{"id":"bgbl2-1975-36-9","kind":"bgbl2","year":1975,"number":36,"date":"1975-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_36.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung des Rechts für Fischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland zum Fischfang in der Seefischereizone der Volksrepublik Polen","law_date":"1975-05-22T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975               857\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die Gewährung des Rechts für Fischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland\nzum Fischfang in der Seefischereizone der Volksrepublik Polen\nVom 22. Mai 1975\nIn Warschau ist am 14. Dezember 1973 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-\nblik Polen über die Gewährung des Rechts für\nFischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland\nzum Fischfang in der Seefischereizone der Volks-\nrepublik Polen unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend nebst einem\nBriefwechsel über die Gewährung von Rechten an\ndie Fischer der Volksrepublik Polen im Falle der\nErrichtung einer Seefischereizone der Bundesrepu-\nblik Deutschland auf der Grundlage der Gegensei-\ntigkeit veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die Gewährung des Rechts für Fischereifahrzeuge\nder Bundesrepublik Deutschland zum Fischfang in der Seefischereizone\nder Volksrepublik Polen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             b) in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Seemeilen, gemes-\nund                                      sen von der Basislinie für das Küstenmeer der Volks-\nrepublik Polen für unbegrenzte Zeit.\ndie Regierung der Volksrepublik Polen\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete\nsind\nsind auf den beigefügten amtlichen Seekarten der Volks-\nunter Beachtung des Gesetzes der Volksrepublik              republik Polen Nr. 201 und 202 *), die integrierende\nPolen vom 12. Februar 1970 über die Schaffung einer         Bestandteile dieses Abkommens sind, näher bezeichnet.\nSeefischereizone vor der Küste der Volksrepublik\nPolen                                                                                    Artikel 2\nund\n-    in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen und              Vorschriften der Volksrepublik Polen über Seefische-\ndie Zusammenarbeit zu entwickeln und zu festigen,           rei und Schutz der Staatsgrenzen sind so rechtzeitig be-\nkanntzugeben, daß die Fischer die Möglichkeit haben,\nwie folgt übereingekommen:                                       sie einzuhalten.\nArtikel\nArtikel 3\n(1) Fischereifahrzeuge   der Bundesrepublik Deutsch-\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nland sind berechtigt, in dem in Absatz 2 dieses Artikels\ntember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nbezeichneten Umfang in der Seefischereizone der Volks-\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-\nrepublik Polen, jedoch außerhalb der Grenzen des\ngedehnt.\nKüstenmeeres der Volksrepublik Polen zu fischen. Die\nseewärtige Grenze der Seefischereizone der Volksrepu-\nArtikel 4\nblik Polen verläuft in einem Abstand von 12 Seemeilen,\ngemessen von der Basislilüe für das Küstenmeer der                  Das Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-\nVolksrepublik Polen. Diese Basislinie verläuft von einem         sen. Es kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche\nPunkt mit den Koordinaten 54°27'33\" N und 19°38'34\" 0           Mitteilung gekündigt werden und tritt in diesem Falle\nzu dem Punkt 54°35'36\" N und 18°48'36\" 0, von dort               12 Monate nach dem Tage des Eingangs der Kündigungs-\nweiter in westlicher Richtung entlang der Küste der             erklärung außer Kraft.\nVolksrepublik Polen bis zu einem Punkt mit den Koordi-\nnaten 53°55'45\" N und 14°13'41\" 0.                                                           Artikel 5\n(2) Das Recht zum Fischfang innerhalb der Seefische-            Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem\nreizone der Volksrepublik Polen nach Absatz 1 dieses            beide Regierungen durch Notenwechsel einander mitge-\nArtikels gilt                                                   teilt haben, daß die rechtlichen Erfordernisse für das\na) in dem Gebiet zwischen 3 und 6 Seemeilen, gemes-             Inkrafttreten erfüllt sind.\nsen von der Basislinie für das Küstenmeer der Volks-\nrepublik Polen, bis zum 31. Dezember 1973                   *) Die Seekarten     werden aus technischen Gründen hier nicht ver-\nöffentlicht, sie können im Fischereiamt des Landes Schleswig-\nund                                                             Holstein, 23 Kiel 14, Wi~chhofstraße 1-3, eingesehen werden.\nGESCHEHEN zu Warschau am 14. Dezember 1973 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRu et e\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nOlszewski","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975\nDer Botschafter                                   Der Vizepremierminister und\nder Bundesrepublik Deutschland                             Minister für Schiffahrt\nder Volksrepublik Polen\nWarschau, den 14. Dezember 1973                           Warschau, den 14. Dezember 1973\nExzellenz,                                                 Exzellenz,\nich beehre mich, den Erhalt des Brief es Eurer Exzellenz\nvorn heutigen Tage zu bestätigen, der folgenden Wort-\nlaut hat:\nnamens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        ,,Namens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerkläre ich, daß die Regierung der Bundesrepublik          land erkläre ich, daß die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland sich für den Fall der Errichtung einer See-    Deutschland sich für den Fall der Errichtung einer See-\nfischereizone (Seefischereianschlußzone) verpflichtet, mit fischereizone (Seefischereianschlußzone) verpflichtet, mit\nder Regierung der Volksrepublik Polen unverzüglich in      der Regierung der Volksrepublik Polen unverzüglich in\nVerhandlungen einzutreten mit dem Ziel, den Fischern       Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, den Fischern\naus der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der          aus der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit dieselben Rechte zu gewähren, wie sie      Gegenseitigkeit dieselben Rechte zu gewähren, wie sie\nden Fischern aus der Bundesrepublik Deutschland in der     den Fischern aus der Bundesrepublik Deutschland in der\nSeefisdiereizone der Volksrepublik Polen eingeräumt        Seefischereizone der Volksrepublik Polen eingeräumt\nwerden.                                                    werden.H\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner         Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                             ausgezeichnetsten Hochachtung.\nRuete                                                Olszewski\nSeiner Exzellenz\ndem Vizepremierminister und                                Seiner Exzellenz\nMinister für Schiffahrt                                    dem Botschafter\nder Volksrepublik Polen                                    der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Kazimierz Olszewski                                  Herrn Dr. Hans Helmuth Ruete","860                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 291. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. April 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhan~1 stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zollti\\rifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene, ,Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\np1eis ist die Mehrwertsteuei enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e."]}