{"id":"bgbl2-1975-40-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":40,"date":"1975-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_40.pdf#page=4","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Technik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1975-06-09T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["920                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 6. Juni 1975\nDas Europäische Ubereinkommen vom 30. Sep-\ntember 1957 über die internationale Beförderung ge-\nfährlicher Güter auf der Straße (ADR) - Bundesge-\nsetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 2 für\nPolen                             am 6. Juni 1975\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 5. November 1974 {Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1330).\nBonn, den 6. Juni 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesamt für internationale Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Tedmik\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 9. Juni 1975\nIn Bonn ist am 23. Mai 1975 ein Abkommen zwi-\nschen dem Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nBundesamt für internationale Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und\nTechnik der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder wissenschaftlichen Forschung und technologi-\nschen Entwicklung unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 13\nam 23. Mai 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Juni 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1975                           921\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesamt für internationale Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Technik\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie       d) im Austausch von wissenschaftlichen Veröffent-\nder Bundesrepublik Deutschland                   lichungen, Dokumentationsmaterial und anderen In-\nund                                formationen;\ndas Bundesamt für internationale Zusammenarbeit       e) in der Organisation wissenschaftlicher Konferenzen,\nauf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Kultur und         Seminare und Beratungen.\nTechnik der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien,                                         Artikel 4\n- nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet-,           Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit werden die\nsind nach Artikel 5 des am 28. Juli 1969 zwischen der    Vertragsparteien Programme der wissenschaftlichen und\nBundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen         technologischen Zusammenarbeit für einen Zeitraum von\nFöderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Ab-         jeweils 2 Jahren aufstellen. Die Programme stellen die\nkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusam-       gemeinsamen Projekte und deren Träger fest. Auf\nmenarbeit wie folgt übereingekommen:                       Wunsch einer Vertragspartei können spezielle Projekte\naus solchen Programmen auch während deren Laufzeit\ngestrichen, im Einvernehmen beider Vertragsparteien\nArtikel 1\nauch jederzeit zusätzliche Projekte aufgenommen wer-\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf       den.\ndem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und tech-\nnologischen Entwicklung zwischen beiden Ländern unter-                            Artikel 5\nstützen und fördern.                                          Für die administrative Abwicklung der Zusammen-\narbeit ist auf jugoslawischer Seite das Bundesamt für\nArtikel 2                          internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wis-\nsenschaft, Bildung, Kultur und Technik der Sozialisti-\nDie Vertragsparteien werden insbesondere die Zusam-\nschen Föderativen Republik Jugoslawien, auf deutscher\nmenarbeit auf folgenden Gebieten unterstützen:\nSeite das Internationale Büro der Kernforschungsanlage\n- Geologie                                                 Jülich (KFA) zuständig.\n- Geophysik\nMetallurgie\nArtikel 6\nElektronik\nEinzelheiten der Abwicklung der Zusammenarbeit wer-\nEnergietechnik\nden durch eine besondere Vereinbarung zwischen den\nKernforschung und Kerntechnik                          gemäß Artikel 5 zuständigen Stellen geregelt. Die be-\nBrennstoffkreislauf                                    sondere Vereinbarung regelt insbesondere\n- Physik, Chemie und Petrochemie                           a) die Finanzierung der Zusammenarbeit\n- Datenverarbeitung                                        b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer For-\n- Ingenieurwissenschaften                                      schungsarbeiten\nBiowissenschaften                                      c) Haftungsfragen.\nEntwicklung neuer umweltschützender Technologien\nunter Einschluß der zugehörigen Forschung.                                    Artikel 7\nWenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird,\nArtikel 3                          werden die Reisekosten für Wissenschaftler und For-\nDie Vertragsparteien stimmen überein, daß sich die       schungspersonal im Rahmen der Zusammenarbeit• vom\nZusammenarbeit besonders in folgenden Formen ab-           Entsendeland, die Aufenthaltskosten dagegen vom Emp-\nwickeln kann:                                              fängerland getragen.\na) in der Durchführung gemeinsamer Forschungspro-\njekte;                                                                        Artikel 8\nb) in der gemeinsamen Nutzung wissenschaftlicher Ein-         Sofern in einem Einzelfall in der besonderen Verein-\nrichtungen und Ausrüstungen;                           barung gemäß Artikel 6 eine Regelung nicht getroffen\nc) im Austausch, in Studienreisen und in fachlicher Fort-  ist, können die Modalitäten der Verwertung der Ergeb-\nbildung von Wissenschaftlern und Forschungsperso-      nisse aus gemeinsamer Forschung in einem direkten Ver-\nnal;                                                   trag zwischen den jugoslawischen und deutschen Institu-","922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\ntionen, die in der gemeinsamen Forschung zusammen-                                    Artikel 11\narbeiten, das heißt zwischen den Trägern der Zusammen-\nDie Gemischte Kommission prüft den jeweiligen Stand\narbeit, geregelt werden.\nder Zusammenarbeit und fördert deren Weiterentwick-\nlung. Sie beschließt insbesondere über die nach Artikel 4\nArtikel 9                             aufzustellenden Programme der wissenschaftlichen und\nVv ährend der gemeinsamen Forschung von den                 technologischen Zusammenarbeit auf der Grundlage von\nTrägern der Zusammenarbeit erworbene urid nicht ver-           Vorschlägen der gemäß Artikel 5 für die Durchführung\nöffentlichte Kenntnisse, Erfahrungen und Dokumenta-            der Zusammenarbeit zuständigen Stellen.\ntionsmaterial werden als vertraulich behandelt, sofern\nzwischen den entsprechenden Institutionen nicht aus-                                  Artikel 12\ndrücklich etwas anderes vereinbart wird.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nArtikel 10\ngenüber der Regierung der Sozialistischen Föderativen\na) Zur Durchführung dieses Abkommens werden die                Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach\nVertragsparteien eine Gemischte Kommission für wis-        Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nsenschaftliche und technologische Zusammenarbeit           rung abgibt.\nbilden, in der jede Vertragspartei mit drei Mitgliedern\nvertreten sein wird.                                                              Artikel 13\nb) Die Gemischte Kommission wird im Rahmen des Stän-             Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\ndigen Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit            Kraft.\nauf dem Gebiet der Kultur und Bildung tätig sein und\nje nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal im Jahr                                Artikel 14\nzusammentreten.                                              Jede Vertragspartei kann auf schriftlichem Wege die-\nc) Die Gemischte Kommission kann zu ihren Sitzungen            ses Abkommen mit einer Frist von mindestens 12 Mona-\nauch Sachverständige als Berater einladen.                 ten kündigen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 23. Mai 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und serbokroatischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Forsdlung und Tedlnologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nMatthöfer\nDer Botschafter\nder Sozialistisdlen Föderativen Republik Jugoslawien\nLoncar"]}