{"id":"bgbl2-1975-21-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":21,"date":"1975-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_21.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1975-02-18T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975                                  403\nArtikel 35                                                     Art i c l e 35\nDie Regierung der Französischen Republik läßt dieses         Des l'entree en vigueur du present Protocole, le Gou-\nProtokoll unmittelbar nach seinem Inkrafttreten gemäß       vernement de la Republique franc;:aise le fera enregistrer\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Se-      aupres du Secretariat des Nations Unies, conformement\nkretariat der Vereinten Nationen registrieren.              a l'article 102 de la Charte des Nations Unies.\nGeschehen zu Paris, am 13. August 1974 in einer Ur-          Fait a Paris, le 13 aout 1974, en un seul exemplaire\nschrift in deutscher, dänischer, französischer, niederlän-  en langues allemande, danoise, franc;:aise, neerlandaise\ndischer und schwedischer Sprache; bei Unstimmigkeiten       et suedoise, le texte franc;:ais faisant foi en cas de con-\nist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift      testation. Cet exemplaire sera depose dans les Archives\nwird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Ange-        du Ministere des Affaires etrangeres de la Republique\nlegenheiten der Französischen Republik hinterlegt, das      franc;:aise qui en delivrera copie certifiee conforme aux\nden Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben       :f:tats signataires ou adherents.\noder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift\nübermittelt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 18. Februar 1975\nIn Ankara ist am 4. Oktober 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 4. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den18.Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der\ndie Regierung der Republik Türkei\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am M<lin,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlimen Beziehun-     Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DJ\\,1 120 000 000,00\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          (einhundertzwanzig Millionen Deutsche tv1ark) <lufzu-\nRepublik Türkei,                                             nehmen.\nin dem Wunsdle, diese freundschaftlichen Beziehungen        (2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vor-\ndurm fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            haben (Projektdarlehen), deren Förderungswürdigkeit\nEntwicklungshilfe zu festig~n und zu vertiefen,              nach Prüfung festgestellt worden ist.\nIm einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      verwenden:\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n1. In Höhe von DM 90 000 000,00 (neunzig Millionen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       Deutsche Mark) zur Finanzierung des Projektes Braun-\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,                    kohlentagebau und Wärmekraftwerk Af$in-Elbistan;\n2. In Höhe von DM 30 000 000,00 (dreißig Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:\nDeutsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwick-\nlungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A. S.) zur\nFinanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und\nArtikel 1                            mittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland ge-         Industrie für den zivilen Bedarf.\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen                                  Artikel 3\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-        (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale      haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von\nFinanzhilfe für das Jahr 1974.                              zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:                vom Hundert jährlich.\n(a) einer Zahlungserleidlterung in Höhe von DM                 (2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\n10 000 000,00 (zehn Millionen Deutsche Mark) aus der  gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nUmschuldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkom-       zwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi (im\nmens vom 22. April 1968 zwischen der Regierung der    nachfolgenden Merkez Bankasi genannt) und der Kredit-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der      anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nRepublik Türkei über die Gewährung einer Finanz-      den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nhilfe;                                                vorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt\nhierbei jeweils im Namen der Regierung der Republik\n(b) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM              Türkei.\n3 320 625,00 (drei Millionen dreihundertzwanzig-                                Artikel 4\ntausendsechshundertfünfundzwanzig Deutsdle Mark)\ndurch die Zinssenkung von 53/-t auf 3 v. H. jährlich     Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-\ngemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Juni 1969        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nland und der Regierung der Republik Türkei über die   oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten\nGewährung einer Finanzhilfe;                          Darlehensverträge in der Republik Türkei erhoben\nwerden.\n(c) Darlehen in Höhe von DM 120 000 000,00 (einhundert-                               Artikel 5\nzwanzig Millionen Deutsdle Mark) nach Maßgabe der\nArtikel 2-8 dieses Abkommens.                            Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt  ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\naußerdem durch umfangreiche Technische Hilfe sowie          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ndurch ihre finanziellen Leistungen nach dem Finanz-         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 über          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\ndie Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-           unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei    dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nund dem Finanzprotokoll vom 23. November 1970 zum           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nbeschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft bei.        Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975                                 405\nArtikel 6                                                     Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nDarlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 bezahlt           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nwerden, sind international öffentlich auszuschreiben,        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nsoweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt     republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Türkei innerhalb von drei Monaten nach In-\nwird.\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 9\nArtikel 7\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt          Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-        Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-           Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-      des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nsichtigt werden.                                             setzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Ankara am vierten Oktober neun-\nzehnhundertvierundsiebzig in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, türkischer und englischer Sprache. Der deutsche\nund der türkische Wortlaut sind gleichermaßen verbind-\nlich; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes türkischen Wortlautes soll der englische Wortlaut\nmaßgebend sein.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Sigrist\nFür die Regierung der Republik Türkei\nAsaf Gü ven"]}