{"id":"bgbl2-1975-41-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":41,"date":"1975-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/41#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_41.pdf#page=18","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe","law_date":"1975-05-28T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["950                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe\nVom 28. Mai 1975\nIn Managua ist am 21. November 1974 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nNicaragua über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2L November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. Mai 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        rung und zum Wiederaufbau des Fernmeldewesens in\nund                            Nicaragua ein weiteres Darlehen bis zu siebzehn Millio-\ndie Regierung der Republik Nicaragua            nen Deutsche Mark aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                           Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nder Republik Nicaragua,                                    gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            desrepublik geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Artikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nwicklung in der Republik Nicaragua beizutragen,            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                         schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Republik Nicaragua erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                           Artikel 4\nlicht es der Regierung von Nicaragua, bei der Kredit-        Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Erweite-     den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-"]}