{"id":"bgbl2-1975-37-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":37,"date":"1975-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_37.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe","law_date":"1975-05-02T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["868                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens\nVom 30. April 197 5\nDas Internationale Pflanzensmutzabkommen vom\n6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist\nnam seinem Artikel XIV für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                               am 4. Dezember 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Ansmluß an die\nBekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 441).\nBonn, den 30. April 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. G e h 1h o ff\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDr. M o r g e n s t e r n\nBekanntmachung\ndes Abkommen5 nvischen der Regierung der Bundesrepublik D..'.utsrhland\nund der Regierung der Republfü Senegal\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Mai 1975\nIn Dc1kar ist am 17. März 1975 ein Abkommc·n\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Rcpubl ;k\nSenegal über Kapitalhilfe unterzeichnet v,rnrd(•n.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. M<lrz 1975\nin hra_ft getreten; es 'Nird nuchstelwnd veröffont-\nlicht.\nBonn, den 2. Mu.i 1975\nDer B11ndcs111ini::_,tc·r\nf (; r w i r t s c h u f t l i c h e Z u c d , 1 , ,. J t beil\nIm /\\ufirc<r\nBöll","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975                                869\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Senegal\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            in Senegal erhoben werden.\ndPr Republik Senegal,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                              Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDie Regierung der Republik Senegal überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwicklung in Senegal beizutragen,                              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nsind wie folgt übereingekommen:\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nArtikel 1\nlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Senegal, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das                              Artikel 5\nVorhaben „Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie zur           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nErschließung der Eisenerze bei Faleme\", wenn nach Prü-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,       lehensgewährung ergebenden Leistungen und Lieferun-\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millio-         gen die Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nnen Deutsche Mark aufzunehmen.                                nutzt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                  Artikel 6\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nSenegal durch andere Vorhaben ersetzt werden.                 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2\nRepublik Senegal innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         abgibt.\nder Regierung der Republik Senegal und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die                              Artikel 7\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRechtsvorschriften unterliegen.                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dakar am 17. März 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder ·wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung\nder Republik Senegal\nBabacar"]}