{"id":"bgbl2-1975-39-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":39,"date":"1975-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_39.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention","law_date":"1975-05-05T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nzum Schutze der MensdJ.enredJ.te und Grundfreiheiten\nsowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention\nVom 5. Mai 1975\nDie Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. 1952 II S. 685, 953) sowie die Protokolle\nNr. 2, 3 und 5 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1111) sind\nnach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention für die\nSchweiz                       am 28. November 1974\nin Kraft getreten.\nDie Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde zur Konvention folgende Vorbehalte\nund Erklärungen abgegeben:\nVorbehalt zu Artikel 5:                                      die vorsehen, daß das Urteil nicht an einer öffentlichen\nDie Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der         Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich\nmitgeteilt wird.\nKonvention erfolgt unter Vorbehalt einerseits der kanto-\nnalen Gesetze, welche die Versorgung gewisser Katego-        Auslegende Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1:\nrien von Personen durch Entscheid einer Verwaltungs-\nbehörde gestatten, und andererseits unter Vorbehalt des         Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in\nkantonalen Verfahrensrechts über die Unterbringung von       Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention enthaltene Ga-\nKindern und Mündeln in einer Anstalt nach den Bestim-        rantie eines gerechten Prozesses, sei es in bezug auf\nmungen des Bundesrecht,s über die elterliche Gewalt und      Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten,\ndie Vormundschaft (Art. 284, 386, 406 und 421 Ziff. 13 des   sei es in bezug auf die Stichhaltigkeit der gegen eine\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches).                          Person erhobenen strafrechtlichen Anklage, nur daß eine\nletztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Ent-\nscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte\nVorbehalt zu Artikel 6:                                      und Pflichten oder über die Stichhaltigkeit einer solchen\nAnklage stattfindet.\nDer in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention veran-\nkerte Grundsatz der Offentlichkeit der Verhandlungen         Auslegende Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben\nfindet keine Anwendung auf Verfahren, die sich auf eine      c und e:\nStreitigkeit über zivilrechtliche Rechte und Pflichten\noder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen An-         Der Schweizerische Bundesrat erklärt, die in Artikel 6\nklage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor          Absatz 3 Buchstaben c und e der Konvention enthaltene\neiner Verwaltungsbehörde stattfinden.                        Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amt-\nlichen Verteidigers und eines Dolmetschers in dem Sinn\nDer Grundsatz der Offentlichkeit der Urteilsverkündung       auszulegen, daß sie die begünstigte Person nicht end-\nfindet Anwendung, unter Vorbehalt der Bestimmungen           gültig von der Zahlung der entsprechenden Kosten be-\nder kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozeß,      freit.\nDiese Bekanntmachung ergeht hinsichtlich der\nKonvention im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II\nS. 5), hinsichtlich der Protokolle im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 20. November 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1315) und 8. Februar 1972 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 105).\nBonn, den 5. Mai 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}