{"id":"bgbl2-1975-37-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":37,"date":"1975-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_37.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Filmbeziehungen","law_date":"1975-04-28T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die deutsch-französischen Filmbeziehungen\nVom 28. April 1975\nIn Paris ist am 5. Dezember 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik\nüber die deutsch-französischen Filmbeziehungen un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 16 Abs. 1\nam 26. Januar 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. April 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. v o n B e au v a i s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die deutsch-französischen Filmbeziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Die Herstellung von Filmen in Gemeinschaftspro-\nund                               duktion zwischen Produzenten beider Staaten bedarf der\nGenehmigung der zuständigen Behörden nach gegensei-\ndie Regierung der Französischen Republik\ntiger Konsultation:\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich des        in der Bundesrepublik Deutschland:\nFilms weiterzuentwickeln,\ndes Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft\nin dem Wunsche, die Herstellung von Filmen in Ge-           in Frankreich:\nmeinschaftsproduktion zu fördern,\ndes Centre National de la Cinematographie.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nA-   Gemeinschaftsproduktion\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion von Filmen vor-\ngesehenen Vergünstigungen können nur Produzenten ge-\nArtikel 1\nwährt werden, die über eine gute technische und finan-\n(1) Die in Gemeinschaftsproduktion hergestellten          zielle Organisation sowie über entsprechende Berufs-\nFilme, die unter dieses Abkommen fallen, werden nach          erfahrung verfügen.\ndem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht als natio-\nnale Filme angesehen.                                                                  Artikel 3\n(2) Ihnen stehen von Rechts wegen in jedem der                Programmfüllende Filme haben folgende Voraussetzun-\nbeiden Staaten die sich auf Grund der geltenden oder          gen zu erfüllen:\nnoch zu erlassenden Vorschriften ergebenden Vergünsti-\ngungen zu. Diese Vergünstigungen werden in der Bun-           1. Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt\ndesrepublik Deutschland nur dem Produzenten gewährt,              sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen\nder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat, und            Beiträgen zusammen. Die künstlerische und technische\nin Frankreich nur dem Produzenten, der Angehöriger                Beteiligung soll in jedem Staat grundsätzlich den\ndieses Staates ist.                                               finanziellen Beiträgen entsprechen.","Nr. 37 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975                                           865\n2. Die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den                      (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ülwrnimm!\nHerstellungskosten       des     Films      beträgt mindestens   der Mehrheitsproduzent die Ausfuhr der in Gemein-\n30 V. H.                                                         schaftsproduktion hergestellten Filme. Sollten Schwierig-\nkeiten in einem bestimmten Staat auftreten, so über-\nArtikel 4\nnimmt die Ausfuhr der Gemeinsrnaftsproduzent, der über\n(1) Die Filme müssen von Regisseuren, Technikern und              die besten Ausfuhrmöglichkeiten in diesen Staat verfügt.\nKünstlern hergestellt werden, die, was die Bundesrepu-                Jeder von einem Gemeinsrnaftsproduzenten geschlossene\nblik Deutschland anbetrifft, deutsche Staatsangehörige '              Ausfuhrvertrag' bedarf der Zustimmung seines Mitprodu-\nsind oder dem deutschen Kulturbereich angehqre,-i; in                 zenten unter Beachtung der im Gemeinschaftsproduk-\nFrankreich müssen obengenannte Personen die franzö-                   tionsvertrag festgelegten Bedingungen und Fristen.\nsische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Frankreich\nbevorrechtigte Personen sein.\nArtikel 7\n(2) Die künstlerische und technische Beteiligung muß\n(1) Titelvorspann, Reklamevorspann und \\VerbemalP-\ndarin bestehen, daß mindestens ein Drehbuchautor oder\nrial der Gemeinschaftsfilme müssen den Hinweis enthal-\nDialogbearbeiter, ein Techniker sowie vorzugsweise ein\nten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion\nDarsteller in einer Hauptrolle und ein Darsteller in einer\nzwischen Produzenten der beiden Staaten handelt.\nMittelrolle oder gegebenenfalls zwei Darsteller in wichti-\ngen Rollen mitwirken, die Angehörige des Staates der                     (2) Die Vorführung der Gemeinschaftsfilme auf Film-\nfinanziellen Minderheitsbeteiligung sind; für den Begriff             festspielen erfolgt im Namen des Staates, dem der Mehr-\nder Staatsangehörigkeit ist Absatz 1 maßgebend.                       heitsproduzent angehört, sofern die Gemeinschaftsprodu-\n(3) Die Mitwirkung von Darstellern, die Angehörige               zenten nicht eine andere - in Frankreich von den zu-\neines dritten Staates sind, kann ausnahmsweise im Ein-               ständigen Behörden zu genehmigende -                   Vereinbarung\nvernehmen der zuständigen Behörden beider Staaten zu-                 getroffen haben.\ngelassen werden, soweit dies vom Drehbuch her erfor-\nArtikel 8\nderlich ist.\n(1) Die Behörden der beiden Staaten genehmigen im\n(4) Atelieraufnahmen,        Vertonung und Entwicklung\nRahmen dieses Abkommens die Gemeinschaftsproduktion\nmüssen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchge-\nvon Filmen zwischen Produzenten der Bundesrepublik\nführt werden.\nDeutschland und der Französischen Republik sowie Pro-\n(5) Atelieraufnahmen sollen vorzugsweise im Staat des             duzenten aus Staaten, mit welchen der eine oder der\nMehrheitsproduzenten gedreht werden.                                  andere Staat Abkommen über Gemeinschaftsproduktio-\nnen geschlossen hat; hierbei müssen die Bestimmungen\n(fi) Außenaufnahmen, Originalaufnahmen oder Aufnah-              des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 erfüllt sein.\nmen in Behelfsbauten in einem dritten Staat sind zu-\nlässig, wenn es der Handlungsablauf des Films oder die                    (2) Die finanzielle Beteiligung eines Minderheitsprodu-\ntechnischen Voraussetzungen für seine Herstellung erfor-              zenten an einem nach Absatz 1 hergestelltf'n Gemein-\ndern.                                                                 schaftsfilm kann sich auf 20 v. H. ermäßigen, wenn die\nGesamtproduktionskosten zwei Millionen Deutsche Mark\n(7) Der Gemeinschaftsfilm muß eine deutsche Original-             übersteigen.\noder Synchronfassung sowie eine französische Original-\noder Syn< hronfassung haben. Wenn es das Drehbuch er-                    (3) Der technische und künsllPrische Beitrag muß in\nfordc,rt, können diese Fassungen Dialogstellen in f'iner              der Mitwirkung mindestens ei1ws Autors odn eines\nc111d('rvn Sprache enthalten.                                         qualifizierten Technikers und der J\\1itwirkung vorzugs-\nweise eines Darstellers in einC'r 1--fduptrollP oder 9cgt>lll'-\n1wnfalls Pines Darstellers in ei1wr wichti~JPll Rolle lw-\nArtikel 5                               stehon.\n(1) .lt·der    Gcmeinschüfhprocluwnt ist :tvlitc~igPntünwr                                        ArtikPl 9\nC'i1ws Origi11c1lnegt1tivs (Bild und Ton) unabhängig von                 (1) DiC' Gcmcinschaflsprocluktion von Kurz!ilnwn kc11111\ndem Ort, ,rn de111 das Negativ aufbewahrt wird. JC'rh•r               von den zusliindigen BehördPn der lwidPn Stc1c1fcn ncttli\nCemcinsclwfhproduzent hat Anspruch auf ein Inh'11wcJc1-               c'incr Llwrprüfung jedes Einzelprojektes zugeldsst'll\ntiv in seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Inter-                werd('n.\n1w~1c1tiv-; für eirn· drille Sprache bedarf der Zustimm11ng\nIH•1dc·r Cc·meins( lld!tsproduzc'nlcn.                                   (2) Diese      Filme müssen im Rahnwn Pinn findm'il'll\nausgt'glicllC'ncn zweiseitigen Gcnwinschaf tsproduk t ir! 11\n('.!) Dc1s NPgativ wird in Pi1wr Kopieranstalt des Sldcl-         hc~rgestt>llt werden. Es muß die Mitwirkung t'in(•s ki111°i-\nll's der i'vkhrlwilslwtc•iligung entwickelt; desgleichen             leriscliC'n Mitarbeiters (Regisst ur odor Kc1merc1rn<11111) ,Hie;\n0\nWl'rden die zur dortigen Auswcrtunq erfonkrliclwn Ko-                 jedem dn lJeiden StaatC'n sidwrgeslelll sein.\npien in diesem Stc.1i.lt gezogen. Die Kopien, die zur A uc.;-\nwertung im Staat der Minderheitslwteiligung beniil igt\nArtikel 10\nV/C'rden, werden in einer Kopieranstalt dieses Staates ~JC-\nzogc>n. Jeder Gemeinschaftsproduzent hat das Recht, clic                 fiir   Rt'iscn und Aufenthalte der künst!C'rischcn und\nfür seinen Markt notwendigen Kopien ziehen zu lassen.                technischen Mitarbeiter an einer Gemeinschaftsproduk-\ntion sowie für die Einfuhr des für die Ht'rstellung und\n(3) Von diesem Grundsatz darf nur aus techniscl1en\nAuswertung           notwendigen      Filmmaterials        (Filmrollen,\nGründen oder aus Gründen der Gegenseitigkeit abge-\nlPchnisclws Material, Kostüme,                Dekoralio11smc1terial,\nwichen werden.\nVv'Prhcmaf Prial) wird jegliche Erleichterung (Jl'W<lhrt.\nArtikel 6\n(1) Die .\\ufteilung der Einnahmen erfolgt entsprcclwncl                                           Artikel 11\nder finanziel!C'n Bl'l('iligung Piiws jeden Ct1mrinc;c hcdts-\nDer Antrc1g dllf Gc,neilmigung einPr Gl·nwinsc h,dh-\nproduzcntcn.\nproduktion ist rn1ter Berücksichtigung cll'r in dc r J\\11ld~lt'\n0\n(2) Vorll('haltlicll dc'r Genehmigung dc•r fü•hiircle11 clr·r     zu dil•·,PJll /\\ bkommen cnlhclllcnen Durchlülnun~Jslw~ 1 i l'l·\nbeicL•n St<1c1ten könnC'n die Einnalrnwn oclc-r rlil' Ath\\\\C1-       n1u11e1c·11 !i(•i dPn jf'\\Vcils      ,u•;lüncli(ft'll ßt,Ji(irclc11 dt r\n1L;11~)'-g<'liicte od<•r lwides c1ufg'.·lc>ilt ,vcrden               L,·tci('ll Sicloll,·n zu ~;tE'llc·n.","866                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 12                              Berufsgruppen zusammensetzt; sie hat die Aufgabe, die\nAnwendung dieses Abkommens zu überprüfen, zu er-\n(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten unterrich-\nleichtern und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.\nten sich über alle Fragen im Zusammenhang mit der Er-\nteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Ge-               (2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die\nmeinschaftsproduktionsgenehmigungen.                           Kommission einmal jährlich abwechselnd in der Bundes-\nrepublik Deutschland und in der Französischen Republik\n(2) Vor Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer\nzusammen; sie kann ferner auf Antrag einer der Ver-\nGemeinschaftsproduktionsgenehmigung müssen sich die\ntragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wich-\nzuständigen Behörden beider Staaten konsultieren.\ntigen Änderungen der für die Filmwirtschaft geltenden\nRechts- und Verwaltungsvorschriften.\nB-   Filmaustausch\nArtikel 15\nArtikel 13\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(1) Vorbehaltlich der zur Zeit geltenden Gesetzes- und      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVerwaltungsvorschriften unterliegen Ausfuhr, Einfuhr           gegenüber der Regierung der Französischen Republik\nund Auswertung nationaler Filme in beiden Staaten              innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkeinerlei Beschränkung.                                        kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Für jeden Film, der aus einem der beiden Staaten\nin den anderen eingeführt wird, ist ein Ursprungszeugnis                               Artikel 16\nvorzulegen, das in der Bundesrepublik Deutschland von\ndem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, in Frank-               (1) Die beiden Regierungen notifizieren sich gegensei-\nreich vom Centre National de la Cinematographie ausge-         tig ihre Zustimmung zu diesem Abkommen; das Abkom-\nstellt wird.                                                   men tritt 30 Tage nach der letzten diesbezi,iglichen Noti-\nfikation in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Ab-\nkommen vom 22. April 1965 in Kraft.\nC-  Allgemeine Bestimmungen\n(2) Das Abkommen wird für die Dauer von zwei\nJahren geschlossen, vom Tage seines Inkrafttretens an\nArtikel 14\ngerechnet; es verlängert sich stillschweigend um jeweils\n(1) Es wird eine Gemischte Kommission gebildet, die        ein Jahr, sofern es nicht spätestens drei Monate vor\nsich aus Vertretern der zuständigen Ministerien sowie          seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt\naus Sachverständigen der entsprechenden Behörden und           wird.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-\nfugten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkom-\nmen unterzeichnet.\nGESCHEHEN zu Paris am 5. Dezember 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSigismund Freiherr v. Braun\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\nder Französischen Republik\nBernard D e s t r e m a u\nSecretaire d'Etat aupres\ndu Ministre des Affaires Etrangeres","Nr. 37- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975                                  867\nAnlage\nzu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die deutsch-französischen Filmbeziehungen\nDurchführungsbestimmungen                     III -   vier Ausfertigungen des Gemeinschaftsproduk-\ntionsvertrages, der einen Genehmigungsvorbehalt\nAnträge auf Inanspruchnahme der Vergünstigungen\nder zuständigen Behörden beider Staaten enthal-\naus dem Abkommen über die deutsch-französischen Film-\nten muß. Es sind darin die Höhe der finanziellen\nbeziehungen müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn\nder Dreharbeiten des Films bei den zuständigen Behör-                Beiträge der Gemeinschaftsproduzenten und die\nAufteilung der Einnahmen und Märkte anzu-\nden beider Staaten gestellt werdeo.\ngeben;\nDie im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Be-\nIV -    einem detaillierten Kostenvoranschlag und dem\nhörde übermittelt der im Staat des Minderheitsproduzen-\nFinanzierungsplan;\nten zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Antrags-\nunterlagen und teilt ihr gegebenenfalls spätestens 2 Wo-      V -    einer Aufstellung des technischen und künstle-\nchen vor Beginn der Dreharbeiten mit, welche Gründe                  rischen Personals unter Angabe der Staatsange-\nder Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen könn-                 hörigkeit;\nten.                                                         VI -    einem Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer\nDen Genehmigungsanträgen sind Unterlagen in der je-               (sowohl für Atelier- als auch für Außenaufnah-\nweiligen Sprache der zuständigen Behörde beizufügen.                 men) in Wochen sowie der Aufnahmeorte.\nDiese Unterlagen bestehen aus:\nDie zuständigen Behörden beider Staaten können fer-\nI -   einer ausführlichen    Inhaltsbeschreibung    von\nner alle für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Unter-\n60-80 Seiten;\nlagen und Auskünfte anfordern. Szeneneinteilung und\nII -   einem Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb          Dialoge des Films hat der Gemeinschaftsproduzent der\nder Verfilmungsrechte oder eine entsprechende        zuständigen Behörde seines Staates spätestens eine\nOption;                                              Woche vor Beginn der Dreharbeiten bekanntzugeben."]}