{"id":"bgbl2-1975-41-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":41,"date":"1975-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/41#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_41.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe","law_date":"1975-06-09T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1975                                 951\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                Artikel 6\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die   Republik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-      krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nderlichen Genehmigungen.                                    abgibt.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt         Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-       blik Nicaragua der Regierung der Bundesrepublik\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-          Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-     des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nsichtigt werden.                                            setzungen auf seiten der Republik Nicaragua erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Managua am einundzwanzigsten No-\nvember 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGoetz D. von Houwald\nFür die Regierung\nder Republik Nicaragua\nAlejandro Montiel Arguello\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. Juni 1975\nIn Colombo ist am 21. Februar 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sri\nLanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Februar 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftli.che Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Sri Lanka,              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             in der Republik Sri Lanka erhoben werden.\nder Republik Sri Lanka,\nArtikel 4\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete               Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nwicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen,\nkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nsind wie folgt übereingekommen:                             benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\neinem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung          chendes festgelegt wird.\nvon Devisenkosten für Zusatzinvestitionen (Chemikalien-\nrückgewinnungsanlage       und     Häckselmaschine)     und                           Artikel 6\nsonstige Devisenkosten in der Papierfabrik Embilipitiya\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 12 Mio DM (in             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWorten: zwölf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 2                              nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\n(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-                                 Artikel 7\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nten unterliegen.                                               desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\n(2) Die Regierung der Republik Sri Lanka,' soweit sie       Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach In-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nder Republik Sri Lanka garantieren gegenüber der Kre-          abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nArtikel 8\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden               Dieses Abkommen tritt am Tage sc>iner Unterzeich-\nVerträge.                                                      nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Colombo, am 21. Februar 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des singhalesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nAlwin Brück\nDr. Gundi Feilner\nFür die Regierung\nder Republik Sri Lanka\nH. A. de S. Gunasekera"]}