{"id":"bgbl2-1975-39-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":39,"date":"1975-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_39.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen","law_date":"1975-05-05T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975                    911\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nder Vereinten Nationen\nVom 5. Mai 1975\nDas am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Verein-\nten Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) ist\nnach seinem Artikel XI § 41 für die\nDeutsche Demokratische Republik\nunter Anwendung auf ILO, UNESCO, WHO\n(3. revidierte Fassung), UPU, ITU, IMCO (re-\nvidierte Fassung) und WMO                               am 4. Oktober 1974\nin Kraft getreten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Bei-\ntrittsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:\nDie Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Be-\nstimmungen der Paragraphen 24 und 32 der Konvention gebunden,\ndie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes\nvorsehen, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen\nGerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwen-\ndung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen\nFall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die\nUberweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den\nInternationalen Gerichtshof erforderlich ist.\nDieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für die in Paragraph 32 ent-\nhaltene Bestimmung, wonach das Gutachten des Internationalen Ge-\nrichtshofes als bindend anzuerkennen ist.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen zu dem Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Republik\nfolgendes notifiziert:\n(rJbersetzung)\n\"The United Kingdom Government            „Die Regierung des Vereinigten\nwish to put on record that they are       Königreichs gibt zu Protokoll, daß sie\nunable to accept that reservation be-     diesen Vorbehalt nicht annehmen\ncause, in their view, it is not of a kind kann, da er ihrer Auffassung nach\nwhich intending parties to the Conven-    nicht zu den Vorbehalten gehört, die\ntion have the right to make.\"             angehende Vertragsparteien des Ab-\nkommens zu machen berechtigt sind.\"\nDas Abkommen ist ferner in Kraft getreten für:\ndie Mongolei\nunter Anwendung auf FAO                             am 20. September 1974\nDie Mongolische Volksrepublik hat dem Generalsekretär der Ver-\neinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Translation)                           (rJbersetzung)\n\"The Mongolian People's Republic          ,,Die Mongolische Volksrepublik be-\ndoes not consider itself bound by the     trachtet sich durch die §§ 24 und 32\nprovision of Sections 24 and 32 of the    des genannten Abkommens nicht als\nsaid Convention and adheres to the        gebunden und vertritt weiterhin den\nposition that for submission of a par-    Standpunkt, daß in jedem Einzelfall\nticular dispute arising out of an inter-  die Zustimmung aller Streitparteien\npretation or application of Convention    erforderlich ist, damit eine bestimmte\nfor settlement by the International       Streitigkeit über die Auslegung oder\nCourt of Justice, the consent of all      Anwendung des Abkommens durch\nparties to the dispute is necessary in    den Internationalen Gerichtshof bei-\nevery individual case. This reserva-      gelegt werden kann. Dieser Vorbehalt"]}