{"id":"bgbl2-1975-35-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":35,"date":"1975-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/35#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_35.pdf#page=62","order":2,"title":"Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1975-04-22T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["834                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Notenwechsels zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Osterreich\ntlber die Dauer des Urheberredltsschutzes nach Artikel 7 Absätze 2 und 3\nder Brtlsseler Fassung der Berner Ubereinkunft zum Schutz\nvon Werken der Literatur und Kunst\nVom 22. April 1975\nIn Bonn sind am 31. Januar und 7. März 1975\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Osterreich\nNoten über die Dauer des Urheberrechtsschutzes\nnach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der in Brüssel am\n26. Juni 1948 beschlossenen Fassung der Berner\nUbereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz\nvon Werken der Literatur und Kunst (Bundesgesetz-\nblatt 1965 II S. 1213) ausgetauscht worden. Der No-\ntenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nt\nj\nL","Nr. 35-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1975                                    835\nOsterreichische Botschaft\nZl. 148-A/75\nVerbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-       für Lichtbildwerke jedoch nach § 68 des Urheqerrechts-\nwärtigen Amt folgendes mitzuteilen:                          gesetzes 25 Jahre nach dem Erscheinen oder nach der\nDurch den Art. I Z. 2 bis 3 a der Urheberrechtsgesetz-    Herstellung des Werkes. Die Werke der Literatur, der\nnovelle 1972, BGBI. Nr. 492, ist in Osterreich die in den    Tonkunst und der bildenden Künste deutschen Ur-\n§§ 60 bis 62 des Urheberrechtsgesetzes vorgesehene           sprungs, mit Ausnahme der Lichtbildwerke, sind danach\nSchutzfrist mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 für alle       in Osterreich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, die\nzu diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Bestimmungen         Werke der Filmkunst 50 Jahre nach der Aufnahme bzw.\nnoch nicht frei gewordenen Werke der Literntur, der          der Veröffentlichung geschützt, wenn sie am 3~. Dezem-\nTonkunst und der bildenden Künste von bisher 50 auf 70       ber 1972, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutz-\nJahre nach dem Tode des Urhebers oder nach der Ver-          fristverlängerung der Urheberrechtsgesetznovelle 1972,\nöffentlichung des Werkes und für Werke der Filmkunst         in Osterreich noch geschützt waren. Umgekehrt folgt\nvon bisher 30 auf 50 Jahre nach der Aufnahme oder nach       nach Ansicht der österreichischen Regierung aus dem\nder Veröffentlichung verlängert worden. Gleichzeitig         Art. 7 Abs. 2 und 3 der Brüsseler Fassung der Berner\nsind durch den Art. II Abs. 7 dieser Novelle die Ab-         Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und\nsätze 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle    Kunst, daß für entsprechende, am 31. Dezember 1972 in\n1953, BGBI. Nr. 106, aufgehoben worden.                      der Bundesrepublik Deutschland noch geschützte Werke\nösterreichischen Ursprungs die Schutzfrist in der Bundes-\nDie österreichische Regierung ist der Auffassung, daß     republik Deutschland erst zu demselben Zeitpunkt wie in\ndiese Schutzfristverlängerung auf Grund des Art. 7           Osterreich endet.\nAbs. 2 und 3 der Brüsseler Fassung der Berner Uberein-\nk unf t zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,          Die österreichische Regierung ist der Auffassung, daß\nder Osterreich und die Bundesrepublik Deutschland an-        sich diese Rechtsfolgen unmittelbar aus den genannten\ngehören, auch den Werken deutschen Ursprungs zugute          Bestimmungen der österreichischen und deutschen Ge-\nkommt, ·soweit diese nach dem deutschen Gesetz über          setze sowie der Brüsseler Fassung der Berner Uberein-\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber-            kunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nrechtsgesetz) vom 9. September 1965, Bundesgesetzbl. I       ergeben, ohne daß zu diesem Zweck der Abschluß eines\nS. 1273, in der Bundesrepublik Deutschland einen über        weiteren Abkommens notwendig wäre.\nden bisherigen österreichischen Schutz hinausgehenden\nSchutz genießen. Die Schutzfrist beträgt in der Bundesre-       Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-\npublik Deutschland nach § 64 und § 66 des Urheber-           sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nrechtsgesetzes grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tode des      ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nUrhebers oder nach der Veröffentlichung des Werkes,\nBonn, am 31. Januar 1975\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\n:--\nAuswärtiges Amt\n512-522 MH 14\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft den Empfang ihrer Verbalnote vom 31. Januar\n1975 - Zl. 148-A/75 - zu bestätigen, welche den folgen-\nden Wortlaut hat:\n(Der weitere Wortlaut stimmt mit der österreichischen\nVerbalnote überein).\nDie in der Note dargelegte Rechtsauffassung der öster-\nreichischen Regierung wird von der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland geteilt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, d1e Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\n·'?.:\nachtung zu versichern.\nBonn, den 7. März 1975\nAn die\nOsterreichische Botschaft\nBonn"]}