{"id":"bgbl2-1975-37-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":37,"date":"1975-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_37.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1975-05-05T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. Mai 1975\nIn Dar es Salaam ist am 20. Februar 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nadl seinem Artikel 7\nam 20. Februar 1975\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. Mai 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nund                             gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungs-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nverträge nach dem 30. November 1974 abgeschlossen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      worden sind.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                  Artikel 2\nder Vereinigten Republik Tansania,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die z\\visclwn\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               unterliegen.\nArtikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Tansania beizutragen,                             Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                          Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nArtikel 1                           Verträge in Tansania erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 4\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nnia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/       Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMain, für den Bezug von Waren zur Deckung des laufen-       überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und damit zusammen-        benden Transporten von Personen und Gütern im See-\nhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur Höhe von         und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ninsgesamt zehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975                               871\nnc1hmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                               Artikel 6\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungshereich dieses\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mona-\nArtikel 5                               ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           Erklärung abgibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 7\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 20. Februar 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. v. Müllenheim\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Ms u y a\nListe der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsab-           c) Arzneimittel\nkommens vom 20. Februar 1975 bis zur Höhe von 10 Mio             Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem             schaftliche Entwicklung der Vereinigten Republik\nDarlehen finanziert werden können:                               Tansania von Bedeutung sind.\nIndustrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate     Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nIndustrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche       können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nMaschinen und Geräte                                      stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nErsatz- und Zubehörteile aller Art\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\nErzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\ndarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern\na) Düngemittel                                            und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nb) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel        der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}