{"id":"bgbl2-1975-36-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":36,"date":"1975-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe","law_date":"1975-04-17T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["837\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1975                                                                                                                 Nr. 36\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n17. 4. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             837\n29. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Gründung eines\nEuropäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            839\n29. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\nFortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   839\n30. 4. 75 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens über die Eichung der\nBinnenschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          840\n6. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  840\n7. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-\nzierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern . . . .                                                                            841\n9. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ane1kerinung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           842\n15. 5. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Hohe See und\ndes Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitig-\nkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     843\n22. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung des Rechts für\nFischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland zum Fischfang in der Seefischereizone\nder Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      857\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. April 1975\nIn Freetown ist am 7. Februar 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. Februar 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. April 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","838                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil ß\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Bank von Sierra Leone garantiert gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nund\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\ndie Regierung der Republik Sierra Leone            Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nschließenden Verträge.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                    Artikel 3\nRepublik Sierra Leone,                                           Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               in der Republik Sierra Leone erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                                 Artikel 4\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nwicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen,            porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 1\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd:lland er-     die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nmöglicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei       erforderlichen Genehmigungen.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für\ndas Vorhaben \"Straße Freetown-Waterloo (außerstädti-                                   Artikel 5\nscher Bereich)\", wenn nach Prüfung seine Förderungs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nHöhe von insgesamt zwanzig Millionen Deutsche Mark\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\naufzunehmen.\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                    Artikel 6\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLeone durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                            republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-          blik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für        abgibt.\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                                Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Freetown am 7. Februar 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Ach e n b ach\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDesmond Lu k e"]}