{"id":"bgbl2-1975-2-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":2,"date":"1975-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit","law_date":"1974-12-06T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975                                  35\nse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-        Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von\ntigt werden.                                                    drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 7                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 8\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnttng\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Amman am 15. Oktober 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. S c h m i d t - D a r n e d d e n\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanie.n\nDr.Sa 1 im\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technisdte Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1974\nIn Budapest ist am 11. November 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen\nVolksrepublik über die wirtschaftliche, industrielle\nund technische Zusammenarbeit abgeschlossen wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nam 11. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","36                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 3\nund                              Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Ko-\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik        operationsvorhaben in den im Artikel 2 genannten Berei-\nIN DEM WUNSCHE, die Wirtschaftsbeziehungen zwi-        chen zu verbessern, werden die Vertragsparteien die An-\nschen beiden Ländern auszubauen und zu vertiefen,      wendung verschiedener Kooperationsformen unterstüt-\nzen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wo ge-\nIN ERKENNTNIS der Bedeutung, die der wirtschaft-       meinsames oder koordiniertes Vorgehen auf der Grund-\nlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit    lage fortdauernden Interesses vereinbart ist, bei\nfür eine ausgewogene und vielseitige Entwicklung der\nWirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu-     -   der Errichtung, dem Ausbau und der Modernisierung\nkommt,                                                     von Industrieanlagen und -betrieben, der Verbesse-\nrung technischer Verfahren in einem der beiden Län-\nIN DEM BESTREBEN, die Möglichkeiten, die die               der durch Lieferungen von Maschinen und Ausrüstun-\nWirtschaftskraft der Vertragsparteien bietet, in vol-      gen oder von Lizenzen, Know-how, technischen Doku-\nlem Umfang für die Erweiterung der wirtschaftlichen        mentationen sowie bei dem Vertrieb von Waren, die\nZusammenarbeit zu nutzen,                                  mit Hilfe der gelieferten Maschinen und Ausrüstun-\nIN DER UBERZEUGUNG, daß es zweckmäßig ist, die             gen, Lizenzen, technischen Dokumentationen herge-\nZusammenarbeit durch längerfristige Vereinbarungen         stellt werden,\nzu sichern und zu erweitern,                               der Spezialisierung von Produktion und Vertrieb\nUNTER BEZUGNAHME auf das Langfristige Abkom-               durch gegenseitige Lieferungen von Rohstoffen, Halb-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              waren, Vorerzeugnissen, Teilen, Elementen oder von\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen              Endprodukten für die laufende Produktion von Wirt-\nschaftsunternehmen des anderen Landes zur Erweite-\nVolksrepublik über den Warenverkehr und die Zu-\nrung oder Ergänzung ihres Produktions- bzw. Ver-\nsammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem\ntriebsprogramms,\nGebiet vom 27. Oktober 1970 und auf die Zugehörig-\nkeit der Vertragsparteien zum Allgemeinen Zoll- und        der Versorgung mit Energie und Rohstoffen, Halb-\nHandelsabkommen (GATT),                                    waren, Vorerzeugnissen, Teilen und Elementen für\nihre Verarbeitung, Bearbeitung (einschließlich Lohn-\nsind wie folgt übereingekommen:\nveredelung) oder Montage in einem Land oder in bei-\nden Ländern und dem Vertrieb der erzeugten Waren\nArtikel                               auf dem Markt des einen Landes, beider Länder oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die        auf dritten Märkten unabhängig davon, in welchem\nRegierung der Ungarischen Volksrepublik werden im               Land diese Waren erzeugt oder veredelt worden sind,\nRahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des            der Entwicklung und dem Austausch von Patenten,\nbeiderseitigen Nutzens die wirtschaftliche, industrielle        Lizenzen, Know-how und technischer Information, ge-\nund technische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,             meinsamer Projektierung\nOrganisationen und Institutionen beider Länder unter-\nstützen und fördern.                                         sowie auf\nDie Vertragsparteien werden einander im Bereich der         den Austausch von Fachleuten, sofern an der Produk-\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-          tion und dem gemeinsamen oder koordinierten Ver-\nmenarbeit die nach den im jeweiligen Land geltenden             trieb dieser Kooperationsergebnisse ein Interesse der\nBestimmungen günstigste Behandlung gewähren.                    betreffenden Unternehmen beider Länder besteht,\nden Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Nor-\nArtikel 2                             mung, des Meßwesens und der Materialprüfung.\n· Die Vertragsparteien werden durch die in Artikel 9 an-\ngeführte Gemischte Regierungskommission die Bereiche           Für die Durchführung von in beiderseitigem Interesse\nabstimmen, in denen langfristig eine Ausweitung der Zu-      stehenden Kooperationsvorhaben wird die Frage der\nsammenarbeit nützlich erscheint. Sie werden dabei die        Gründung von Gemischten Gesellschaften - gemäß den\nbeiderseitigen Bedürfnisse und Ressourcen an Rohstof-        in beiden Ländern geltenden Bestimmungen - wohlwol-\nfen, Energien, Maschinen und Ausrüstungen, technischen       lend geprüft.\nVerfahren und Verbrauchsgütern berücksichtigen.\nArtikel 4\nFür die Kooperation kommen insbesondere folgende\nBereiche in Betracht: Rohstoffgewinnung und Energieer-         Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung\nzeugung einschließlich der Mineralöl- und Gaswirtschaft,     und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der\nHüttenwesen, chemische Industrie, Maschinen- und Anla-      wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-\ngenbau, Motoren- und Fahrzeugbau, elektrotechnische          menarbeit und werden bei der Durchführung von in bei-\nIndustrie, Bauwirtschaft, Verkehrswesen, Leichtindustrie,    derseitigem Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen\nLandwirtschaft und Ernährungsindustrie.                      Erleichterungen schaffen.","Nr. 2 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975                                     37\nArtikel 5                                   einen regelmäßigen Meinungsaustausch ülwr die vVei-\nterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und\nDie Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirt-\ntechnischen Zusammenarbeit zu führen,\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-\nbeit werden von den jeweils interessierten Unternehmen,              neue Kooperationsmöglichkeiten und Themen lür be-\nOrganisationen und Institutionen beider Seiten im Ein-               stimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten\nklang mit den in jedem der beiden Länder geltenden Ge-               Märkten festzustellen,\nsetzen und Verordnungen vereinbart.                                langfristige Produktionskooperationen größerer Be-\ndeutung sowohl zwischen kleinen und mittleren als\nauch zwischen größeren Unternehmen anzuregen und\nArtikel 6                                  zu fördern,\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit von               sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch-\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen aus bei-             führung dieses Abkommens ergeben,\nden Ländern auf dritten Märkten unterstützen.                      mit der Durchführung dieses Abkomnwns zusammen-\nhängende Empfehlungen aus:tuarlwit0n und diese den\nVertragsparteien vorzulegen.\nArtikel 7\nDie Gemischte Regierungskommission kann Arbeits-\nDie beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher\ngruppen einsetzen, insbesondere zur Prüfung einzelner\nMark oder in anderen frei konvertierbaren Währungen\nKooperationsbereiche und zur Ausarbeitung von Vor-\ngemäß den in beiden Ländern geltenden Bestimmungen\nschlägen für die Lösung bestehender Problenw.\ndurchgeführt.\nAr l i k e 1 10\nArtikel 8\nEntsprechend dem Viermächte-Abkomnwn vom 3. Sep-\nIm Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung\ntember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\neinschließlich der Gewährung von Krediten für die Ent-\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (\\-Vest) ausge-\nwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\ndehnt.\nschen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien\nAnstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie-                                     Artikel 11\nrungen und Kredite im Rahmen der in beiden Ländern\nDieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-\nbestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedin-\nrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik\ngungen gewährt \\NPrden.\nfrüher abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen\nVerträge und Vereinbarungen.                         \"\nArtikel 9                                  In diesem Zusammenhang werden dil' Vertragspar-\nZur Venvirklichung der Ziele dieses Abkommens set-           teien, falls erforderlich, auf Vorschlag einer Vprtragspar-\nzen die Vertragspc1rteiPn eine Gemischte Regierungskom-         tei Konsultationen durchführen, wobei clif'se Konsultatio-\nmission ein. Soweit diP Tagesordnung dies erfordert,            nen jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Ab-\nkann siP im gegpnseitigen Einverständnis unter dem Vor-         kommens nicht in Frage stellen dürf Pn.\nsitz von Mitgliedern der Regierung oder ihren Vertretern\nzusamnwntreten. An der Arbeit der Kommission können                                      Art i k e 1 12\nVertretPr der Wirtschatt teilnehmen.\nDieses Abkommen tritt am Tage st.'i1wr Unterzeichnung\nDie Gc-•mischte Regierungskommission tritt zu ordent-        in Kraft und gilt für die Dauer von zphn Jahren.\nlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. Or-\nDie Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate\ndentliche Sitzungen finden jährlich abwechselnd in\nvor Ablauf der Gültigkeitsdauer die zur weiteren Ent-\neinem der beiden Länder statt. Außerordentliche Sitzun-\nwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-\ngen können auf Antrag ei1wr d0r beiden Seiten einberu-\nschen Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen ver-\nfen werden.\neinbaren.\nZu den Aufgalwn der Gemischten Regierungskommis-                Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen\nsion gehört:\nEinfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen und Ver-\ndie Bereiche abzustimmen, in denen eine Zusammen-           einbarungen, die zwischen interessierten Unternehmen,\narbeit möglich erscheint,                                   Organisationen und Institutionen der beiden Länder im\ndie praktische Durchführung dieses Abkommens zu             Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen\nunterstützen und zu überwachen,                             wurden.\nGESCHEHEN zu Budapest am 11. November 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKersting\nFriderichs\nFür die Regierung der U119arisclwn Volksrepublik\nBi ro"]}