{"id":"bgbl2-1975-23-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":23,"date":"1975-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_23.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 16. Januar 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1975-04-07T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["426                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 16. Januar 1974\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Norwegen\nüber den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung\nvom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten\nin die Bundesrepublik Deutschland\nVom 7. April 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                         stellt.\nDem in Bonn am 16. Januar 1974 unterzeichneten                             Artikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Norwegen über den Transport            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nvon Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung\nvom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die         (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nBundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der        Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nVertrag wird nachstehend veröffentlicht.               blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. April 1975\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKubel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975                              427\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und demKönigreich Norwegen\nüber den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung\nvom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten\nin die Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 4\nund                              (1) Die Rohrleitungsgesellschaft unterliegt norwegi-\nschem Recht und norwegischer Gerichtsbarkeit bezüglich\ndas Königreich Norwegen                  Zivil- und Strafverfahren, örtlicher Zuständigkeit und\nVollstreckung. Dies gilt auch für die Rohrleitung unrl\nin dem Wunsch, gewisse Fragen, die sich bei einem       Vorfälle, die damit zusammenhängen, wobei jedoch Ein-\nTransport von im Ekofisk-Feld und benachbarten Gebie-     verständnis darüber besteht, daß dies die Zuständigkeit\nten geförderten Kohlenwasserstoffen in die Bundesrepu-    deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen\nblik Deutschland durch eine zu diesem Zweck gebaute       Rechts bezüglich des Festlandsockels, des Küstenmeers\nRohrleitung stellen werden, sowie gewisse damit zusam-    und des Landgebiets der Bundesrepublik Deutschland\nmenhängende Fragen wie den Transport von Kohlen-           nicht ausschließt.\nwasserstoffen aus anderen Gebieten durch dieselbe Rohr-\nleitung zu regeln -                                          (2) Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise die\nHoheitsgewalt oder die Hoheitsrechte des betreffenden\nStaates.\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 5\nArtikel                             (1) Der Hauptzweck der Rohrleitungsgesellschaft ist\nder Transport von im Ekofisk-Feld und benachbarten Ge-\nDie Bundesrepublik Deutschland erhebt keinen Ein-\nwand gegen die Verlegung und den Betrieb einer Rohr-       bieten geförderten Kohlenwasserstoffen.\nleitung von dem Ekofisk-Feld und den benachbarten Ge-        (2) Soweit es die Kapazität der Rohrleitung zuläßt,\nbieten zur Bundesrepublik Deutschland durch eine Rohr-    kann die norwegische Regierung es der Rohrleitungs-\nleitungsgesellschaft nach Artikel 3.                      gesellschaft nach dem „common carrier\"-Prinzip zur Auf-\nlage machen, Kohlenwasserstoffe aus Stichleitungen von\nanderen Feldern des norwegischen Festlandsockels oder\nArtikel 2                        von Feldern, die im Festlandsockel benachbarter Staaten\n(1) Die Regierung von Norwegen stellt der Rohrlei-     liegen, zu transportieren. Im letzteren Fall finden zwi-\ntungsgesellschaft für die Verlegung und den Betrieb der   schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRohrleitung in ihrer gesamten Länge eine Lizenz bzw.       und der Regierung von Norwegen Konsultationen statt.\nLizenzen aus und kann dafür normale Gebühren erheben.        (3) Die Regierung von Norwegen kann jedes Vor-\nDie zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-\nhaben, Stichleitungen an die Rohrleitung anzuschließen,\nland stellen der Rohrleitungsgesellschaft die nach deut-   genehmigungspflichtig machen.\nschem Recht erforderlichen weiteren Lizenzen aus und\nkönnen dafür normale Gebühren erheben.\nArtikel 6\n(2) Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise die\nDer Transport von Kohlenwasserstoffen hat zu ange-\nHoheitsrechte oder die Hoheitsgewalt des betreffenden\nmessenen handelsüblichen Tarifen zu erfolgen. Die Tarife\nStaates bezüglich seines Festlandsockels, seines Küsten-\nwerden durch die norwegische Regierung vorbehaltlich\nmeers und seines Landgebiets.\nvon Konsultationen mit der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland genehmigt oder festgesetzt.\nArtikel 3\n(1) Eigentümer und Betreiber der Rohrleitung ist eine                         Artikel 7\nRohrleitungsgesellschaft, die eine nach norwegischem\n(1) Die Trasse der Rohrleitung bedarf der Zustimmung\nRec'ht gegründete norwegische juristische Person ist. Die\nder zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.\nRohrleitungsgesellschaft hat ihren Hauptsitz in Norwe-\ngen und ist für Zwecke der Besteuerung in Norwegen           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\nansässig.                                                 bereit, soweit die dafür verfügbaren Mittel technisch\nausreichen und die sonstigen Bedingungen dies zulassen,\nDie Rohrleitungsgesellschaft kann eine andere Gesell-\ndie Trasse der Rohrleitung auf dem Festlandsockel und\nschaft zum Betreiber der Rohrleitung bestimmen. In\nim Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland nach auf\ndiesem Fall gelten die obigen Bestimmungen ent-\ndem Meeresgrund liegenden oder daraus herausragenden\nsprechend.\nMinen oder anderen Sprengkörpern abzusuchen und\n(2) Die Rohrleitungsgesellschaft kann ein auf Gewinn    diese zu räumen.\nausgerichtetes oder ein nicht auf Gewinn ausgerichtetes\nArtikel 8\nUnternehmen sein und kann ganz oder teilweise Eigen-\ntum des norwegischen Staates oder einer norwegischen         (1) Alle Rohrleitungen einschließlich der Stichleitun-\nStaatsgesellschaft sein.                                  gen unterliegen soweit wie möglich einer einheitlichen","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nSicherheitsnorm. Die beiden Regierungen setzen sich mit-                               Artikel 13\neinander ins Benehmen mit dem Ziel, ihre diesbezüg-             (1) Eigentümer und Betreiber des Terminals der Rohr-\nlichen Sicherheitserfordernisse so bald wie möglich auf-     leitung ist eine Terminal-Gesellschaft, die eine eigene\neinander abzustimmen.                                        nach norwegischem Recht gegründete norwegische juri-\n(2) Die endgültige Freigabe der Rohrleitung vom           stische Person ist. Die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in\nSicherheitsstandpunkt aus erfolgt durch die norwegische      Norwegen und ist für Zwecke der Besteuerung in Nor-\nRegierung nach Konsultationen mit der Regierung der          wegen ansässig.\nBundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des gel-        Die Terminal-Gesellschaft kann eine andere Gesell-\ntenden norwegischen und deutschen Rechts und dieses          schaft zum Betreiber des Terminals bestimmen. In diesem\nVertrags.                                                    Fall gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.\nArtikel 9                               (2) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik\n(1) Soweit für die Uberwachung der Sicherheitsbestim-     Deutschland stellen für den Bau und den Betrieb des\nmungen für den Bau, die Verlegung und den Betrieb der        Terminals der Rohrleitung die nach deutschem Recht\nRohrleitung erforderlich, haben die zuständigen Uber-        erforderlichen Lizenzen aus.\nwachungsbehörden jeder der beiden Vertragsparteien           Die norwegische Regierung kann das Eigentum an den\ndas Recht, die Rohrleitungseinrichtungen einschließlich     Aktien der Terminal-Gesellschaft regeln.\nderjenigen, die sich auf dem Festlandsockel oder im Ho-\nheitsgebiet des anderen Staates befinden, zu besichtigen    Artikel 10 gilt entsprechend.\nund zu diesem Zweck Informationen einzuholen.                   (3) Hauptzweck des Terminals der Rohrleitung ist die\n(2) Die Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen      Behandlung von in dem Ekofisk-Feld und den benach~\nden zuständigen Uberwachungsbehörden der beiden Ver-        barten Gebieten geförderten Kohlenwasserstoffen. Be-\ntragsparteien vereinbart.                                   züglich der Kohlenwasserstoffe aus anderen Feldern gilt\nArtikel 5 Absatz 2.\nArtikel 10                                                    Artikel 14\n(1) Der wesentliche Inhalt der Lizenzen einschließlich       Die Terminal-Einrichtungen stehen zu angemessenen\nihrer Geltungsdauer wird zwischen den beiden Regierun-       handelsüblichen Tarifen zur Verfügung. Die Tarife wer-\ngen auf der Grundlage des geltenden Rechts und dieses        den durch die norwegische Regierung vorbehaltlich von\nVertrags vereinbart.                                         Konsultationen mit der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland genehmigt oder festgesetzt.\n(2) Ein Doppel der von der einen Regierung ausgestell-\nten Lizenzen wird der anderen Regierung zur Verfügung\nArtikel 15\ngestellt.\n(3) Die Lizenzen werden von der betreffenden Regie-           (1) Hinsichtlich der Tätigkeiten und Vermögensgeg~n-\nrung ohne vorherige Konsultationen mit der anderen Re-       stände, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen\ngierung weder geändert noch auf einen neuen Lizenzneh-       wird, findet das Abkommen vom 18. November 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nmer übertragen.\nKönigreich Norwegen zur Vermeidung der Doppel-\n(4) Im Falle schwerer oder wiederholter Verletzungen     besteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechts-\nder Bestimmungen einer Lizenz kann die betreffende Re-       hilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und\ngierung diese Lizenz widerrufen, jedoch erst nach vor-       vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer (in diesem\nheriger Konsultation mit der anderen Regierung.              Artikel als „Steuerabkommen\" bezeichnet) Anwendung.\n(2) Jedoch sind bei der Anwendung des Steuerabkom-\nArtikel 11                           mens im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und Ver-\nmögensgegenständen folgende Regeln zu beachten:\n(1) Läuft die Hauptlizenz aus oder wird sie widerrufen,\nso kann die norwegische Regierung nach Konsultationen        1. Für die Zwecke der im Steuerabkommen definierten\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-             Besteuerung des Einkommens und des Vermögens gel-\nlangen, daß das Eigentum an der Rohrleitung auf den               ten die Rohrleitung und der Terminal nicht als in der\nnorwegischen Staat übergeht. In diesen Fällen kann die            Bundesrepublik Deutschland befindliche Betriebstätten\nnorwegische Regierung auch die Rohrleitungsgesellschaft           im ~inne des Steuerabkommens;\nanweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um\n2. die festen Geschäftseinrichtungen eines Unternehmens\nden künftigen Betrieb der Rohrleitung sicherzustellen.\neines Vertragsstaats in oder über dem Festlandsockel\n(2) Vertritt eine der Regierungen die Auffassung, daß         oder dem Küstenmeer des anderen Vertragsstaats für\nder weitere Betrieb der Rohrleitung aus technischen,             das Verlegen oder den Bau der Rohrleitung einschließ-\nwirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht durchführ-         lich der Einrichtungen an der Küste, die als Montage-\nbar ist, so setzt sie sich mit der anderen Regierung ins         stellen oder als Hilfseinrichtungen für diese Verle-\nBenehmen.                                                        gung oder diesen Bau dienen, gelten nicht als Betrieb-\nstätten im Sinne des Steuerabkommens;\n(3) Vorbehaltlich der obigen Bestimmungen kann die\nnorwegische Regierung die Rohrleitungsgesellschaft an-      3. die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-\nweisen, innerhalb einer bestimmten Frist die Rohrleitung         son in oder über dem Festlandsockel oder dem\nzu entfernen.                                                    Küstenmeer des anderen Vertragsstaats oder in den\nunter Nummer 2 erwähnten Einrichtungen an der\nArtikel 12                               Küste, die sich in dem anderen Vertragsstaat befinden,\nausgeübte unselbständige Arbeit gilt für die Zwecke\nDie Haftung für Schäden durch Verschmutzung ein-\ndes Steuerabkommens nicht als in dem anderen Ver-\nschließlich der Kosten für vorbeugende und Abhilfemaß-\ntragsstaat ausgeübt.\nnahmen bestimmt sich nach Artikel 4. Die Lizenzen ent-\nhalten Bestimmungen über die Haftung der Lizenznehmer            (3) Die Bundesrepublik Deutschland wird dafür sorgen,\nund ihre Verpflichtungen, sich gegen möglichen Schaden       daß der Bau der Rohrleitung und des Terminals der Rohr-\ndurch Verschmutzung zu versichern oder diesbezügliche        leitung nicht durch Einschränkungen auf dem Gebiet des\nSicherheiten oder Garantien zu stellen.                      Kapitalverkehrs beeinträchtigt wird.","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975                                429\n(4) Die Regeln über die Besteuerung, die sich aus die-  1. Bei Mengen, die ein Viertel der im vorangegangenen\nsem Artikel ergeben, gelten auch, wenn das Steuerab-           Kalenderjahr durch die Rohrleitung transportierten\nkommen geändert wird oder nicht mehr in Kraft ist.             Menge an norwegischen Kohlenwasserstoffen über-\nschreiten, verständigt die norwegische Regierung die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mindestens\nArt i k e 1 16\ndrei Monate im voraus.\nBeschließt die norwegische Regierung, daß der Förder-\n2. Bei Mengen, die drei Viertel der im vorangegangenen\nzins für die aus dem norwegischen Festlandsockel geför-\nKalenderjahr durch die Rohrleitung transportierten\nderten Kohlenwasserstoffe in natura zu entrichten ist, so\nMenge an norwegischen Kohlenwasserstoffen über-\nkönnen diese Kohlenwasserstoffe ohne Behinderungen,\nschreiten, verständigt die norwegische Regierung die\nAusfuhrzölle oder sonstige Abgaben irgendeiner Art\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mindestens\nnach Norwegen zurücktransportiert werden.\nsechs Monate im voraus.\n3. In jedem der beiden Fälle enthält die Benachrichti-\nArtikel 17                             gung einen Hinweis auf die Geltungsdauer dieses Ver-\n(1) Die Artikel 16 und 18 gelten entsprechend, wenn         langens.\neine Einigung zwischen der norwegischen Regierung\noder einer oder mehreren von der norwegischen Regie-                               Artikel 20\nrung bestimmten norwegischen Gesellschaften und einem\nStaatsangehörige und Gesellschaften beider Vertrags-\nLizenznehmer über den Setransport von Naßgas im Sinne\nstaaten sollen zu gleichen Bedingungen in die Lage ver-\ndes Artikels 23 Nummer 3 nach Norwegen erzielt wird,\nsetzt werden, Dienstleistungen durchzuführen, die sich\num eine petrochemische Industrie in Norwegen zu er-\nauf die Versorgung, den Transport und die Inspektion\nrichten oder zu beliefern.\nder Rohrleitung beziehen.\n(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß Naßgas in der    Diese Dienstleistungen dürfen keinen unangemessenen\nBundesrepublik Deutschland verarbeitet wird.               Beschränkungen unterworfen werden.\nArt i k e 1 18\nArtikel 21\n(1) Die norwegische Regierung hat das Recht, nach\n(1) Eine Kommission aus drei Vertretern jeder Regie-\n§§ 34 und 35 des norwegischen Königlichen Dekrets vom\nrung überwacht die Durchführung dieses Vertrags ein-\n8. Dezember 1972 oder entsprechenden Rechtsvorschrif-\nschließlich aller einschlägigen Steuerfragen.\nten den Transport aller oder eines Teils der aus dem nor-\nwegischen Festlandsockel geförderten Kohlenwasser-            (2) Die Kommission tritt auf Ersuchen einer der beiden\nstoffe nach Norwegen zu verlangen. Dieses Recht kann       Regierungen, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusam-\nauch dann ausgeübt werden, wenn eine durch höhere          men.\nGewalt bedingte Lage einschließlich eines Kriegszu-\nstands, eines nationalen Mangels an Kohlenwasserstoffen                            Artikel 22\noder eines ähnlichen Notstands in der Bundesrepublik\n(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwen-\nDeutschland besteht.\ndung dieses Vertrags, die innerhalb der in Artikel 21 ge-\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland legt dem Trans-      nannten Kommission oder auf diplomatischem Wege\nport dieser Kohlenwasserstoffe nach Norwegen keine         nicht beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nHindernisse in den Weg.                                    der beiden Regierungen einem Schiedsgericht aus drei\nMitgliedern unterbreitet. Jede Regierung bestellt ein Mit-\n(3) Die Kohlenwasserstoffmengen, die auf Grund eines    glied des Schiedsgerichts. Das dritte Mitglied wird von\netwaigen Beschlusses der norwegischen Regierung nach       den beiden bestellten Mitgliedern einvernehmlich er-\n§ 35 des Königlichen Dekrets vom 8. Dezember 1972 oder     nannt. Hat eine der beiden Regierungen innerhalb von\nentsprechenden Rechtsvorschriften nach Norwegen            drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens\ntransportiert werden sollen, unterliegen keinerlei Be-     keinen Schiedsrichter bestellt oder ist der dritte Schieds-\nschränkung.                                                richter nicht innerhalb eines Monats nach der Ernennung\nder ersten beiden Schiedsrichter bestellt worden, so kann\n(4) Die Kohlenwasserstoffmengen, die auf Grund eines\njede der beiden Regierungen den Präsidenten des Inter-\netwaigen Beschlusses der norwegischen Regierung nach\nnationalen Gerichtshof ersuchen, einen Schiedsrichter\n§ 34 des Königlichen Dekrets vom 8. Dezember 1972 oder\noder erforderlichenfalls zwei Schiedsrichter aus dem\nentsprechenden Rechtsvors·chriften nach Norwegen zu-\nKreis der Staatsangehörigen eines dritten Staates zu er-\nrücktransportiert werden sollen, müssen ausreichen, um\nnennen, der weder mittelbar noch unmittelbar an der\nden nationalen Bedarf zu decken, der Lieferungen an die\nStreitigkeit beteiligt ist. Das Schiedsgercht legt sein\npetrochemische Industrie, Exportraffinerien usw. umfaßt,\neigenes Verfahren fest.\naber nicht darauf beschränkt ist.\n(2) Alle Entscheidungen des Schiedsgerichts werden\n(5) Wenn die norwegische Regierung eine Entschei-\nmit Stimmenmehrheit getroffen.\ndung über die in diesem Artikel erwähnten Fragen trifft,\nsetzt sie sich soweit wie möglich mit der Regierung der       (3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für\nBundesrepublik Deutschland ins Benehmen; sie berück-       die Vertragsparteien bindend.\nsichtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland\nin angemessener Weise.\nArtikel 23\nArtikel 19                           Für die Zwecke dieses Vertrags haben die nachstehen-\nden Ausdrücke folgende Bedeutung:\nDie folgenden Bestimmungen finden      auf Kohlenwas-\nserstoffe Anwendung, deren Transport      nach Norwegen     1. Der Ausdruck „Ekofisk-Feld und benachbarte Ge-\ndie norwegische Regierung nach § 34       des Königlic.hen      biete\" bezeichnet den norwegischen Festlandsockel\nDekrets vom 8. Dezember 1972 oder          entsprechenden       südlich von 57° 20' nördlicher Breite und westlich\nRechtsvorschriften verlangen kann:                              von 4° 20' östlicher Länge;","430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\n2. der Ausdruck „Kohlenwasserstoffe\" bezeichnet alle               ten bis schließlich der letzten mit diesen Einrich-\nnatürlichen, flüssigen und gasförmigen Kohlenwas-               tungen in Zusammenhang stehenden Meßinstrumente,\nserstoffe einschließlich Naßgas;                                ehe die Kohlenwasserstoffe an den Käufer geliefert\nwerden.\n3. der Ausdruck „Naßgas\" bezeichnet Äthan, Propan,\nButan und Pentan;                                               Der Terminal der Rohrleitung schließt auch Einrich-\ntungen für die Abscheidung des Naßgases aus dem\n4. der Ausdruck „Rohrleitung\" bezeichnet die Rohrlei-              transportierten Erdgas ein, vorausgesetzt, daß diese\ntung oder Rohrleitungen für den Transport von Koh-              Abscheidung zum Zweck des Rücktransports des Naß-\nlenwasserstoffen von dem Anschlußstück der Rohr-                gases nach Norwegen dient oder daß die norwegische\nleitung hinter dem ersten Gasverdichter des Ekofisk-            Regierung beschließt oder damit einverstanden ist,\nCenters einschließlich aller Kontrolleinrichtungen,             daß dessen Verarbeitung in der Bundesrepublik\nVerdichterstationen     und    Fernmeldeeinrichtungen           Deutschland stattfindet.\noder sonstiger Geräte, die von den unter Nummer 1\nbezeichneten Gebieten aus bis zur Bundesrepublik                Der Terminal der Rohrleitung schließt in keinem Fall\nDeutschland errichtet und betrieben werden, bis zu              Einrichtungen zur Raffinierung, zur sonstigen Weiter-\nden ersten Meßinstrumenten, die sie mit einschließen;           verarbeitung oder zur Vermarktung ein;\n10. die Ausdrücke „Festlandsockel der Bundesrepublik\n5. der Ausdruck „Ekofisk-Center\" bezeichnet den Spei-              Deutschland\" und „norwegischer Festlandsockel\" be-\nchertank im Ekofisk-Feld (Ekofisk One);                         zeichnen jene Teile des Festlandsockels, die zur Bun-\n6. der Ausdruck „Rohrleitungsgesellschaft\" bezeichnet              desrepublik Deutschland bzw. zu Norwegen gehören.\neine oder mehrere der in Artikel 3 genannten Ge-\nsellschaften;                                                                      Art i k e 1 24\n7. der Ausdruck „Stichleitungen\" bezeichnet Rohrlei-            Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\ntungen, die etwa von Feldern außerhalb der unter           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNummer 1 genannten Gebiete bis zu einem Anschluß           gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen\nan die Rohrleitung verlegt werden;                        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver-\ntrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n8. der Ausdruck „Hauptlizenz\" bezeichnet die von der\nnorwegischen Regierung nach Artikel 2 ausgestellte\nLizenz bzw. Lizenzen einschließlich aller späteren                                 Art i k e 1 25\nLizenzen, die zur Verlängerung oder als Ersatz der            (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\nursprünglichen Lizenz ausgestellt werden;                  kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Oslo aus-\n9. der Ausdruck „ Terminal der Rohrleitung\" bezeichnet        getauscht werden.\nalle Einrichtungen an der Anlandestelle zur Aufnahme,         (2) Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der\nStabilisierung, Speicherung und Beförderung von            Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, bis die\nKohlenwasserstoffen hinter den ersten Meßinstrumen-        beiden Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.\nGESCHEHEN zu Bonn, am 16. Januar 1974 in zwei Ur-\nschriften in deutscher und norwegischer Sprache. Jeder\nWortlaut ist gleichermaßen verbindlich.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSachs\nRohwedder\nFür das Königreich Norwegen\nEinar-Fredrik Ofstad"]}