{"id":"bgbl2-1975-26-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":26,"date":"1975-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/26#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_26.pdf#page=90","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit","law_date":"1975-03-27T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":90,"num_pages":3,"content":["598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die weitere Entwicklung           ,\nder wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nVom 27. März 1975\nIn Bonn ist am 22. Januar 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechoslowa-\nkischen Sozialistischen Republik über die weitere\nEntwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und\ntechnischen Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 22. Januar 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. März 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchüßler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen,\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                                Die Vertragsparteien werden durch die in Artikel 6 an-\ndie Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen     geführte Gemischte Kommission die Sektoren, insbeson-\nRepublik                           dere im Bereich der Industrie, der Land- und Ernährungs-\nwirtschaft sowie im Bau-, Verkehrs- und Fernmelde-\nin dem Wunsche, in Ubereinstimmung mit dem Vertrag        wesen, bestimmen, in denen langfristig eine Ausweitung\nüber die gegenseitigen Beziehungen zwischen der              der Zusammenarbeit wünschenswert ist. Sie werden da-\nBundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowaki-          bei vor allem die beiderseitigen Bedürfnisse und Res-\nschen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973         sourcen an Rohstoffen, Energien, Technologie, Aus-\ndie wirtschaftliche, industrielle und technische Zusam-      rüshmgen und Verbrauchsgütern berücksichtigen.\nmenarbeit zu vertiefen,\nin der Erkenntnis, daß es zweckmäßig ist, die Zusam-                             Artikel 3.\nmenarbeit durch langfristige Vereinbarungen zu sichern         Die langfristige Zusammenarbeit auf der Grundlage des\nund zu erweitern,                                            beiderseitigen Interesses umfaßt im Rahmen dieses Ab-\nkommens insbesondere\nsind wie folgt übereingekommen:\n- die gemeinsame Errichtung, den Ausbau und die Mo-\ndernisierung von Industrieanlagen und -betrieben zur\nArtikel 1                               besseren Ausnutzung bestehender und zur Schaffung\nDie Vertragsparteien streben die Erweiterung und Ver-        neuer Kapazitäten sowie zur Ergänzung von Produk-\ntionsprogrammen,\ntiefung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\nschen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Un-         - die gemeinsame Produktion und den gemeinsamen\nternehmen, Organisationen und Institutionen auf der            Vertrieb von Halb- und Fertigwaren sowie die Ar-\nGrundlage des beiderseitigen Nutzens an. Sie werden             beitsteilung in Produktion und Vertrieb,\ndiese Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten          - die Erzeugung und Lieferung von Rohstoffen und\nunterstützen und fördern.                                      Energie,","Nr. 26 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1975                              599\nden Austausch von Patenten, Lizenzen, Know-how               Kooperationsmöglichkeiten       und   Themen     für\nund technischer Information, die Anwendung und               bestimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten\nVerbesserung neuer technischer Verfahren sowie die           Märkten festzustellen,\ngegenseitige Ausbildung unrl. den Austausch von           c) sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch-\nFachleuten und Praktikanten,                                 führung dieses Abkommens ergeben.\nden Erfahrungsaustausch sowie Vereinbarungen auf\nDie Kommission kann Arbeitsgruppen bilden, denen be-\neiern Gebiet der Normung, der Metrologie und der\nsondere Aufgaben aus dem Bereich der wirtschaftlichen,\nMaterialprüfung.\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit übertra-\ngen werden.\nArtikel 4\nDie Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirt-                             Artikel 7\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-\narbeit \\Verden von den jeweils interessierten Unterneh-         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nmen, Organisationen und Institutionen beider Seiten im       tember 1971 wird dieses Abkommen in Dbereinstimmung\nEinkl,rnq mit clPn gdtendcn Gesetzen und Verordnungen        mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\nV€'reinbart.                                                 dehnt.\nArtikel 5                                                   Artikel 8\nDie Vertrc1gsparteien werden die Zusammenarbeit' ihrer       Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-\nzusUindigen Unternehmen, Organisationen und Institutio-      republik Deutschland und der Tschechoslowakischen\nnen in dritten Ländern unterstützen.                         Sozialistischen Republik früher abgeschlossenen zweisei-\ntigen und mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen.\nArtikel 6                            In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien,\nfalls erforderlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei\nUm die Zielsetzungen dieses Abkommens zu erreichen,\nKonsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen\nsetzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission\njedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkom-\nein, die sich aus Vertretern beider Regierungen zusam-\nmens nicht in Frage stellen dürfen.\nmensetzt. An der Arbeit der Kommission können Vertre-\nter der Wirtschaft teilnehmen. Die Kommission tritt min-\ndestens einmal jährlich jeweils abwechselnd in einem                                Artikel 9\nder beiden Länder zusammen.\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nZu den Aufgaben der Kommission gehört:                       in Kraft.\na) sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit der bei-\nEs kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf\nderseitigen Wirtschaftsbeziehungen mit allen Fragen\ndiplomatischem Wege mit einer sechsmonatigen Frist\nder wirtschaftlichen, industriellen und technischen\ngekündigt werden.\nZusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu befas-\nsen,                                                     Die Bestimmungen des Abkommens werden auch nach\nb) einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Wei-        seinem Außerkrafttreten auf vorher abgeschlossene und\nterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und   nicht durchgeführte Kooperationsverträge angewendet\ntechnischen Zusammenarbeit zu führen sowie neue          werden.\nGESCHEHEN zu Bonn am 22. Januar 1975 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der\nTschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nBarcak","600                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 290. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. März 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende B-,kanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuLüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder geg.en Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,30 DM (6,60 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,70 DM. Im Bezugs·\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}