{"id":"bgbl2-1975-30-6","kind":"bgbl2","year":1975,"number":30,"date":"1975-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/30#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_30.pdf#page=39","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen","law_date":"1975-04-22T00:00:00Z","page":699,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1975      699\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nüber den Luftverkehr\nVom 21. April 1975\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Ja-\nnuar 1975 zu dem Abkommen vom 26. März 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ka-\nnada über den Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1975 II\nS. 121) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-\nkommen nach seinem Artikel 21\nam 18. Februar 1975\nin Kraft getreten ist.\nDer Notenwechsel nach Artikel 21 des Abkom-\nmens über die etwa erforderliche innerstaatliche\nGenehmigung für das Inkrafttreten des Abkommens\nhat am 25. Oktober 1974/18. Februar 1975 stattge-\nfunden.\nBonn, den 21. April 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Redtt\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nVom 22. April 1975\nDas Haager Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzu-\nwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von\nMinderjährigen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 217) tritt\nnach seinem Artikel 20 Abs. 2 für\nOsterreich                        am 11. Mai 1975\nin Kraft.\nOsterreich hat sich bei Hinterlegung seiner Ratifi-\nkationsurkunde nach Artikel 13 Abs. 3 des Uber-\neinkommens vorbehalten, die Anwendung dieses\nUbereinkommens auf Minderjährige zu beschrän-\nken, die einem der Vertragsstaaten angehören.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 9. November 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1558).\nBonn, den 22. April 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","700                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 290. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. März 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr} gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestPns 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgeset.:blatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}