubieten wünscht. Dem\nHauptquartier der Amerikanischen Luftstreitkräfte ist es\ngelungen, die Dienste des George Peabody College,\nNashville, Tennessee zu gewinnen, um das Programm der\nausscheidenden Bildungsanstalt zu ersetzen. Das ge-\nnannte Ersatzinstitut ist bereit, den Lehrbetrieb in der\nBundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1975 aufzuneh-\nmen. Diese Einstellung eines Programms und dessen\ngleichzeitiger Ersatz wird es dem Hauptquartier der\nAmerikanischen Luftstreitkräfte ermöglichen, ein den\nErfordernissen der amerikanischen Luftstreitkräfte ent-\nsprechendes Spektrum von Bildungsmöglichkeiten ohne\nUnterbrechung anzubieten.\nDemgemäß unterrichtet hiermit die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland von der Einstellung und Beendi-\ngung des Programms der vorstehend genannten Bildungs-\nanstalt und schlägt gleichzeitig vor, ein Verwaltungs-\nabkommen nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden\nWortlaut haben soll:\n1. Dem George Peabody College, Nashville, Tennessee,        1. Dem George Peabody College, Nashville, Tennessee,\ndas den Mitgliedern der in der Bundesrepublik               das den Mitgliedern der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten      Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten\nStaaten von Amerika sowie des zivilen Gefolges und          Staaten von Amerika sowie des zivilen Gefolges und\nderen Angehörigen Bildungsmöglichkeiten bietet, wird        deren Angehörigen Bildungsmöglichkeiten bietet, wird\ndieselbe Behandlung gewährt werden wie den Organi-          dieselbe Behandlung gewährt werden wie den Organi-\nsationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des       sationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bezie-               Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bezie-\nhenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls auf-        henden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls auf-\ngeführt sind.                                               geführt sind.\n2. Die oben genannte Organisation ist für die Befriedi-     2. Die oben genannte Organisation ist für die Befriedi-\ngung der militärischen Bedürfnisse der in der Bundes-       gung der militärischen Bedürfnisse der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten amerikanischen           republik Deutschland stationierten amerikanischen\nStreitkräfte erforderlich. Sie arbeitet nach den Richt-     Streitkräfte erforderlich. Sie arbeitet nach den Richt-\nlinien der amerikanischen Truppe und untersteht             linien der amerikanischen Truppe und untersteht\nderen Dienstaufsicht.                                       deren Dienstaufsicht.\n3. Die ausschließlich im Dienste des George Peabody         3. Die ausschließlich im Dienste des George Peabody\nCollege stehenden Angestellten sind, unbeschadet des        College stehenden Angestellten sind, unbeschadet des\nArtikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum                Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefol-        NATO-Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefol-\nges und die Angehörigen dieser Angestellten wie An-         ges und die Angehörigen dieser Angestellten wie\ngehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges anzu-         Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges an-\nsehen und zu behandeln.                                     zusehen und zu behandeln.\n4. Das George Peabody College gilt nicht als Bestandteil    4. Das George Peabody College gilt nicht als Bestandteil\nder Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zu-         der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in             satzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975                              955\nbezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der         bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der\ndeutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die     deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die\nvon ihm betrieben werden, werden als Dienstfahr-          von ihm betrieben werden, werden als Dienstfahr-\nzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c       zeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c\nund Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des        und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des\nNATO-Truppenstatuts angesehen.                            NATO-Truppenstatuts angesehen.\nDie Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in     5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in\nder Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-       der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-\nstellen des George Peabody College ihren Sitz haben       stellen des George Peabody College ihren Sitz haben\nwerden, sowie die Personalien der bei dieser Einrich-     werden, sowie die Personalien der bei dieser Einrich-\ntung beschäftigten Personen mitteilen.                    tung beschäftigten Personen mitteilen.\nDieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem      6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem\nEingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei         Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei\nder Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in      der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in\nKraft.                                                    Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der\n:ind mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vor-      Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich die\nchlägen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vor-\naß diese Verbalnote und eine das Einverständnis der      schlag der Regierung der Vereinigten Staaten von\n;undesrepublik bestätigende Note ein Verwaltungsab-       Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatz-      Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nbkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Re-         Amerika Nr. 69 vom 24. März 1975 und diese Antwort-\nierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der       note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Artikels 71\n.egierung der Bundesrepublik Deutschland bilden.          Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, den 24. März 1975                      Bonn, den 22. Mai 1975\nL.S.                                                     L. S.\nAn das                                                     An die\nAuswärtige Amt                                             Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\n53 B o n n                                                 53 B o n n - B a d G o d e s b e r g"]}