{"id":"bgbl2-1975-27-4","kind":"bgbl2","year":1975,"number":27,"date":"1975-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_27.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit","law_date":"1975-03-26T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 3                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei                             Artikel 6\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nVerträge in Mauretanien erhoben werden.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 4                             der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien          werden.\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-                               Artikel 7\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-           Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von drei\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-     Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                    Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 18. Januar 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nvon Magnus\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Mauretanien\nAbdallahi Ould Cheikh\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 26. März 1975\nIn Bonn ist am 1. November 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nPolen über die Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 14\nam 15.Januar 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. März 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchüßler","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                                619\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 3\nund                               Die Vertragsparteien werden die Vereinbarung und\ndie Regierung der Volksrepublik Polen           Durchführung von möglichst langfristigen Verträgen zwi-\nschen Unternehmen, Organisationen und Institutionen\nin dem Wunsche, in Ubereinstimmung mit dem Vertrag      über Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            technischen Zusammenarbeit anregen und unterstützen,\nVolksrepublik Polen über die Grundlagen der Normali-       um dadurch engere Bindungen zwischen den Volkswirt-\nsierung ihrer gegenseitigen Beziehungen vom 7. Dezem-      schaften der beiden Länder zu schaffen.\nber 1970 die wirtschaftliche, industrielle und technische\nZusammenarbeit in beiderseitigem Interesse zu erleich-\ntern und zu vertiefen -                                                           Artikel 4\nin dem Bestreben, im Interesse der Festigung der wirt-     Die vertraglichen Bedingungen für die einzelnen Vor-\nschaftlichen Zusammenarbeit die Möglichkeiten zu           haben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen\nnutzen, die die Wirtschaftskraft der Vertragsparteien      Zusammenarbeit werden von den jeweils interessierten\nbietet -                                                   Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider\nin Erkenntnis der Bedeutung, die langfristige Verein-   Seiten in Einklang mit den in jedem der beiden Staaten\nbarungen für die Sicherung und Erweiterung der wirt-       geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-\narbeit und damit für die Weiterentwicklung der gegen-\nArtikel 5\nseitigen Beziehungen haben -\nunter Berücksichtigung der sich entwickelnden wirt-       Die industrielle und landwirtschaftliche Zusdmmen-\nschaftlichen Zusammenarbeit seit Abschluß des Lang-        arbeit, die durch langfristige Vereinbarungen zwischen\nfristigen Abkommens zwischen der Regierung der Bun-        Unternehmen, Organisationen und Institutionen der bei-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-       den Länder entwickelt werden soll, umfaßt:\nrepublik Polen über den Warenverkehr und die Zusam-            gegenseitige Lieferungen von Rohstoffen, Halbwaren,\nmenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-           Teilen und Elementen für ihre Verarbeitung, Bearbei-\ntechnischem Gebiet vom 15. Oktober 1970 und der Zuge-          tung (einschließlich Veredelung) oder Montage in\nhörigkeit beider Vertragsparteien zum Allgemeinen Zoll-        einem Land oder in beiden Ländern und den Vertrieb\nund Handelsabkommen (GATT) -                                   der erzeugten Waren auf dem Markt des einen Lan-\nsind wie folgt übereingekommen:                             des, beider Länder oder auf dritten Märkten unabhän-\ngig davon, in welchem Land diese Waren erzeugt\noder veredelt worden sind;\nArtikel!\nden Ausbau und die Modernisierung bestehender be-\nDie Vertragsparteien sind entschlossen, die wirtschaft-     ziehungsweise den Bau neuer Unternehmen, die Mo-\nliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf der           dernisierung technischer oder technologischer Verfah-\nGrundlage des beiderseitigen Nutzens zu erweitern und          ren in einem der beiden Länder durch Lieferung von\nzu vertiefen. Sie werden ihre Anstrengungen fortsetzen,        Maschinen und technischen Ausrüstungen oder von\ngünstige Voraussetzungen für eine dynamische und har-          Lizenzen, Know-how, technischer und technologischer\nmonische Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen       Dokumentation. Diese Lieferung kann mit dem Bezug\nund technischen Zusammenarbeit zwischen den Unter-             von Waren verbunden sein, die mit ihrer Hilfe herge-\nnehmen, Organisationen und Institutionen zu schaffen.          stellt werden, soweit hieran ein Interesse besteht, das\nDie hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen sie in libe-       sich aus dem Bedarf der Kooperationspartner ergibt;\nralem Geist und gemäß den internationalen Verpflichtun-        die Versorgung mit Energie und Rohstoffen, Halb-\ngen, insbesondere den in der Präambel zu diesem Ab-            waren, Teilen und Elementen oder mit Endprodukten\nkommen erwähnten Verpflichtungen.                             für die laufende Produktion von Wirtschaftsunterneh-\nmen des anderen Landes oder für die Erweiterung be-\nArtikel 2                             ziehungsweise Ergänzung ihres Produktions- bezie-\nDie Vertragsparteien werden durch die in Artikel 11         hungsweise Vertriebsprogramms.\neingesetzte Gemischte Regierungskommission die Be-\nreiche abstimmen, in denen langfristig eine Ausweitung                            Artikel 6\nder Zusammenarbeit nützlich erscheint.\nDie Vertragsparteien werden die Entwicklung der tech-\nFür die Kooperation kommen insbesondere folgende Be-\nnischen Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten unter-\nreiche in Betracht: Maschinen- und Anlagenbau, Hütten-\nstützen und erleichtern, die sich insbesondere erstreckt\nwesen, chemische Industrie (einschließlich Kohleverarbei-\nauf:\ntung), Mineralölverarbeitung, elektrotechnische Industrie\n(einschließlich elektronische Industrie), Bauindustrie,        den Austausch von Patenten, Linzenzen, Know-how,\nLeichtindustrie, Rohstoff- und Energieerzeugung, Land-         die Anwendung und Verbesserung bestehender und\nwirtschaft und Ernährungsindustrie.                            Entwicklung neuer technischer Verfahren,","620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nden Erfahrungsaustausch und Vereinbarungen unter         zusammen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen\nanderem auf den Gebieten der Normung, der Metrolo-       unter dem Vorsitz von Ministern oder ihren Vertretern\ngie und der Materialprüfung,                              tagen.\nden Austausch von Fachleuten und Praktikanten,           Zu den Aufgaben der Kommission gehört:\nden Austausch von technischer Information und                  Vorschläge für die langfristigen Perspektiven der Ent-\nDokumentation,                                                 wicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen, indu-\ndie Veranstaltung gemeinsamer Lehrgänge, Sympo-                striellen und technischen Zusammenarbeit auszuarbei-\nsien, Seminare und Ausstellung durch Unternehmen,              ten,\nOrganisationen und Institutionen.                              die Bereiche abzustimmen, in denen eine Zusammen-\narbeit möglich und nützlich erscheint,\nArtikel 7                                  die Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen\nAls    wichtige    landwirtschaftliche   Erzeugerländer         und zu überwachen,\nwerden beide Vertragsparteien insbesondere auch die                einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Wei-\nKooperation zwischen Unternehmen und Organisationen,               terentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und\ndie eine Ausweitung der Beziehungen auf dem Gebiet                 technischen Zusammenarbeit zu führen sowie neue\nder Land- und Ernährungswirtschaft zur Folge haben                 Kooperationsmöglichkeiten        und    Themen      für\nkönnte, anregen und unterstützen.                                  bestimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten\nMärkten festzustellen,\nArtikel 8                                  sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch-\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit von              führung dieses Abkommens ergeben,\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen auf drit-            mit der Durchführung dieses Abkommens zusammen-\nten Märkten unterstützen.                                          hängende Beschlüsse oder Empfehlungen auszuarbei-\nDie Vertragsparteien werden die Anwendung verschiede-              ten und diese den Vertragsparteien vorzulegen.\nner Kooperationsformen auf ihrem Gebiet sowie die             Die Arbeitsweise der Kommission ist in der Satzung ge-\nFrage der Gründung gemischter Gesellschaften in dritten       regelt, die eine Anlage zu diesem Abkommen bildet und\nLändern wohlwollend prüfen und hierbei die Erfahrungen        Bestandteil des Abkommens ist.\nvon Unternehmen beider Seiten nutzen, um die Voraus-\nsetzungen für die Durchführung von Kooperationsvorha-                                  Art i k e 1 12\nben zu erweitern.\nEntsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3.\nArtikel 9                            September 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstim-\nDie Vertragsparteien werden sich gegenseitig zur           mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)\nausgedehnt.\nDurchführung von im beiderseitigen Interesse liegenden\nVorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und tech-\nArtikel 13\nnischen Zusammenarbeit ohne irgendeine besondere Ein-\nschränkung im Rahmen der im Gebiet jeder Vertrags-             , Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-\npartei geltenden Rechtsvorschriften möglichst günstige        republik Deutschland und der Volksrepublik Polen früher\nBehandlung gewähren.               ·                          abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Verträge\nund Vereinbarungen.\nArtikel 10\nArtikel 14\nDie Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewußt,\ndie die Finanzierung einschließlich der Gewährung von            Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren.\nKrediten für die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-      Es tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertrags-\nstriellen und technischen Zusammenarbeit hat. Sie wer-        parteien sich gegenseitig notifiziert haben, daß die inner-\nden deshalb Anstrengungen unternehmen, damit der-             staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nartige Finanzierungen und Kredite im Rahmen der in bei-       Abkommens erfüllt sind.\nden Ländern bestehenden Regelungen zu möglichst gün-          Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate\nstigen Bedingungen gewährt werden.                            vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die zur weiteren Ent-\nwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\nArtikel 11                             schen Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen ver-\nUm die Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirk-           einbaren.\nlichen, setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Re-        Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen\ngierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaft-            Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und Durchführung von\nlichen, Industriellen und Technischen Zusammenarbeit          Verträgen, die zwischen interessierten Unternehmen,\nein. An der Arbeit der Kommission können Vertreter der        Organisationen und Institutionen der beiden Länder im\nWirtschaft teilnehmen. Die Kommission tritt mindestens        Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen\neinmal jährlich abwechselnd in einem der beiden Länder        wurden.\nGESCHEHEN zu Bonn am 1. November 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der\nVolksrepublik Polen\nOlszewski","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                              621\nAnlage\nSatzung\nder Gemischten Regierungskommission zur Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit\nGemäß Artikel 11 des am 1. November 1974 unter-                                Artikel 3\nzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\nDie Kommission kann Arbeitsgruppen, insbesondere\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nzur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche und zur Aus-\nrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaft-\narbeitung von Vorschlägen für die Lösung bestehender\nlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nProbleme, einsetzen.\nwird folgendes festgelegt:\nArtikel 4\nUber die Sitzungen der Kommission und der Arbeits-\nArtikel\ngruppen werden Protokolle gefertigt, die die Ergebnisse\nBeide Regierungen unterrichten sich rechtzeitig in      der Sitzungen festhalten.\nschriftlicher Form über ihre Vorschläge zur Tagesord-\nArtikel 5\nnung und die Zusammensetzung der Delegation in der\nKommission.                                                   In der Zeit zwischen den Sitzungen der Kommission\nkönnen Fragen der wirtschaftlichen, industriellen und\ntechnischen Zusammenarbeit durch direkten Kontakt,\nArtikel 2\ndurch Konsultationen oder durch Briefwechsel zwischen\n(1) Die Kommission tritt zu ordentlichen und außer-     den Vorsitzenden beider Delegationen sowie im Rahmen\nordentlichen Sitzungen zusammen.                           ihrer Aufgaben auch zwischen den Vorsitzenden der\nArbeitsgruppen erledigt werden.\n(2) Ordentliche Sitzungen finden einmal jährlich ab-\nwechselnd in einem der beiden Staaten statt. Der Zeit-                            Artikel 6\npunkt und die Tagesordnung werden im gegenseitigen\n(1) Die Sitzungsprotokolle werden in zwei Urschriften,\nEinvernehmen festgelegt.\ndavon eine in deutscher und eine in polnischer Sprache,\n(3) Außerordentliche Sitzungen können, wenn die         gefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nTagesordnung dies erfordert, auf Antrag einer der beiden   lich ist.\nSeiten einberufen werden.\n(2) Der Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden bei-\n(4) Mit Einverständnis der beiden Delegationsvorsit-    der Delegationen in der Kommission und in den Arbeits-\nzenden kann die Tagesordnung im Verlauf der Sitzung        gruppen kann in deutscher und in polnischer Sprache ge-\nerweitert werden.                                          führt werden."]}