{"id":"bgbl2-1975-34-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":34,"date":"1975-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze","law_date":"1975-05-20T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["765\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                Z 1998A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 1975                                                                 Nr.34\nTag                                             Inhalt                                                                   Seite\n20. 5. 75  Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Republik Osterreich über die gemeinsame Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     765\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 29. Februar 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die gemeinsame Staatsgrenze\nVom 20. Mai 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             abschnitte jeweils zuständigen staatlichen Vermes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      sungsämtern zur Einsicht bereit.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Dem in Wien am 29. Februar 1972 unterzeich-\nneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik                      Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nDeutschland und der Republik Osterreich über die            Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\ngemeinsame Staatsgrenze wird zugestimmt.                    stellt.\n(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Dber-                                     Artikel 3\nsichtskarte der einzelnen Grenzabschnitte veröffent-\nlicht. Die in Artikel 2 des Vertrages bezeichneten             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nAnlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches            kündung in Kraft.\nArchiv) und beim Bayerischen Landesvermessungs-                (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-\namt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte           tikel 36 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbetreffenden Umfang - bei den für diese Grenz-              bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die gemeinsame Staatsgrenze\nDER PRÄSIDENT                          Grenzabschnitt „Inn\":\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                         vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur Einmündung\nund                                der Salzach in den Inn;\nDER BUNDESPRÄSIDENT                        Grenzabschnitt „Salzach\":\nDER REPUBLIK OSTERREICH                          von der Einmündung der Salzach in den Inn salzach-\naufwärts bis zur Einmündung der Saalach in die Salz-\nVOM WUNSCHE geleitet, die Grenze zwischen den                ach;\nbeiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit im\nZusammenhang stehenden Fragen zu regeln,                    Grenzabschnitt „Saalach\":\nvon der Einmündung der Saalach in die Salzach saal-\nSIND tJBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zwecke einen                achaufwärts bis zum Schnitt mit der Geraden zwischen\nVertrag abzuschließen.                                         den Grenzrichtungssteinen B 1 und KKOG 1;\nSie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:              Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg\":\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland             von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;\nden ao. und bev. Botschafter\nGrenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee\":\nDr. Hans Schirmer\nSektion 1:\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich\nden Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten           vom Scheibelberg bis zum Abstoß der trockenen\nGrenze vom Inn an der Straße Kufstein-Kiefersfelden;\nDr. Rudolf Kirchschläger\nSektion II:\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:              von diesem Abstoß bis zur Mitte des Lech beim Enten-\nstein;\nSektion III:\nAbschnitt I                           von diesem Punkt im Lech bis zur Einmündung der\nVerlauf der Staatsgrenze                     Leiblach in den Bodensee.\nArtikel 1                               (2) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen\nVertrag nicht berührt.\n(1) Die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich ist in acht\nGrenzabschnitte geteilt, die sich erstrecken:\nArtikel 2\nGrenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\":\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:\nSektion I:                                                   1. im Grenzabschnitt „Donau\" durch die Beschreibung\nvom Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein             der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (An-\n(Dreieckmark) bis zur Wasserscheide bei Hinterschif-           lage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2 500 (An-\nfel/Kohlstatt;                                                 lage 2 - zehn Kartenblätter);\nSektion II:                                                  2. im Grenzabschnitt „Innwinkel\" durch die Beschreibung\nvon der Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt bis         der -Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (An-\nzur Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei            lage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000 (An-\nOberkappel;                                                    lage 4 - vierzehn Kartenblätter);\nSektion III:                                                 3. im Grenzabschnitt „Inn\" durch die Beschreibung der\nvon der Einmündung des Osterbaches in den Ranna-               Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5)\nfluß bei Oberkappel bis zur Einmündung des Dandl-              und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 6 -\nbaches in die Donau;                                           neun Kartenblätter);\nGrenzabschnitt „Donau\":                                      4. im Grenzabschnitt „Salzach\"\nvon der Einmündung des Dandlbaches in die Donau                a) von der Einmündung der Salzach in den Inn salz-\ndonauaufwärts bis zum Kräutelstein an der Donau;                 achaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45\ndurch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koor-\nGrenzabschnitt „Innwinkel\":                                         dinatenverzeichnis (Anlage 7) und die Grenzkarte\nvom Kräutelstein an der Donau über Haibach bis zum                im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 8 - vier Karten-\nBergkeller am Inn;                                               blätter);","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                                767\nb) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenz-   spätere Veränderungen der Gewässer endgültig be-\nrichtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des      stimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze in den Grenz-\nWasserlaufs;                                       abschnitten „Innwinkel\" und „Saalach-Scheibelberg\", so-\nc) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Ein-     weit sie dort in Gewässern verläuft.\nmündung der Saalach durch die Mitte des regulier-      (2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach\" vom Grenz-\nten Flußbettes;                                    richtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saal-\n5. im Grenzabschnitt „Saal_ach\" durch die Beschreibung     ach ist die Staatsgrenze ohne Rücksicht auf spätere\nder Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (An-       Veränderungen der nach Artikel 3 Absatz 2 maßgeb-\nlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2 500 (An-   lichen Baukanten unbeweglich.\nlage 10 - neun Kartenblätter);                            (3) Soweit in den Grenzabschnitten „Dreieckmark-\n6. im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg\" durch die      Dandlbachmündung\" und „Scheibelberg-Bodensee\" die\nBeschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenver-      Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes be-\nzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab     stimmt wird, folgt sie dieser bei allmählichen natürlichen\n1 : 5 000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);  Veränderungen des Wasserlaufes. Gleiches gilt für den\nTeil des Grenzabschnittes „Salzach\" zwischen den Grenz-\n(2) Die Vertragsstaaten sehen vor,                      richtungssteinpaaren Nr. 45 und Nr. 44.\n1. für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmün-\ndung\" die hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze                          Artikel 5\ngeltende Regelung durch einen neuen Vertrag zu er-\n(1) Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete\nsetzen, dem ein für diesen Grenzabschnitt noch zu\nder beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche\nerstellendes Grenzurkundenwerk beizugeben ist,\nals auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter\n2. für die Teile des Grenzabschnittes „Salzach\" vom        der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt.\nGrenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrich-\n(2) Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den Grenz-\ntungssteinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmün-\nverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und\ndung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehm-\nAnlagen jeder Art.\nlich zu erstellen,\nArtikel 6\n3. für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee\" das\ngeltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu er-          (1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet Gewässer,\nneuern.                                                in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit wesentliche\nwasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,\n(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der\nnach Möglichkeit in der Lage zu erhalten, die im Zeit-\nStaatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenz-\npunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegeben ist.\nkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen\nwaren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile die-        (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 wird\nses Vertrages.                                             die gemeinsame Nutzung dieser Gewässer durch beide\nVertragsstaaten nicht berührt.\nArtikel 3\n(1) ,,Mitte des Wasserlaufes\" im Sinne des Artikels 2\nAbsatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 3                          Abschnitt II\nSatz 1 ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von\nVermessung und Vermarkung der Staatsgrenze\nbeiden Uferrändern des' Wasserlaufes, bei dessen Ver-\nästelung von beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich\nweit entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des Was-                              Artikel 7\nserlaufes, der bei Mittelwasser die größte Durchlauf-        Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermes-\nmenge aufweist. Läßt sich der Uferrand eines nicht regu-  sung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen,\nlierten Ufers nicht sicher erkennen, so gilt als Uferrand daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und ge-\ndie Begrenzungslinie des Ufergeländes mit ständiger        sichert bleibt. Sie verpflichten sich, die zu diesem Zweck\nVegetation. Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so   notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Ver-\ngilt als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser.   trages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu er-\nIst auch diese nicht feststellbar, so bestimmt sich der   neuern.\nUferrand nach sonstigen natürlichen Merkmalen (Ufer-\nböschung, Hangfüßen und dergleichen). Ist nur eines der                            Artikel 8\nbeiden Ufer reguliert, so ist der Uferrand am regulierten     (1) Jeder Vertragsstaat stellt für die Vermessung und\nUfer in der horizontalen Höhe des Uferrandes des nicht    Vermarkung auf seine Kosten die erforderlichen Ver-\nregulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits regulierten  messungsfachleute und das vermessungstechnische Hilfs-\nUfern gelten die flußseitigen oberen Baukanten der Ufer   personal zur Verfügung.\nals Uferränder.\n(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3\n(2) ,,Mitte des regulierten Flußbettes\" im Sinne des   und des Artikels 9 stellen die Arbeitskräfte, die neben\nArtikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe c ist eine ausge-  dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt\nglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen     werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge\noberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.       und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte\nund dergleichen) auf eigene Kosten zur Verfügung:\nArtikel 4                        die Republik Osterreich für\nden Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\",\n(1) In den Grenzabschnitten „Donau\", ,,Inn\" und in dem\nim Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a erwähnten         den Grenzabschnitt „Donau\" ohne das linke Ufer der\nTeil des Grenzabschnittes „Salzach\" sowie im Grenzab-        Donau,\nschnitt „Saalach\" ist die Staatsgrenze unbeweglich und       das rechte Ufer des Inns im Grenzabschnitt „Inn\",\ndurch die in den Grenzurkundenwerken enthaltenen             das rechte Ufer der Salzach im Grenzabschnitt „Salz-\nDarstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf          ach\",","768                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nden Grenzabschnitt „Saalach\" ohne das linke Ufer der        (3) Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen Nähe die\nSaalach,.                                                Staatsgrenze verläuft, seine Lage wesentlich verändert,\n132   so kann jeder Vertragsstaat verlangen, daß der örtliche\nden zwischen der Saalach und dem Grenzpunkt Nr.          Grenzverlauf in dieser Strecke neu festgelegt und in\nNiederschriften und Feldskizzen beschrieben wird.\n(einschließlich) auf dem Hohen Göll liegenden Teil des\nGrenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\" und die Sek-\ntionen I und II des Grenzabschnittes „Scheibelberg-                              Artikel 12\nBodensee\";                                                  (1) Die Eigentümer von Grundstücken,-ober- und unter-\ndie Bundesrepublik Deutschland für                          irdischen Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe\nder Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grund-\ndas linke Ufer der Donau im Grenzabschnitt „Donau\",\nstücken, Bauten und Anlagen sonst Nutzungsberechtigten\nden Grenzabschnitt „Innwinkel\",                          sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung\nden Grenzabschnitt „Inn\" ohne das rechte Ufer des        erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere\nInns,                                                    das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Ver-\nden Grenzabschnitt „Salzach\" ohne das rechte Ufer der    messungszeichen zu dulden.\nSalzach,                                                    (2) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind\ndas linke Ufer der Saalach im Grenzabschnitt „Saal-      unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und\nach\",                                                    privater Interessen vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Ver-\n132                 pflichteten sind über den Beginn der Arbeiten recht-\nden zwischen dem Grenzpunkt Nr. - - (ausschließlich)     zeitig zu unterrichten.\n1\nauf dem Hohen Göll und dem Scheibelberg liegenden           (3) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genann-\nTeil des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\" und     ten Personen richten sich nach dem Recht des Vertrags-\ndie Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-      staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bau-\nBodensee\".                                               ten und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen\n(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehm-    den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.\nlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der\nWirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist.                             Artikel 13\nHierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen        Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst\nanzustreben.                                                dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden\nArtikel 9                          sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Ein-\nvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.\n(1) Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden Ver-\ntragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,\nso trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen                            Artikel 14\nHaftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die         (1) Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwen-\ngesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneue-         digen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von\nrung. Soweit der nach Satz 1 zur Kostentragung ver-         jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheits-\npflichtete Vertragsstaat Zahlungen für die Instandsetzung   gebiet sie liegen. Liegt ein solcher Punkt auf der Staats-\noder die Erneuerung des Grenzzeichens leistet, gehen        grenze, so gilt für die Instandhaltung die Regelung des\nAnsprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der          Artikels 8.\nBeschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens\n(2) Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze not-\ngegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zu-\nstehen, auf ihn über.                                       wendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt erstmals\nvon einem Vertragsstaat bestimmt wurde, der nach Ab-\n(2) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten        satz 1 nicht zu seiner Instandhaltung verpflichtet ist,\ninfolge baulicher Arbeiten notwendig, so stehen den Ver-    werden die für die Instandhaltung erforderlichen Ver-\ntragsstaaten Ersatzansprüche gegen den Bauherrn zu,         messungsunterlagen dem anderen Vertragsstaat zur Ver-\nsoweit nicht ein anderer Dritter innerstaatlich zur          fügung gestellt.\nKostentragung verpflichtet ist.\n(3) Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwen-\nArtikel 10                          digen Triangulierungs- und Polygonpunkte dürfen im\ngleichen Maße von den Personen benützt werden, die von\n(1) Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre gemein-  den Vertragsstaaten mit der Sichtbarerhaltung der Staats-\nsam die Grenzzeichen überprüfen und die Behebung der        grenze betraut sind.\nfestgestellten Mängel veranlassen.\n(2) Mit der ersten gemeinsamen Oberprüfung der\nAbschnitt III\nGrenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach Inkraft-\ntreten dieses Vertrages begonnen werden.                                      Schutz der Grenzzeichen\nund Erhaltung ihrer Sichtbarkeit\nArtikel 11\nArtikel 15\n(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Staats-\ngrenze erfordert, werden auch außerhalb der gemein-            Die Vertragsstaaten werden durch geejgnete Ma_ßnah-\nsamen periodischen Oberprüfungen der Grenzzeichen die       men die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken und die\nentsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaß-             sonstigen der Bezeichnung der Staatsgrenze dienenden\nnahmen getroffen werden.                                    Einrichtungen gegen Verlegung Zerstörung, Beschädi-\ngung und zweckwidrige Benützung schützen.\n(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen\nversetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten auch\naußerhalb der gemeinsamen periodischen Uberprüfungen                               Artikel 16\ndie Lage dieses Grenzzeichens überprüfen und erforder-         (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sor-\nlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle _set-  gen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Staats-\nzen.                                                        grenze ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                               769\ndie Staatsgrenze gesetzte Grenzzeichen (indirekte Ver-      4. beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu er-\nmarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen            neuern;\nund Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für        5. fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;\nandere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen      6. bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der Staats-\nbeeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und          grenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;\nSchutzwälder keine Anwendung.\n7. wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermar-\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön-        kung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern\nnen in besonderen Fällen Ausnahmen vom Absatz 1                 und umgekehrt;\nzulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit        8. gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu ver-\nder Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer           setzen;\nsolchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des\n9. den Verlauf der Staatsgrem;e auf Brücken, in Tunneln\nanderen Vertragsstaates zu hören; zu diesem Zweck kön-\nund an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnbrücken\nnen die Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung\noder Straßen schneidet, sowie bei Bedarf bei Berg-\ntreten.\nbauen und an sonstigen Bauten und Anlagen zu ver-\n(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten        marken.\nder an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind ver-\n(3) Die Kommission ist nicht ermä.chtigt, den Verlauf\npflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten\nder Staatsgrenze zu ändern.\nGebietsteilen nicht zu behindern.\n(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Maßnah-\nmen nach Absatz 1 richten sich nach dem Recht des                                  Art i k e 1 20\nVertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grund-\n(1) Die Kommission besteht aus einem Bevollmächtig-\nstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den ande-\nten der Bundesrepublik Deutschland und einem Bevoll-\nren Vertragsstaat sind ausgeschlossen.\nmächtigten der Republik Osterreicb. Jeder Vertragsstaat\nkann weitere Delegierte entsenden. Die Gesamtzahl der\nArtikel 17                          Mitglieder jeder Delegation darf sieben nicht überschrei-\nten. Jeder Vertragsstaat benennt dem anderen Vertrags-\n(1) Auf den im Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Gebiets-    staat seinen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter\nteilen dürfen künftig keinerlei Bauten, Einfriedungen       sowie die weiteren Delegierten und deren Stellvertreter.\noder sonstige Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht     Bei Bedarf können von jeder Delegation Experten und\nfür Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzab-     Hilfskräfte beigezogen werden.\nfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für\nLeitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Win-        (2) Die beiden Bevollmächtigten sind berechtigt, un-\nkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.                 mittelbar miteinander in Verbindung zu treten.\n(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Dele-\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön-\nnen, unbeschadet der Regelung des Artikels 9 Absatz 2,      gation einschließlich der Kosten der von ihm beigezoge-\nin besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1         nen Experten und Hilfskräfte. Sonstige im Zusammen-\nSatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Erkenn-       hang mit der Tätigkeit der Kommission entstehende\nbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor     Kosten werden, soweit dieser Vertrag nichts anderes\neiner solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde       bestimmt oder die Kommission nichts anderes beschließt,\ndes anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck      von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.\nkönnen die zuständigen Behörden unmittelbar mitein-\nander in Verbindung treten.\nArt i k e 1 21\n(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen in Form\nAr t i k e 1 18                     von Beschlüssen. Zu einem Beschluß ist die Übereinstim-\nAuf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenz-      mung der beiden Bevollmächtigten erforderlich. Be-\nzeichen nicht errichtet werden. Bei anstoßenden Eigen-      schlüsse der Kommission werden verbindlich, sobald die\ntumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen nur so ge-         Bevollmächtigten schriftlich erklärt haben, daß die inner-\nsetzt werden, daß sie mindestens 3 m von der Staats-        staatlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese\ngrenze entfernt sind.                                       Erklärung soll binnen zwei Monaten erfolgen.\n(2) Kann sich die Kommission nicht einigen, so hat sie\nunter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschied-\nAbschnitt IV                       lichen Auffassungen den Regierungen der Vertragsstaa-\nten zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich\nGrenzkommission                      der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche\nRegelung anstreben.\nArt i k e 1 19\nArtikel 22\n(1) Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung\nder in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 er-       Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nwähnten Aufgaben eine ständige gemischte Grenzkom-          gemischte technische Gruppen und bestimmt deren An-\nmission (im folgenden Kommission genannt).                  zahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der zu\nerledigenden Arbeiten. Die Zusammensetzung soll pari-\n(2) Die Kommission hat insbesondere\ntätisch sein.\n1. die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen\nund gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;                        Artikel 23\n2. schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen auf-         (1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie\nzurichten oder zu heben;                               die Art der Durchführung der Vermessung und der Ver-\n3. die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkenn-       markung der Staatsgrenze; sie trifft auch die Entschei-\nbar zu erhalten;                                       dungen nach Artikel 8 Absatz 3.","770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n(2) Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig,     Staubentwicklung und unter Tag dürfen überdies nur\nin bezug auf Form, Ausmaß und Material der Grenzzei-        Personen verwendet werden, die nach dem Zeugnis eines\nchen von den in den Grenzurkundenwerken enthaltenen         mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten\nAngaben abzuweichen.                                        Arztes dazu tauglich sind. Es dürfen nur solche Materia-\nlien, Fahrzeuge und Geräte benützt werden, die für die\nArtikel 24                          Verwendung im Bergbau geeignet sind. Vor Durchfüh-\n(1) Uber jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung         rung von Aufgaben bei Bergbauen ist die zuständige\nBergbehörde zu verständigen.\nder Vermarkung der Staatsgrenze oder Feststellung feh-\nlerhafter Vermessungsergebnisse sind Niederschriften in\nzwei Ausfertigungen aufzunehmen und erforderlichenfalls                             Abschnitt V\nFeldskizzen anzuschließen.                                                      Schlußbestimmungen\n(2) Niederschriften und Feldskizzen der gemischten\ntechnischen Gruppen bedürfen der Genehmigung durch                                 Artikel 29\ndie Kommission.                                                Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2 erwähnten\n(3) Die Kommission hat nach Abschluß jeder periodi-      Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuar-\nschen Uberprüfung der Grenzzeichen die im Absatz 1          beiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Lei-\nerwähnten Maßnahmen und die koordinatenmäßige Neu-           stungen anzustreben.\nbestimmung unvermarkter Punkte der Staatsgrenze auf                                Art i k e 1 30\nzwe,ckentsprechende Weise zusammenfassend festzuhal-\n(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit sind Mate-\nten. Gleiches gilt für solche Maßnahmen und Neubestim-\nrialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates\nmungen, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem Inkraft-\nin das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates verbracht\ntreten dieses Vertrages ein vernehmlich durchgeführt\nund für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verwendet\nworden sind.\nwerden. Das nicht verbrauchte Material ist in das Zoll-\n(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der     gebiet des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde,\nzusätzlichen Feldskizzen sowie für die Tätigkeit der         zurückzubringen.\nKommission nach Absatz 3 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3\n(2) Unter der Voraussetzung der Wiederausfuhr sind\nentsprechend.\nvon Ein- und Ausgangsabgaben sowie von der Leistung\nArtikel 25                           einer Sicherheit befreit: Fahrzeuge, Werkzeuge Geräte,\n(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenz-         Instrumente, Apparate, Maschinen und dergleichen, die\nbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt       aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zoll-\noder wenn es einer der Vertragsstaaten im diplomati-         gebiet des anderen Vertragsstaates für Arbeiten im Rah-\nschen Wege verlangt.                                         men dieses Vertrages verbracht werden. Diese Gegen-\nstände sind spätestens innerhalb eines Monats nach Be-\n(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes       endigung der Arbeiten in das Zollgebiet des Vertrags-\nvereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem       staates, aus dem sie eingeführt wurden, zurückzubringen.\nHoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusam-        Für nicht rückgeführte Waren sind Abgaben zu ent-\nmen.                                                         richten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger\nArt i k e 1 26                       Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.\n(1) Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten des            (3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Ver-\nVertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die      trages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen\nTagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von       anläßlich der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr zu\nden Bevollmächtigten einvernehmlich geleitet.               erhebenden Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebüh-\n(2) Uber jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist      ren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen,\neine Niederschrift in zwei Ausfertigungen zu verfassen.      die anläßlich der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr\nDiese sind von den Bevollmächtigten zu unterzeichnen.        erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben\nbehandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer, die Beförderungs-\nArt i k e 1 27                       steuer und die Straßengüterverkehisteuer sind keine\nEin- und Ausgangsabgaben.\nDie in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen\ndürfen die Staatsgrenze frei begehen und überall über-         (4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Waren, die\nschreiten soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit er-        im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden, sind von\nforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen durch einen   Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.\nmit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis oder,             (5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im Rah-\nwenn sie einen solchen nicht besitzen, durch einen gül-     men ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen\ntigen Reisepaß oder Personalausweis über ihre Person        zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen für die Ein-,\nausweisen. Sie müssen außerdem einen schriftlichen          Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten im Rahmen\nDienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit sich       dieses Vertrages benötigten Waren zu. Zollamtliche Be-\nführen und auf Verlangen vorweisen.                         funde sind nur auszustellen, wenn dies aus Gründen der\nZollüberwachung erforderlich ist.\nArt i k e 1 28\nSoweit Aufgaben der Kommission bei Bergbauen                                    Art i k e 1 31\ndurchgeführt werden, sind die Anordnungen des Be-              (1) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Ge-\ntriebsleiters des Bergbaues betreffend die Einhaltung der    winnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Strei-\nbergpolizeilichen Vorschriften und Verfügungen zu be-       fens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten\nachten. Als Vermessungsfachleute, vermessungstechni-        verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km bei-\nsches Hilfspersonal und als Arbeitskräfte dürfen nur        derseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten\nPersonen verwendet werden, die über die besonderen mit      erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Ver-\nihren Aufgaben oder ihrem Arbeitsbereich im Bergbau         tragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei\nverbundenen Gefahren und deren Abwehr unterwiesen           der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung\nworden sind. An Orten mit gesundheitsgefährdender           des Grenzverlauf es notwendig sind.","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975                                       771\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen des                                    Artikel 33\nBetriebes des im Grenzabschnitt Saalach-Scheibelberg               Die Abschnitte I und V mit Ausnahme der Artikel 29,\nliegenden Salzbergbaues am Dürrnberg (Artikel 14 und 15         30 und 31 sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen\nder Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung           können nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten\ndes Abkommens zwischen dem Freistaat Bayern und der             des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nRepublik Osterreich vom 25. März 1957). Von solchen             von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.\nArbeiten hat die Salinenverwaltung Hallein die Kom-\nmission rechtzeitig zu unterrichten.\nArtikel 34\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren\nArtikel 32                               die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen\nälterer Verträge, insbesondere\n(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und\ndie Anwendung dieses Vertrages sollen durch die Regie-           1. des bayerisch-österreichischen Staatsvertrages vom\nrungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.                         30. September 1818 über Berichtigung der Grenzen\nzwischen Bayern und Osterreich,\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese               2. des bayerisch-österreichischen Vertrages vom 24. De-\nWeise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen               zember 1820 die Richtung der nassen Grenzen an den\neines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht                Flüssen Saale {jetzt: Saalach) und Salzach betreffend,\nzu unterbreiten.\n3. des bayerisch-österreichischen Grenzberichtigungsver-\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,            trages vom 30. Januar 1844 und des Schlußprotokolls\nindem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide            vom 16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom\nMitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staa-               15. Mai 1909,\ntes als Obmann einigen, der von den Regierungen der              4. des bayerisch-österreichischen Staatsvertrages vom\nVertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind                2. Dezember 1851 über einige Territorial- und Grenz-\ninnerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von                 verhältnisse,\ndrei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertrags-\n5. des bayerisch-österreichischen Regierungsübereinkom-\nstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungs-\nmens vom 10. September 1858 über die Regulierung\nverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nund Behandlung des Innflusses von der Vereinigung\n(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht                mit der Salzach bei Rothenbuch bis zur Ausmündung\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-                in die Donau bei Passau\neinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-          ihre Gültigkeit.\npäischen Gerichtshofes für Men~chenrechte bitten, die\nerforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der                 (2) Die Vertragsstaaten sind sich darüber em1g, daß -\nPräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Ver-          vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 - durch die in Artikel 2\ntragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grunde ver-           Absatz 1 bezeichneten Grenzurkundenwerke die bei In-\nhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vor-         krafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht\nnehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsange-          geändert werden soll. Sofern Abweichungen eines dieser\nhörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch        Grenzurkundenwerke von der bei Inkrafttreten dieses\ner verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mit-          Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden,\nglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit       werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel\neines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennun-          einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwer-\ngen vornehmen.                                                   kes aufnehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-                                   Artikel 35\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Ver-                 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\ntragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nSchiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfah-           genüber der Regierung der Republik Osterreich innerhalb\nren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine\nsowie die sonstigen Kosten werden von den Vertrags-              gegenteilige Erklärung abgibt.\nstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt\ndas Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nArtikel 36\n(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\ndem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hin-\nkationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn\nsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen\nausgetauscht werden.\nund Sachverständigen in entsprechender Anwendung\nder zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils gelten-              (2) Dieser Vertrag tritt 'im ersten Tag des dritten dem\nden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und            Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalen-\nHandelssachen leisten.                                           dermonats in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Be-\nvollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit\nSiegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Wien, am 29. Februar 1972, in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nSchirmer\nFür die Republik Osterreich:\nDr. Rudolf K i r c h s c h 1ä g er","772                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 291. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. April 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto \"Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlidit.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II weiden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da7U gehörenden Reditsvorsdiriften und\nBekanntmadiungen sowie Zolltarifverudnungen veröffentlidit.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdirift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 ar, 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausredmung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e."]}