{"id":"bgbl2-1975-27-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":27,"date":"1975-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/27#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_27.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-03-21T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1975                              617\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 21. März 1975\nIn Nouakchott ist am 18. Januar 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundes·republik\nDeutsc:hland und der Regierung der Islamisc:hen Re-\npublik Mauretanien über Kapitalhilfe unterzeic:hnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Januar 1975\nin Kraft getreten; es wird nac:hstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. März 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         gen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei\nund                             der Kreditanstalt für Wtederaufbau, Frankfurt/Main, für\ndas Projekt Erweiterung des Flughafens Nema, wenn\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nnach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, ein Darlehen bis zu zehn Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nMark aufzm;iehmen.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Islamischen Republik Mauretanien,                          (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bimdesrepu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     blik Deutschland und der Regierung der Islamischen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          Republik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             werden.\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nwicklung der Islamischen Republik Mauretanien beizu-        Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ntragen,                                                     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                (2) Die Regierung der Islamischen Republik Maurettl-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, ga-\nArtikel\nrantiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik          bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\nMauretanien oder einem anderen von beiden Regierun-         Absatz 1 abzuschließenden Verträge."]}